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Der Gründungsvertrag
der Europäischen Gemeinschaft unterscheidet
deutlich zwischen
Handel und
Einfuhr.
Bei tierischen
Erzeugnissen
- bezieht sich der
innergemeinschaftliche Handelsverkehr
oder "
Handel" ausschließlich auf die
Verbringung tierischer Erzeugnisse
zwischen den EU-Mitgliedstaaten,
- bezieht sich
Einfuhr bzw. "
Einfuhren" ausschließlich auf die
Verbringung tierischer Produkte aus
Drittländern
außerhalb der Europäischen Union in
die Mitgliedstaaten.
Tag für Tag werden in
der Europäischen Union zahlreiche Lieferungen
von Fleisch, Milch und anderen Erzeugnissen
tierischen Ursprungs gehandelt oder eingeführt.
Damit dieser Lieferverkehr sicher und ohne
Übertragung von Krankheiten auf andere Tiere
bzw. auf Menschen stattfinden kann, hat die EU
umfangreiche tierseuchenrechtliche
Anforderungen festgelegt.
Dabei sind allgemeine
tierseuchenrechtliche Vorgaben für Einfuhren
und den innergemeinschaftlichen Handel in
spezifischen Ratsrichtlinien verankert.
Generell sind die
Anforderungen an den
innergemeinschaftlichen Handel
harmonisiert. Damit die Harmonisierung Bestand
hat, müssen Fleisch, Milch und andere tierische
Erzeugnisse in einem zugelassenen Betrieb
normalerweise unter der Aufsicht eines
amtlichen Tierarztes erzeugt werden. Außerdem
können am endgültigen Bestimmungsort
Stichprobenkontrollen durchgeführt werden.
Zusätzlich zu den
allgemeinen gesundheitlichen Vorgaben müssen
unter Umständen auch spezifische Anforderungen
an tierische Erzeugnisse gestellt werden, etwa
um sich ändernden Krankheitssituationen in den
Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. In solchen
Fällen sind möglicherweise spezifische
Tiergesundheitsbescheinigungen notwendig.
Für
Einfuhren werden zusätzliche
Anforderungen in speziellen
Kommissionsentscheidungen festgeschrieben.
Darin werden von einem amtlichen Tierarzt der
zuständigen Behörde des exportierenden
Drittlandes unterzeichnete
Gesundheitsbescheinigungen als Begleitdokumente
zu allen Einfuhren verlangt um sicherzustellen,
dass die notwendigen Voraussetzungen für
Einfuhren in die EU erfüllt werden. Beim
Eintreffen in der EU müssen die tierischen
Erzeugnisse und die Begleitdokumente von
amtlichen EU-Tierärzten an der jeweiligen
Grenzkontrollstelle nachgeprüft werden. Am
endgültigen Bestimmungsort können die
Erzeugnisse dann noch weiteren Kontrollen
unterzogen werden.
(Näheres zu den
Anforderungen beim innergemeinschaftlichen
Handel und bei der Einfuhr tierischer
Erzeugnisse ist unter dem begleitenden Menü zu
finden).
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