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Das Unesco-Übereinkommen von 2005


Mit der Unterzeichnung des Unesco-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihr Engagement für die Einbeziehung der kulturellen Vielfalt als wichtigen Bestandteil in ihre Beziehungen zu Partnerländern und ‑regionen bekräftigt.

  • Das Unesco-Übereinkommen ist das erste internationale Abkommen seiner Art, der erste Rechtstext, der die überwiegende Mehrheit der internationalen Gemeinschaft um eine Reihe von Leitlinien und Konzepten zur kulturellen Vielfalt versammelt und die Basis für eine neue Säule der globalen Governance im Kulturbereich bildet.

  • Sie ist der grundlegende Bezugsrahmen der Europäischen Gemeinschaft in kulturellen Angelegenheiten in den Außenbeziehungen.

  • Am 18. Dezember 2006 hat die Gemeinschaft gemeinsam mit Finnland, Österreich, Frankreich, Spanien, Schweden, Dänemark, Slowenien, Estland, Luxemburg, Litauen, Malta und Bulgarien das Übereinkommen ratifiziert und somit das Ziel der EU erfüllt, unter den ersten 30 Ratifizierungen zu sein, so dass das Übereinkommen drei Monate später, am 18. März 2007, in Kraft treten konnte.

  • Die Ratifizierung schreitet weltweit mit beispiellosem Tempo voran.

  • Im Juni 2007 begann mit der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung des Übereinkommens seitens der Unesco. Seit der Wahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses Ende 2007 bestehen die Organe des Übereinkommens und erarbeiten Leitlinien für die Umsetzung der grundlegenden Bestimmungen des Übereinkommens.

  • Die Gemeinschaft sowie die EU-Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, beteiligen sich an seiner Umsetzung aufgrund eines Verhaltenskodexes pdf - 61 KB [61 KB] English (en) zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Die Beteiligung der Gemeinschaft an den Verhandlungen und dem Ratifizierungsprozess 
Die Umsetzung des Übereinkommens in der Unesco.

Weitere Infos

EU Report 2012