Auf einstimmigen Beschluss des Rates zur Erteilung eines Verhandlungsmandates können zwischen dem Beitrittskandidaten und allen Mitgliedstaaten Beitrittsverhandlungen aufgenommen werden. Für jedes Kandidatenland legt die EU einen Verhandlungsrahmen fest, in dem die allgemeinen Leitlinien für die Beitrittsverhandlungen vorgegeben werden. In ihm werden über das Instrument der Beitrittspartnerschaften
auch die Reformen und Anpassungen bestimmt, die das Kandidatenland vornehmen muss, um der Europäischen Union beizutreten.
Die Verhandlungen finden zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern auf Minister- und Botschafterebene statt. Im Mittelpunkt der Beitrittsverhandlungen stehen die Bedingungen und die Zeitplanung für die Übernahme, Umsetzung und Durchsetzung aller geltenden EU-Vorschriften durch das Kandidatenland. Diese (als „gemeinschaftlicher Besitzstand“ bezeichneten) Vorschriften sind nicht verhandelbar. Für die Kandidatenländer geht es im Wesentlichen darum zu verhandeln, wie und wann die EU-Vorschriften und Verfahren übernommen und umgesetzt werden müssen. Für die EU ist es wichtig, bei den Verhandlungen Garantien in Bezug auf den Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Angleichung an den Besitzstand in jedem Kandidatenland zu erhalten. Auch Finanzbestimmungen (wie der Beitrag des neuen Mitglieds zum EU-Haushalt und das voraussichtliche Volumen von Mittelübertragungen an das Mitglied innerhalb der Gesamtausgaben aus dem EU-Haushalt) und von den Mitgliedstaaten oder dem Kandidatenland etwa beantragte Übergangsbestimmungen werden in den Verhandlungen erörtert.
Für die Beitrittsverhandlungen werden die Rechtsvorschriften der EU in die folgenden 35 thematischen Kapitel unterteilt: