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BEDINGUNGEN
Zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (siehe http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/nocomm_third_de.htm), müssen Hunde, Katzen und Frettchen, die folgenden Bedingungen des Artikels 16 der Richtlinie 92/65/EG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft erfüllen, wenn sie:
Die Tiere dürfen ausschließlich aus Drittländern eingeführt werden, die in Anhang II Teil B Abschnitt oder Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt sind.
Bis zum 31 Dezember 2011 gilt die Quarantänepflicht für die Einfuhr nach Malta, Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich aus Drittländern, die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 oder Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 nicht aufgeführt sind, im Einzelfall gelten jedoch wiederum die einzelstaatlichen Regelungen (siehe Website des jeweiligen Landes http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/nocomm_third_de.htm).
DOKUMENT
- Der amtliche Tierarzt des Ursprungsdrittlandes muss in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Entscheidung 2004/595/EG bestätigen, dass zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 der Gesundheitszustand der Tiere nach klinischer Untersuchung durch einen zugelassenen Tierarzt innerhalb 24 Stunden vor dem Verbringen als geeignet für den Transport zum Bestimmungsort befunden wurde.
- Die Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Richtlinie 92/65/EWG ist nur nach Vorlage der vorgenannten Gesundheitsbescheinigung an einer dafür zugelassene Veterinär-Grenzkontrollstelle ("GKS") zulässig, die mindestens einen Arbeitstag im Voraus von der Ankunft der Sendung benachrichtigt werden muss.
- Der amtliche Tierarzt der GKS stellt nach zufriedenstellender Überprüfung der Gesundheitsbescheinigung, der Identität und der klinischen Erscheinung der Tiere ein Grenzkontrolldokument ("CVED") aus, das die Tiere zusammen mit einer Kopie der Gesundheitsbescheinigung zum Bestimmungsort begleiten muss, und gleichzeitig den für den Bestimmungsort zuständigen Behörden die Verbringung über das Informationssystem TRACES anzeigt.
ACHTUNG: In Erläuterung 3 (siehe den Anhang der Entscheidung 2004/595/EG
),
muss es "Teil VII" anstelle von "Teil IV" lauten. Ferner wird in den geltenden Bedingungen A und B Malta zu Irland, Schweden und Vereignigte Königreich hinzugefügt.
Der Gesundheitsbescheinigung müssen alle erforderlichen Dokumente bzw. Kopien dieser Dokumente beiliegen, u.a. die Einzelheiten der Impfung und das Ergebnis des serologischen Tests. Diese Dokumente müssen Angaben zur Kennzeichnung des betreffenden Tiers enthalten.
Die Gesundheitsbescheinigung gilt für die Verbringung ab dem Ausstellungsdatum vier Monate lang bzw. bis zum Ablaufdatum der Impfung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
KENNZEICHNUNG
Das Tier ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) oder eine deutlich lesbare vor dem 3. Juli 2011 angebrachte Tätowierung kennzeichnen, die den in der Gesundheitsbescheinigung vermerkten alphanumerischen Kode vollständig wiedergeben.
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