• Zum Hauptinhalt [Schnelltaste S] gehen, dabei Extras, Sprachenauswahl, Navigationsleiste und Navigationsmenü überspringen
  • Zum Navigationsmenü gehen, dabei Extras, Sprachenauswahl und Navigationsleiste überspringen
  • Zur Navigationsleiste gehen, dabei Extras und Sprachenauswahl überspringen
  • Zur Sprachenauswahl gehen, dabei Extras überspringen
  • Zu den Extras gehen

Europäische Kommission

  • Druckfassung
  • Wegweiser
  • Suche
  • Kontakt
  • Glossar
  • Rechtlicher Hinweis
  • bg
  • cs
  • da
  • de
  • et
  • el
  • en
  • es
  • fr
  • it
  • lv
  • lt
  • hu
  • mt
  • nl
  • pl
  • pt
  • ro
  • sk
  • sl
  • fi
  • sv
  • Europäische Kommission
  • Erweiterung
  • Die Politik
  • Die Voraussetzungen für eine Erweiterung
  • Die Politik
    • Erst sechs, dann 27, dann ...?
    • Die Voraussetzungen für eine Erweiterung
    • Länder auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft
    • Der Erweiterungsprozess
  • Schritt für Schritt
    • Verhandlungen
    • Stabilisierung und Assoziierung
    • Zivilgesellschaft
    • Fortschrittsberichte
    • Finanzielle Unterstützung
    • » Instrument für Heranführungshilfe (IPA)
    • » IPA-Planung
    • » Frühere Programme
    • Ausschreibungen und Zuschüsse
    • Technische Hilfe
  • Wer macht was?
    • Kommissar Štefan Füle
    • Generaldirektion
    • Delegationen
  • Projekte
    • Ausgewählte Projekte
    • Communicating Enlargement
    • Koordinierung der Geber
  • Türkisch Zyprische Gemeinschaft
  • Presse
    • Aktualität
    • Pressemitteilungen
    • Reden
    • Newsletter
    • Publikationen
    • Bildergalerie
    • Schlüssel-dokumente
    • Videos
  • Länder
  • Beitrittsland
    • Kroatien
  • Kandidatenländer
    • Island
    • Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
    • Montenegro
    • Türkei
  • Potenzielle Kandidaten
    • Albanien
    • Bosnien und Herzegowina
    • Serbien
    • Kosovo gemäß UN-Resolution 1244


Die Voraussetzungen für eine Erweiterung

Jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit und der Demokratie, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie die Rechtsstaatlichkeitachtet, kann die Mitgliedschaft der Union beantragen. Die Bedingungen sind im Vertrag über die Europäische Union niedergelegt ( Artikel 6, Artikel 49).

Die Beantragung der EU-Mitgliedschaft ist der Auftakt zu einem langen und strengen Verfahren. Offiziell eingeleitet wird das Verfahren in dem Moment, in dem ein Land ein Beitrittsgesuch vorlegt, obwohl dem bereits unweigerlich enge bilaterale Beziehungen zur EU vorausgehen. Ein gültiges Beitrittsgesuch setzt eine Reihe von EU-Beurteilungsverfahren in Gang, die darüber entscheiden, ob einem Land schließlich der Beitritt angeboten wird. Das Tempo, in dem ein Land auf dem Weg in die EU vorankommt, richtet sich einzig und allein nach seinen Fortschritten bei der Verwirklichung unserer gemeinsamen Ziele.

Der Antrag eines beitrittswilligen Landes wird dem Rat vorgelegt. Die Europäische Kommission gibt eine offizielle Stellungnahme zu dem Bewerberland ab, woraufhin der Rat darüber entscheidet, ob er dem Beitrittsgesuch stattgibt oder nicht. Verabschiedet der Rat einstimmig ein Verhandlungsmandat, so können offiziell Verhandlungen zwischen dem Kandidatenland und allen Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss das Bewerberland bestimmte Schlüsselkriterien erfüllen, bevor die Verhandlungen aufgenommen werden können.

Nach den so genannten " Kriterien von Kopenhagen ", die der Europäische Rat im Dezember 1993 in Kopenhagen festgelegt hat, müssen die Kandidatenländer Folgendes gewährleisten:

  • institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten;
  • eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerb und den Marktkräften in der Union standzuhalten;
  • die Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der EU-Mitgliedschaft, insbesondere zur Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

1995 hat der Europäische Rat von Madrid präzisiert, dass ein Kandidatenland außerdem in der Lage sein muss, die EU-Regeln und Vorschriften umzusetzen. Ein Beitritt setzt auch voraus, dass das Kandidatenland durch Anpassung seiner Verwaltungsstrukturen die Bedingungen für seine Integration geschaffen hat. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU in innerstaatliches Recht ist zwar sehr wichtig, doch kommt der wirksamen Anwendung und Durchsetzung mittels geeigneter Verwaltungs- und Justizstrukturen noch größere Bedeutung zu. Nur so kann sich das gegenseitige Vertrauen entwickeln, das für die EU-Mitgliedschaft unabdingbar ist.

Darüber hinaus muss auch die EU in der Lage sein, neue Mitglieder aufzunehmen: sie muss gewährleisten können, dass Effizienz und Verlässlichkeit ihrer Organe und Entscheidungsverfahren weiterhin gegeben sind; sie muss auch nach der Aufnahme neuer Mitglieder weiterhin gemeinsame Strategien in allen Bereichen entwickeln und umsetzen können; sie muss in der Lage sein, ihre Politiken auch in Zukunft nachhaltig zu finanzieren.

Letzte Aktualisierung: 30/01/2012 | Seitenanfang