Europäische Kommission

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Rolle der Europäischen Kommission bei staatlichen Beihilfen

Die Europäische Kommission legt gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten den Rechtsrahmen für Abweichungen und Ausnahmen fest. Diese Rechtsvorschriften werden regelmäßig überprüft, um den Erfordernissen einer in stetigem Wandel begriffenen Wirtschaft gerecht zu werden.

Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe, staatliche Beihilfen zu kontrollieren und für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu sorgen. Daher darf jeder Mitgliedstaat eine Beihilfe erst gewähren, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde. Sofern kein genau definierter Ausnahmefall vorliegt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission mittels eines speziellen Anmeldeverfahrens über jedes Beihilfevorhaben zu informieren.
Die Kommission ist ferner berechtigt, nicht angemeldete Vorhaben zu überprüfen, wenn sie das Vorliegen einer Beihilfe vermutet.
Kontrolliert werden die Beihilfen von insgesamt vier Generaldirektionen (GD), die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und die Ergebnisse der Überprüfung berücksichtigen. Je nach Wirtschaftssektor sind verschiedene Generaldirektionen zuständig:


Im Anschluss an diese Überprüfung wird eine der folgenden Feststellungen getroffen:
  • Das Vorhaben stellt keine Beihilfe dar.
  • Das Beihilfevorhaben ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
  • Die Behilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und darf nicht gewährt werden.
Wird eine Beihilfe, die bereits gewährt worden ist, als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, so kann die Kommission von dem bzw. den Beihilfeempfängern die Rückzahlung der Förderung verlangen.