Referenzdokumente R&TTE
Gesetzgebung
Die Richtlinie 1999/5/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates definiert die Regeln für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
Anleitung
Es steht ein Leitfaden
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zur Unterstützung der allgemeinen Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG zur Verfügung. Dieser fällt zwar rechtlich nicht ins Gewicht, behandelt jedoch zahlreiche praktische Fragen, die für Hersteller und andere Interessengruppen von Interesse sein werden.
Normung
Der einfachste Weg, nachzuweisen, dass die Geräte mit der Richtlinie übereinstimmen, besteht darin, dass die Geräte mit der entsprechenden harmonisierten Norm übereinstimmen. Für diese Richtlinie werden harmonisierte Normen vorwiegend vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen ( ETSI
) entwickelt. Einige sicherheits- und gesundheitsbezogene Normen werden vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung ( CENELEC
) entwickelt. Diese Normen werden auf Antrag der Europäischen Kommission entwickelt und treten in Kraft, wenn ihre Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union (OJEU) veröffentlicht werden.
Benannte Stellen
Wenn der Hersteller keine harmonisierte Norm verwendet hat oder wenn solche Normen nicht vorhanden sind, muss er seine technische Demonstration bei einer benannten Stelle vorstellen, die diese dann prüfen wird.
Einstufung von Geräten
Geräteklassen sind im Artikel 4(1) der Richtlinie definiert. Die Kommission hat eine Entscheidung über die Festlegung einer Einstufung erlassen (Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000
).
Die Entscheidung kennzeichnet zwei Klassen:
- Klasse 1 sind Geräte, die ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, im Sinne von Artikel 1 (1) der Entscheidung. Die Kommission veröffentlicht, in Absprache mit den Mitgliedstaaten, eine nicht erschöpfende Aufstellung von Geräten, die in dieser Klasse eingestuft sind:
Unterklassen der Klasse 1 - Juli 2012
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- Klasse 2 sind Geräte, für die Beschränkungen gelten, im Sinne von Artikel 1 (2) der Entscheidung. Die Entscheidung bestimmt ebenfalls den ‚Ausrufzeichen’ als Geräteklassen-Kennung für diese Klasse.
Die folgenden Unterklassen der Klasse 2 entsprechen Funkgeräten, die harmonisierte Frequenzbänder verwenden und wofür, infolgedessen, eine Bekanntmachung gemäß Artikel 6 (4) der Richtlinie nicht notwendig ist:



