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1. Was ist neu an dem Vorschlag?
Für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung gibt es bereits Gemeinschaftsvorschriften (Richtlinie 93/119/EG). Diese sind jedoch in vielerlei Hinsicht überholt. Der Vorschlag der Kommission bringt folgende Änderungen mit sich:
Da es sich um eine Verordnung handelt, sind die Vorschriften direkt anwendbar, und zwar ohne Verzögerungen und ohne Auslegungsspielraum. Dadurch wird eine harmonisierte Anwendung in der EU erleichtert, und es werden gleiche Ausgangsbedingungen für die betroffenen Unternehmen geschaffen.
- Mehr Verantwortung für den Tierschutz
Jeder Schlachthofbetreiber wird künftig dazu verpflichtet sein, Standardarbeitsanweisungen zu entwickeln und anzuwenden. Verfahren dieser Art sind kein Novum in Schlachthäusern, da im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit ein ähnliches System bereits vorgeschrieben und eingesetzt wird (das sogenannte HACCP-System = Risikoanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte). Neu an dem Vorschlag ist, dass standardisierte Arbeitsanweisungen im Hinblick auf den Tierschutz vorgeschrieben werden.
Beispielsweise werden die Schlachthofbetreiber nun dazu verpflichtet, die Wirksamkeit der angewendeten Betäubungsmethoden anhand tierorientierter Indikatoren zu prüfen. Nach der Betäubung ist durch eine regelmäßige Überwachung der Tiere sicherzustellen, dass die betäubende Wirkung vor dem Schlachtvorgang nicht nachlässt.
Darüber hinaus muss in allen Schlachthöfen die Stelle eines Tierschutzbeauftragten geschaffen werden, der für die Umsetzung der Tierschutzmaßnahmen verantwortlich sein wird. Die amtlichen Untersuchungen werden trotzdem weiterhin durchgeführt. Für kleine Schlachtbetriebe sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.
Ferner werden die Hersteller von Betäubungsgeräten mit dem Vorschlag dazu verpflichtet, Gebrauchsanleitungen sowie Anleitungen zur Effizienzkontrolle und geeigneten Wartung bereitzustellen.
- Besser ausgebildetes Personal
Der Vorschlag sieht die Einführung von tierschutzrechtlichen Sachkundenachweisen für das mit den Tieren im Schlachthof umgehende Personal vor. Die Sachkundenachweise sollen maximal fünf Jahre gültig und Gegenstand einer unabhängigen Prüfung durch akkreditierte Stellen sein.
Ferner wird die Einrichtung nationaler Referenzzentren für den Tierschutz vorgeschlagen, die in Schlachthöfen tätigen Beamten technische Unterstützung zur Verfügung stellen. In vielen Mitgliedstaaten bestehen zwar bereits einige Forschungszentren; die Ergebnisse ihrer Arbeit und ihr technisches Wissen sind jedoch nicht in ausreichendem Maße für die amtlichen Inspektoren zugänglich, so dass diese komplexe Betäubungssysteme oft nicht angemessen beurteilen können. Dies soll mit dem Vorschlag verbessert werden.
- Neue Vorgaben bei der Tötung im Rahmen der Seuchenbekämpfung
Das Keulen von Tieren ist manchmal die einzige Möglichkeit zur Abwehr hochansteckender Krankheiten (wie Vogelgrippe oder Maul- und Klauenseuche). Da hiervon die öffentlichen Finanzen (und oft auch der Gemeinschaftshaushalt) betroffen sind, zielt der Vorschlag darauf ab, die für die Tötung zuständigen Behörden bezüglich der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei den betroffenen Tieren stärker zur Rechenschaft zu verpflichten. Insbesondere sieht der Vorschlag eine bessere Planung, Überwachung und Berichterstattung vor. Die Anwendung unzumutbarer Tötungsmethoden soll nur noch in Ausnahmefällen (beispielsweise zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder im Falle einer unkontrollierbaren Tierseuche) erlaubt sein.
Der Vorschlag bringt viele technische Änderungen mit sich.
Vorgesehen sind eine strengere Definition des Anwendungsbereichs der Betäubungs- und Tötungsverfahren und Mindestparameter für den Einsatz von Strom. Auch für die Betäubung von Geflügel mit Gas sollen die Vorschriften verschärft werden. Die Betäubung muss in diesem Fall irreversibel sein.
Einige technische Änderungen betreffen zudem den Bau, die Gestaltung und die Ausrüstung von Schlachthöfen wie beispielsweise die Stallungen oder elektrische Betäubungsgeräte.
2. Betrifft der Verordnungsvorschlag alle Schlachttiere in der EU?
Nein, aber die große Mehrheit.
Der Vorschlag bezieht sich auf die Tötung von Tieren in Schlachthöfen und in landwirtschaftlichen Betrieben. Er bezieht sich also auch auf die Tötung von Pelztieren, Eintagsküken oder anderen Tieren, die in landwirtschaftlichen Betrieben getötet werden. Insbesondere die Tötung zur Seuchenabwehr (wie beispielsweise im Vereinigten Königreich zur Kontrolle der Maul- und Klauenseuche geschehen) ist Thema des Vorschlags.
Die Tötung von Tieren während oder nach wissenschaftlichen Experimenten ist Gegenstand einer Richtlinie, die derzeit ebenfalls überarbeitet wird.
Auch die Tötung von Tieren unter anderen Umständen – Jagd, Stierkampf, streunende Hunden oder Katzen, Wildtiere usw. – fällt nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Vorschlags. Diese Bereiche sind durch die nationale Gesetzgebung abgedeckt, und die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist entweder begrenzt (Jagd) oder ganz ausgeschlossen.
3. Wie viele Tiere betrifft der Verordnungsvorschlag?
Jedes Jahr werden in den Schlachthöfen der EU rund 360 Millionen Schweine, Schafe, Ziegen und Rinder sowie mehrere Milliarden Stück Geflügel zur Fleischgewinnung getötet.
Die europäische Pelzindustrie schlägt mit weiteren 25 Millionen Tieren zu Buche.
In Brütereien werden rund 330 Millionen Eintagsküken getötet.
Auch zur Seuchenabwehr kann es notwendig sein, Tausende oder gar Millionen von Tieren zu töten.
4. Gilt der Vorschlag auch für Drittländer? Wenn ja, wie?
Ja, und dies ist bereits heute der Fall.
Schlachthöfe in Drittländern, die ihr Fleisch in die EU einführen, müssen ähnliche Vorschriften einhalten wie in dem Verordnungsvorschlag vorgesehen. Dadurch werden faire Wettbewerbsbedingungen für alle Schlachthöfe geschaffen, ob nun innerhalb oder außerhalb der EU.
5. Sind mit dem Vorschlag Kosten für die Unternehmen verbunden? Oder für die Mitgliedstaaten?
Die Kommission hat eine umfassende Folgenabschätzung vorgenommen, um das Ausmaß beurteilen zu können, in dem die Unternehmen und die Mitgliedstaaten von den vorgeschlagenen Maßnahmen betroffen sein werden. Die Folgenabschätzung ist öffentlich zugänglich.
Sie basiert auf einer speziellen sozioökonomischen Studie, die von einem externen Berater durchgeführt wurde. Darüber hinaus wurden bei der Erarbeitung des Vorschlags die Ergebnisse einer umfassenden Befragung aller Interessengruppen berücksichtigt. Es wurde auch auf einen möglichst geringen Kostenanfall geachtet.
Zum Beispiel gilt die Pflicht, die Stelle eines Tierschutzbeauftragten zu schaffen, nicht für kleine Schlachthöfe, da eine solche Maßnahme in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Problem stünde. In kleinen Betrieben ist die Koordinierung der Tierschutzmaßnahmen nicht wirklich problematisch. Für die Durchführung anderer Maßnahmen gilt ein Übergangszeitraum, der den Betrieben und Mitgliedstaaten eine schrittweise Anpassung erlaubt. Dies gilt beispielsweise für die technischen Änderungen beim Bau und der Ausrüstung der Schlachthöfe sowie für die Einführung von tierschutzrechtlichen Sachkundenachweisen.
An dieser Stelle möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass einige der in dem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen bereits (auf freiwilliger Basis) von Unternehmen angewandt werden oder von Mitgliedstaaten in ihre nationale Gesetzgebung übernommen wurden.
6. Werden mit dem Vorschlag bestimmte Betäubungs- oder Tötungsmethoden verboten?
Mit dem Vorschlag werden keine derzeit üblichen Betäubungsverfahren verboten. Es wird lediglich der mögliche Anwendungsbereich bestimmter Verfahren eingeschränkt.
Die Kommission hat beschlossen, den Einsatz von Wasserbadbetäubern bei Geflügel trotz der tierschutzrechtlichen Nachteile nicht zu verbieten.
Auch der Einsatz von Kohlendioxid ist nach wie vor erlaubt, obwohl es nach Meinung der Wissenschaftler für Tiere nicht zumutbar ist.
Grund für die Beibehaltung der Einsatzmöglichkeit dieser Betäubungsverfahren ist die Tatsache, dass es in der Praxis keine Alternativen gibt, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchführbar wären.
Im Fall der Wasserbadbetäuber gäbe es zwar Alternativen (Gas), diese sind jedoch derzeit in kleinen und mittelgroßen Schlachthäusern, die einen bedeutenden Anteil der Schlachthöfe in Europa ausmachen, nicht anwendbar.
Genauso kann der Einsatz von Kohlendioxid aufgrund fehlender wirtschaftlich tragbarer Alternativen für bestimmte Tierarten wie Schweine oder Pelztiere bis jetzt nicht verboten werden. Darüber hinaus ist dieses Verfahren immer noch wichtig für die Massentötung von Geflügel.
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