BEDINGUNGEN
Zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung 998/2003
(siehe Verbringung zu anderen als Handelszwecken innerhalb der EU), müssen Hunde, Katzen und Frettchen, die folgenden Bedingungen des Artikels 10 der Richtlinie des Rates 92/65/EG erfüllen und müssen , wenn sie
- zu Handelszwecken verbracht werden, oder
- zu anderen als Handelszwecken in einer Anzahl von mehr als fünf verbracht werden (Verordnung der Kommission 388/2010);
DOKUMENT
Die Tiere müssen insbesondere zu dem Bestimmungsort mit dem Pass (Entscheidung 2003/803/EG ) als Begleitpapier befördert werden und einer ausgedruckten Version des Gesundheitszeugnisses, wie folgt:
- Innerhalb 24 Stunden vor der Absendung de Tiere muss ein zugelassener Tierarzt überprüfen, dass die Tiere in gutem Gesundheitszustand sind und den Transport zu ihrem Bestimmungsort aushalten und müssen die klinische Untersuchung in Teil IX des Passes dokumentieren.
- Das Gesundheitszeugnis muss von einem amtlichen Tierarzt des Ursprungsmitgliedstaates ausgestellt werden. Im Falle einer Verbringung zu kommerziellen Zwecken zeigt dieser den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes die Verbringung über (TR@CES) an.
Das Gesundheitszeugnis ist in Anhang E der Richtlinie 92/65/EG geregelt, die vor kurzem durch die Entscheidung der Kommission Nr. 2012/112/EU geändert worden ist. Im Falle des Verbringens von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als kommerziellen Zwecken beträgt die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses vier Monate ab dem Datum der Ausstellung bzw. bis zum Datum des in Abschnitt IV des Tierpasses eingetragenen Ablaufs der Gültigkeit der Tollwutimpfung, wobei das jeweils frühere Datum gilt.
KENNZEICHNUNG
Das Tier ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) oder eine deutlich lesbare vor dem 3. Juli 2011 angebrachte Tätowierung kennzeichnen, die den im Heimtierpass vermerkten alphanumerischen Kode vollständig wiedergeben.