Anwendung des Rechts der Europäischen Union
Rolle der Europäischen Kommission bei staatlichen Beihilfen
Die Europäische Kommission legt gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten den Rechtsrahmen für Abweichungen und Ausnahmen fest. Diese Rechtsvorschriften werden regelmäßig überprüft, um den Erfordernissen einer in stetigem Wandel begriffenen Wirtschaft gerecht zu werden.
Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe, staatliche Beihilfen zu kontrollieren und für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu sorgen. Daher darf jeder Mitgliedstaat eine Beihilfe erst gewähren, nachdem sie von der Kommission genehmigt wurde. Sofern kein genau definierter Ausnahmefall vorliegt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission mittels eines speziellen Anmeldeverfahrens über jedes Beihilfevorhaben zu informieren.
Die Kommission ist ferner berechtigt, nicht angemeldete Vorhaben zu überprüfen, wenn sie das Vorliegen einer Beihilfe vermutet.
Kontrolliert werden die Beihilfen von insgesamt vier Generaldirektionen (GD), die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und die Ergebnisse der Überprüfung berücksichtigen. Je nach Wirtschaftssektor sind verschiedene Generaldirektionen zuständig:
- Die GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung prüft Beihilfen für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
- Die GD Energie und Verkehr prüft Beihilfen in den Bereichen Straßen- und Schienenverkehr, Luftverkehr, Seeverkehr, Binnenschiffahrt sowie im Kohlesektor.
- Die GD Fischerei und maritime Angelegenheiten prüft Beihilfen für das Fischereiwesen und die Aquakultur (Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung).
- Die GD Wettbewerb ist für Beihilfen in allen übrigen Bereichen zuständig.
Im Anschluss an diese Überprüfung wird eine der folgenden Feststellungen getroffen:
- Das Vorhaben stellt keine Beihilfe dar.
- Das Beihilfevorhaben ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
- Die Behilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und darf nicht gewährt werden.


