Bekämpfung von Zahlungsverzug

Viele Zahlungen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Behörden erfolgen im Geschäftsverkehr später als vereinbart. Dies ist für Unternehmen sehr kostspielig. Die Richtlinie 2000/35/EG
[112 KB] zielt auf die Bekämpfung von Zahlungsverzug ab. Diese Richtlinie wird durch die neue Richtlinie 2011//EU ersetzt werden.
Allgemeine Grundsätze der Richtlinie 2000/35/EG
Die Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf Transaktionen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Behörden.
Die Richtlinie sieht zwar keine Harmonisierung der Zahlungszeiträume vor, sie führt aber für die Zinserhebung eine gesetzlich verbindliche Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein, wenn kein anderer Zahlungszeitraum vertraglich vereinbart worden ist.
Sofern keine andere spezifische Vertragsvereinbarung besteht, ist der Zinssatz für den Zeitraum des Zahlungsverzugs der gesamte Satz des anwendbaren Referenzzinssatzes und der Satz der Zinsspanne:
Der anwendbare Zinssatz ist die Hauptrefinanzierungsrate
(Leitzins) der Europäischen Zentralbank. Außerhalb der Euro-Zone wird der Zinssatz von der Zentralbank des jeweiligen Landes festgelegt. Der Referenzzinssatz vom 1. Januar findet bis zum 30. Juni Anwendung, während der Referenzsatz vom 1. Juli bis zum 31. Dezember gilt.
Die Zinsspanne beträgt mindestens 7 Prozentpunkte. Die Mitgliedstaaten sind dazu berechtigt, einen höheren Satz einzufordern.
Die neue Richtlinie 2011/7/EU
Die neue Richtlinie
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wird spätestens am 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Die Bestimmungen der neuen Richtlinie umfassen unter anderem
- Harmonisierung der Zahlungsfristen zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen. Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Stellen sind innerhalb von 30, oder in Ausnahmefällen, von 60 Tagen zu zahlen.
- Vertragsfreiheit im Geschäftsverkehr: Unternehmen werden ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen zahlen müssen, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes vereinbart und dies nicht unfair ist
- Unternehmen sind automatisch berechtiget, Zinsen für Zahlungsverzug zu fordern und werden zudem einen pauschalen Betrag von €40 als Entschädigung für Beitreibungskosten erhalten. Eine Erstattung aller zusätzlichen angemessenen Beitreibungskosten können eingefordert werden.
- Der gesetzliche Zinssatz für den Zahlungsverzug wird auf mindestens 8 Prozentsatzpunkte über dem Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank erhöht werden. Öffentliche Stellen ist es nicht erlaubt einen niedrigeren Zinssatz für Zahlungsverzug festzulegen.
Die Mitgliedstaaten können weiterhin Vorschriften beibehalten order erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der neuen Richtlinie notwendigen Maßnahmen.
Interessante Webseiten in den Mitgliedstaaten
Deutschland
Frankreich
Irland
Niederlande
Vereinigtes Königreich
Weitere Informationen
- Referenzdokument über Zahlungsverzug
- Europäische Justizportal
- Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen
- Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen
- Andere verwandte EU-Gesetzgebung
- Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
- Europäisches Mahnverfahren (Verordnung)
- Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen
- Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I)
- Insolvenzverfahren
- Alternative Verfahren zur Streitschlichtung: Mediation




