| Belgien: |
Bei Bezug einer vorzeitigen Vollrente: Kein Arbeitslosengeld. Bei Bezug einer vorzeitigen Teilrente: Die Leistung wird um den Teil der Rente gekürzt, der 30% des maximalen Arbeitslosengeldes eines Leistungsempfängers mit unterhaltenen Familienmitgliedern übersteigt.
|
| Dänemark: |
Renten: Kumulierung zulässig, doch Dauer der Leistungen begrenzt. Vorruhestandsrente: Kumulierung nicht zulässig. Geldleistungen bei Krankheit: Kumulierung nicht zulässig.
|
| Deutschland: |
Renten: Je nach Lage des Falles Kumulierung.
Krankengeld: Kumulierung nicht zulässig.
|
| Griechenland: |
Möglichkeit zur Kumulierung mit anderen Sozialleistungen (Renten), wenn diese geringer sind als die Mindest-Altersrente (siehe Tabelle VI "Alter").
|
| Spanien: |
Arbeitslosenversicherung: Kumulierung mit Renten und Geldleistungen der Sozialen Sicherheit nicht möglich, es sei denn, diese waren auch mit der Erwerbstätigkeit vereinbar, die den Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen begründete. Kumulierung mit Renten möglich, die mit Erwerbstätigkeit vereinbar sind. Arbeitslosenhilfe: Kumulierung mit Renten und Geldleistungen der Sozialen Sicherheit nicht möglich, es sei denn, diese waren auch mit der Erwerbstätigkeit vereinbar, die den Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen begründete, und der monatliche Leistungsbetrag übersteigt nicht 75% des geltenden Mindestlohns.
|
| Frankreich: |
Keine Kumulierung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe.
Arbeitslosenversicherung (assurance chômage): Begrenzte Kumulierung mit rentenähnlichen Einkommensersatzleistungen möglich. Keine Kumulierung mit Entschädigungsleistungen der Sozialversicherung.
Arbeitslosenhilfe (régime de solidarité): Der Bezug von Tagegeld unterbricht die Zahlung der besonderen Solidaritätsunterstützung (allocation de solidarité spécifique, ASS) für Langzeitarbeitslose. Kumulierbar sind jedoch die Beihilfe für behinderte Erwachsene (allocation aux adultes handicapés, AAH) oder die Invaliditätsrente.
|
| Irland: |
Arbeitslosenversicherung und -hilfe: Wird normalerweise nicht neben anderen Sozialleistungen gezahlt. Jedoch wird der halbe Betrag des Arbeitslosengeldes (Unemployment Benefit) an Arbeitslose gezahlt, die eine Hinterbliebenenrente (Survivors Pension) oder die Alleinerziehendenbeihilfe (One Parent Family Payment) beziehen.
|
| Island: |
Renten: Kumulierung möglich.
Krankengeld (sjúkradagpeningar): Keine Kumulierung möglich.
|
| Italien: |
Keine Kumulierung der Leistung der Arbeitslosenversicherung mit der außerordentlichen Lohnergänzung, ebenso nicht mit Krankengeld sowie mit Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Renten, die die Mindestrente (pensione minima) übersteigen.
Bei Anspruch auf eine Invaliditätsrente kann zwischen beiden Leistungen gewählt werden.
|
| Liechtenstein: |
Kumulation der Altersrente mit Kurzarbeits- und Insolvenzentschädigung und Arbeitslosenentschädigung.
|
| Luxemburg: |
Keine Kumulierung mit anderen Leistungen.
|
| Niederlande: |
Bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit (wie Frühpensionen oder Übergangsleistungen, die die Funktion einer Alterssicherung haben) mindern die Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
|
| Norwegen: |
Sonstige gekürzte Sozialleistungen zum Einkommensersatz können gleichzeitig mit einem gekürzten Arbeitslosengeld (dagpenger under arbeidsløshet) bezogen werden. So ist z.B. ein Bezug von 50% des vollen Satzes des Krankengeldes (sykepenger) und von 50% des vollen Satzes des Arbeitslosengeldes (dagpenger under arbeidsløshet) möglich.
|
| Österreich: |
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe: Keine Kumulation mit Krankengeld und Rente.
|
| Portugal: |
Kumulierung mit Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoption und mit Invaliden- und Altersrenten ist nicht zulässig.
|
| Finland: |
Arbeitslosigkeitsleistungen können mit anderen Leistungen der sozialen Sicherung mit Ausnahme von Kindergeld, Wohngeld, Sozialhilfe u.Ä. kumuliert werden.
|
| Schweden: |
Renten: Kumulierung ist gestattet, jedoch werden die Leistungen bei gleichzeitigem Bezug von Rente gekürzt.
Krankengeld (sjukpenning): Wenn der volle Satz des Krankengeldes bezogen wird (100%), so besteht kein Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistungen; andernfalls wird die Leistung nach einer Tabelle gekürzt.
|
| Vereinigtes Königreich: |
Keine Kumulierung.
|