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Verbringung von Heimtieren (Hunden, Katzen und Frettchen) - Einleitung

BEDINGUNGEN

Einreise in andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich, Finnland, Malta, Irland und Schweden:

Eine gültige Tollwutimpfung ist einzige Bedingung bezüglich Tollwut.

Einreise in das Vereinigte Königreich, Finnland, Malta, Irland und Schweden :

Bis zum 31. Dezember 2011, gelten für die Einreise von Katzen und Hunden nach Irland, Malta, Schweden oder in das Vereinigte Königreich die jeweiligen einzelstaatlichen Regelungen.

Zusätzlich zur Impfung ist vor dem Antritt der Reise mit dem Heimtier nach Malta, Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich von einem zugelassenen Labor eine Titrierung von Antikörpern (ein Test, mit dem die Wirksamkeit der Impfung nachgewiesen werden kann) vorzunehmen.

Weiterhin kann ist eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinokokkose) erforderlich für die Einreise nach Finnland, Malta, Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich.

Eine Behandlung gegen Zecken muss für die Einreise nach Irland, Malta und in das Vereinigte Königreich durchgeführt.

Einzelheiten zu diesen Punkten finden Sie auf der Website des jeweiligen Landes:


Unter bestimmten Bedingungen (zu definieren bei den Nationalbehörden) können Mitgliedstaaten die Einreise eines Tieres, das jünger als drei Monate ist, gestatten.

Zusätzlich zu den oben genannten Regeln und gemäß Verordnung (EU) No 388/2010, müssen Hunde, Katzen und Frettchen den in Richtlinie 92/65/EWG enthaltenen Bestimmungen entsprechen (siehe kommerzielles Verbringen innerhalb der EU), sofen die Gesamtzahl der Heimtiere genannter Spezies, die von einem Mitgliedsstaat in einen anderen für nichtkomerzielle Zwecke verbracht werden, die Anzahl von fünf überschreitet.

Ab dem 1. Januar 2012

Einreise in alle Mitgliedstaaten:
Eine gültige Tollwutimpfung ist einzige Bedingung bezüglich Tollwut.

Einreise in das Vereinigte Königreich, Finnland, Malta und Irland:
Hunde sind gegen die Parasiten (Echinococcus) gemäß Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission BG CS DA EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV pdf zu behandeln, folgendermaßen:

  • Die Behandlung ist frühestens 120 Stunden und spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt ihres geplanten Eingangs in das Vereinigte Königreich, Finnland, Malta oder Irland von einem Tierarzt vorzunehmen;
  • Die Behandlung ist zu bescheinigen von dem Tierarzt, der die Behandlung durchführt, in der entsprechenden Rubrik des Heimtierpasses.

DOKUMENT

Seit dem 3. Juli 2004 ist, unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat, bei allen Verbringungen eines Tieres ein Ausweis mitzuführen, der dem Musterausweis im Anhang der Entscheidung 2003/803/EG pdf entspricht.


KENNZEICHNUNG

Das Tier ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) oder eine deutlich lesbare vor dem 3. Juli 2011 angebrachte Tätowierung kennzeichnen, die den im Heimtierpass vermerkten alphanumerischen Kode vollständig wiedergeben.