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Jeder Mitgliedstaat ist für die Durchführung
(fristgerechte Umsetzung, Konformität und
ordnungsgemäße Anwendung) des Unionsrechts im
Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung
verantwortlich. Gemäß den Verträgen wacht die
Europäische Kommission über die ordnungsgemäße
Anwendung des Unionsrechts. Für den Fall, dass
ein Mitgliedstaat das Unionsrecht nicht einhält,
hat die Kommission (im Rahmen des
Vertragsverletzungsverfahrens) Befugnisse, die in
Artikel 258 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union und
Artikel 106a EAG-Vertrag
vorgesehen sind, um Verstöße abstellen zu lassen.
Gegebenenfalls ruft sie den Gerichtshof an.
Ein Mitgliedstaat begeht einen Verstoß, wenn er
die sich aus dem Unionsrecht ergebenden
Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Verstoß kann
somit in einer Handlung oder einer Unterlassung
bestehen. Als Staat einzustehen hat der
Mitgliedstaat, der gegen das Unionsrecht
verstößt, ungeachtet der staatlichen Stelle, die
für die Nichterfüllung verantwortlich ist.
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens
leitet die Europäische Kommission als erstes ein
Verwaltungsverfahren ein („Verstoßverfahren“).
Mit dem Verwaltungsverfahren wird bezweckt, dass
der betreffende Mitgliedstaat den Anforderungen
des Unionsrechts freiwillig nachkommt.
Das Verfahren umfasst mehrere förmliche Phasen,
denen eine Prüfungsphase vorausgehen kann. Dies
gilt insbesondere für
Vertragsverletzungsverfahren, die aufgrund von
Beschwerden eingeleitet werden.
Erste Etappe des vorgerichtlichen Verfahrens ist
ein Fristsetzungsschreiben, mit dem die
Europäische Kommission einen Mitgliedstaat
auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu
einem aufgetretenen Problem der Anwendung des
Unionsrechts Stellung zu nehmen.
Ihren Standpunkt zu dem Verstoß bringt die
Europäische Kommission in der sogenannten „mit
Gründen versehenen Stellungnahme“ zum Ausdruck,
in der der Gegenstand einer möglichen
Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof
dargelegt wird und in der der Mitgliedstaat
aufgefordert wird, den Verstoß innnerhalb einer
bestimmten Frist abzustellen. In der mit Gründen
versehenen Stellungnahme muss schlüssig und
detailliert dargelegt werden, aus welchen Gründen
die Europäische Kommission zu dem Schluss
gekommen ist, dass der betreffende Staat einer
Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag ergibt,
nicht nachgekommen ist.
Mit der Anrufung des Gerichtshofs wird das
gerichtliche Verfahren eingeleitet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs
verfügt die Europäische Kommission über einen
Ermessensspielraum, was die Einleitung des
Vertragsverletzungsverfahrens und die Einreichung
der Vertragsverletzungsklage angeht (auch noch
zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofs).