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Gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 23 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission müssen alle Mitgliedstaaten bestimmte Arten von Informationen veröffentlichen.
Um ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, hat die Kommission auf dieser Website Links zu den jeweiligen nationalen Internetseiten eingerichtet.
Die vom UELN-System (Universal Equine Life Number oder universelle Equiden-Lebensnummer) vergebenen sechsstelligen Identifizierungscodes der Datenbanken der ausstellenden Stellen finden Sie hier. Bei Bedarf, siehe Hinweis hier .
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