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Chemikalien spielen
bei der Lebensmittelproduktion und
-distribution eine wichtige Rolle. Als
Lebensmittelzusatzstoffe verlängern sie etwa
die Haltbarkeit von Lebensmitteln, als Farb-
und Aromastoffe können sie Lebensmittel
attraktiver erscheinen lassen. Andere
Chemikalien sind pharmakologisch wirksam und
werden zur Bekämpfung von Krankheiten bei
Nutztieren und Pflanzen eingesetzt.
Damit Lebensmittel
hygienisch sind und attraktiv erscheinen,
müssen sie in Behältern aufbewahrt werden, die
aus Chemikalien - etwa Kunststoffen -
hergestellt werden. Diesen klaren Vorteilen bei
der Verwendung von Chemikalien in der
Lebensmittelerzeugung und -distribution stehen
auf der anderen Seite potenzielle
Gesundheitsrisiken für den Verbraucher aufgrund
der Nebenwirkungen und Rückstände dieser
Chemikalien gegenüber.
Zudem sind chemische
Substanzen auch als Schadstoffe in der Umwelt
vorhanden. Diese Kontaminanten treten ungewollt
in den bei der Lebensmittelproduktion und
-distribution eingesetzten Rohstoffen auf und
können vielfach nicht vermieden werden. Das
Lebensmittelrecht der EU strebt nun ein
ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Risiken und
Nutzen der eingesetzten Chemikalien und eine
Reduzierung der Kontaminanten im Sinne des
hohen Verbraucherschutzniveaus an, das in
Artikel 152 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft gefordert wird.
Zur Realisierung
dieses hohen Gesundheitsschutzniveaus für den
Verbraucher wird das Gemeinschaftsrecht durch
ein Risikoanalyseverfahren unterstützt, das auf
einer tragfähigen wissenschaftlichen
Evaluierung beruht und auch anderen Faktoren,
etwa der praktischen Durchführbarkeit der
Kontrolle, Rechnung trägt. Im Bereich
chemischer Substanzen in Lebensmitteln sind die
Rechtsvorschriften in folgende Teilbereiche
unterteilt:
- Vorschriften über
Lebensmittelzusatzstoffe nach dem Grundsatz,
dass nur ausdrücklich zugelassene
Zusatzstoffe verwendet werden dürfen, häufig
in begrenzten Mengen und in ganz bestimmten
Lebensmitteln. Vor ihrer Zulassung durch die
Kommission werden die Zusatzstoffe auf
Unbedenklichkeit geprüft.
- Die bestehenden
Rechtsvorschriften über Aromastoffe legen
Grenzwerte für unerwünschte Verbindungen
fest, für chemisch definierte Aromastoffe ist
ein umfangreiches
Sicherheitsevaluierungsprogramm angelaufen.
Nur positiv bewertete, in eine künftige
Positivliste aufzunehmende Substanzen werden
in Lebensmitteln zugelassen.
- Die
Rechtsvorschriften für Kontaminanten beruhen
auf wissenschaftlicher Begutachtung und dem
Grundsatz, wonach deren Werte so niedrig zu
halten sind, wie dies bei guter Arbeitspraxis
vernünftigerweise erreichbar ist. Für
bestimmte Kontaminanten wurden zum Schutz der
öffentlichen Gesundheit Höchstwerte
festgelegt (z. B. Mykotoxine, Dioxine,
Schwermetalle, Nitrate, Chlorpropanole).
- Die
Rechtsvorschriften über Rückstände von
Tierarzneimitteln in der Nahrungserzeugung
dienenden Tieren und über Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) verlangen
eine wissenschaftliche Bewertung, bevor die
entsprechenden Produkte zugelassen werden.
Bei Bedarf werden maximale
Rückstandsgrenzwerte (MRL) festgelegt,
gelegentlich wird die Verwendung bestimmter
Substanzen auch untersagt.
- Die
Rechtsvorschriften über Materialien, die mit
Lebensmitteln in Kontakt kommen, sehen vor,
dass die Bestandteile solcher Materialien
nicht in größeren, die menschliche Gesundheit
gefährdenden Mengen in Lebensmittel übergehen
oder deren Zusammensetzung, Geschmack oder
Konsistenz verändern dürfen.
Modus
Operandi.
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