 |
Die modernen
Biotechnologien werden im pharmazeutischen
Bereich und im Bereich der Agrarprodukte für
die menschliche Ernährung auf vielfältige Weise
eingesetzt. Ein Beispiel dafür ist die
Verwendung von GVO in der
Lebensmittelherstellungskette. Bei GVO handelt
es sich um Organismen, wie z. B. Pflanzen,
Tiere oder Mikroorganismen (Bakterien, Viren,
.), deren Genbestand künstlich verändert wurde,
um ihnen eine neue Eigenschaft zu verleihen
(Resistenz einer Pflanze gegen eine Krankheit
oder ein Insekt, Verbesserung der Qualität oder
des Nährwerts eines Lebensmittels, Steigerung
der Produktivität von angebauten Pflanzen,
Toleranz einer Pflanze gegenüber einem
Unkrautbekämpfungsmittel, ...). Damit
sichergestellt ist, dass die Entwicklung der
modernen Biotechnologien, insbesondere der GVO,
sicher vonstatten geht, hat die Europäische
Union einen rechtlichen Rahmen aus
verschiedenen Instrumenten gesteckt:
-
Die Anwendung
genetisch veränderter Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen, z. B. in der
Laborforschung (geschlossenes System) wird
mit der
Richtlinie
90/219/EG über die Anwendung genetisch
veränderter Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen geregelt.
-
Die Freisetzung
von GVO in die Umwelt zu Versuchszwecken
(z. B. bei Feldversuchen) wird mit der
Richtlinie
2001/18/EG über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt geregelt (vor
allem Teil B dieser Richtlinie);
-
Das
Inverkehrbringen von GVO (bezeichnet als
Erzeugnisse, die GVO enthalten oder aus
solchen bestehen), z. B. zum Anbau, zur
Einfuhr oder zur Verarbeitung zu
Industrieprodukten, fällt unter die
Richtlinie
2001/18/EG über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt (vor allem Teil C
dieser Richtlinie);
-
Das
Inverkehrbringen von GVO, die zum
menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung
an Tiere bestimmt sind, oder Lebensmittel
bzw. Futtermittel, die GVO enthalten, aus
solchen bestehen oder aus solchen
hergestellt wurden, werden mit der
Verordnung
1829/2003/EG über genetisch veränderte
Lebensmittel und Futtermittel geregelt. Bei
einem Lebensmittel, das GVO enthält oder
daraus besteht, hat der Antragsteller
folgende Wahl: Entweder wird der Antrag
gemäß dem Grundsatz einer einzigen
Anlaufstelle nur gemäß der Verordnung
1829/2003/EG gestellt, um eine Zulassung
für die absichtliche Freisetzung eines GVO
in die Umwelt zu erhalten - entsprechend
den in der Richtlinie 2001/18/EG
festgelegten Kriterien - sowie die
Zulassung der Verwendung dieses GVO in
Lebensmitteln - entsprechend den in der
Verordnung 1829/2003/EG festgelegten
Kriterien -; oder der Antrag - oder ein
Teil des Antrags - wird gleichzeitig gemäß
der Richtlinie 2001/18/EG und der
Verordnung 1829/2003/EG gestellt.
-
Die
unabsichtliche Verbringung von GVO von
einem Staat zum anderen sowie die Ausfuhren
von GVO in Drittländer werden in der
Verordnung
1946/2003/EG über grenzüberschreitende
Verbringungen genetisch veränderter
Organismen geregelt.
Alle diese
Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter
denen jemand einen GVO oder ein aus einem GVO
gewonnenes Lebensmittel entwickeln, verwenden
oder in Verkehr bringen kann. Die GVO und die
aus GVO gewonnenen Lebensmittel, die sich im
Handel befinden, müssen ebenfalls die
Etikettierungs- und
Rückverfolgbarkeitsbedingungen erfüllen. Diese
Bedingungen sind in der Verordnung 1829/2003/EG
und in der
Verordnung
1830/2003/EG über die Rückverfolgbarkeit
und Kennzeichnung von genetisch veränderten
Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von
aus genetisch veränderten Organismen
hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln
sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
enthalten.
|  |