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Verbringung von Heimtieren (Hunden, Katzen und Frettchen) - Verbringung zu Handelszwecken aus Drittländern

BEDINGUNGEN

Zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/nocomm_third_de.htm), müssen Hunde, Katzen und Frettchen, die folgenden Bedingungen des Artikels 16 der Richtlinie 92/65/EG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft erfüllen, wenn sie:

Die Tiere dürfen ausschließlich aus Drittländern eingeführt werden, die in Anhang II Teil B Abschnitt oder Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt sind.

Bis zum 31 Dezember 2011 gilt die Quarantänepflicht für die Einfuhr nach Malta, Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich aus Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nicht aufgeführt sind, im Einzelfall gelten jedoch wiederum die einzelstaatlichen Regelungen (siehe Website des jeweiligen Landes http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/nocomm_third_de.htm).

DOKUMENT

ACHTUNG: In Erläuterung 3 (siehe den Anhang der Entscheidung 2004/595/EG ), muss es "Teil VII" anstelle von "Teil IV" lauten. Ferner wird in den geltenden Bedingungen A und B Malta zu Irland, Schweden und Vereignigte Königreich hinzugefügt.

Der Gesundheitsbescheinigung müssen alle erforderlichen Dokumente bzw. Kopien dieser Dokumente beiliegen, u.a. die Einzelheiten der Impfung und das Ergebnis des serologischen Tests. Diese Dokumente müssen Angaben zur Kennzeichnung des betreffenden Tiers enthalten.

Die Gesundheitsbescheinigung gilt für die Verbringung ab dem Ausstellungsdatum vier Monate lang bzw. bis zum Ablaufdatum der Impfung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Ab dem 1. Januar 2012 ist die Gesundheitsbescheinigung gemäß den Mustern im Anhang der Entscheidung 2004/595/EG durch die Gesundheitsbescheinigung gemäß den Mustern im Anhang I der Entscheidung 2011/784/EU ersetzt. Bis zum 30. Juni 2012 können Tiere eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, die spätestens am 29. Februar 2012 gemäß den Mustern im Anhang der Entscheidung 2004/595/EG ausgestellt worden ist.

KENNZEICHNUNG

Das Tier ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) oder eine deutlich lesbare vor dem 3. Juli 2011 angebrachte Tätowierung kennzeichnen, die den in der Gesundheitsbescheinigung vermerkten alphanumerischen Kode vollständig wiedergeben.