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KulturerbeIm Jahr 1974 verwies eine erste Entschließung des Europäischen Parlaments auf die Notwendigkeit von Gemeinschaftsaktionen im Kulturbereich, insbesondere zur Bewahrung des Kulturerbes. Der Vertrag über die Europäische Union bietet seit 1993 eine eigene Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Erhaltung und Erschließung des kulturellen Erbes. In seinem Artikel 151 heißt es vor allem, dass die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten „unterstützt und ergänzt" und so zu „Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung" beiträgt. Die Gemeinschaftsaktionen beschränkten sich zunächst auf die Förderung der Restaurierung von Baudenkmälern, beispielsweise der Akropolis in Athen oder aber des historischen Zentrums von Chiado in Lissabon. Sie erstrecken sich künftig auf das unbewegliche und bewegliche Kulturerbe (Museen und Sammlungen, Bibliotheken, Archive); das archäologische und architektonische Erbe; das Naturerbe (Landschaften und Naturschönheiten), aber auch auf das sprachliche, gastronomische und handwerkliche Erbe. Das Kulturerbe als Träger kultureller Identität |
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