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Die
Richtlinie
98/58/EG des Rates über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere enthält
Grundregeln zum Schutz von Tieren aller Arten
(einschließlich Fische, Reptilien und
Amphibien), die zur Erzeugung von
Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder
zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken
gezüchtet oder gehalten werden. Diese Regelung
beruht auf dem
Europäischen
Übereinkommen zum Schutz von Tieren in
landwirtschaftlichen Tierhaltungen und den
vom "Farm Animal Welfare Council" des
britischen Landwirtschaftsministeriums
festgelegten "fünf Freiheiten":
- Freisein von Hunger
und Durst (Zugang zu frischem Trinkwasser und
gesunder Nahrung),
- Freisein von
Unbehagen (angemessenes Lebensumfeld mit
Unterschlupf und bequemem Liegeplatz),
- Freisein von
Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten
(Verhütung bzw. schnelle Behandlung),
- Freisein zum
Ausleben normaler Verhaltensweisen
(ausreichendes Platzangebot, angemessene
Funktionsbereiche und sozialer Kontakt zu
Artgenossen),
- Freisein von Angst
und Leiden (Haltungsbedingungen und
Behandlungen, die keine psychischen Leiden
fördern).
Die
Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere sind als
Mindestanforderungen festgelegt worden. Es
steht den nationalen Regierungen demnach frei,
strengere Normen festzulegen, soweit sie mit
dem Vertrag vereinbar sind.
Sonderregelungen
bestehen weiterhin für
Zusätzlich hat die
Kommission kürzlich einen Vorschlag für neue
EG-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von
Masthühnern
angenommen.
MITTEILUNG
DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT über die Tierschutzvorschriften
für landwirtschaftliche Nutztiere in
Drittländern und ihre Auswirkungen für die EU,
18 November 2002
(+/-200KB)
ÜBERBLICK
ÜBER DIE ERGEBNISSE EINER REIHE VON
INSPEKTIONSBESUCHEN, DIE ZWISCHEN JUNI 2001 UND
JUNI 2002
(213KB)
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