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   Einrichtungen, die für die aussergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind 

Merkmal der meisten Verbraucherrechtsstreitigkeiten ist das Mißverhältnis zwischen dem, was bei einer Rechtssache wirtschaftlich auf dem Spiel steht, und den Kosten für eine Regelung auf dem Rechtsweg. Um bei den spezifischen Problemen im Zusammenhang mit Verbraucherrechtsstreitigkeiten Abhilfe zu schaffen, haben mehrere Mitgliedstaaten sich außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten zugewandt, die so flexibel sind, daß sie den Bedürfnissen der Verbraucher wie auch der Gewerbetreibenden besser gerecht werden. Wesentliche Vorteile dieser Verfahren sind nämlich, daß sie kostengünstig und zügig abgewickelt werden können und weniger an Formalien gebunden sind.

Die bestehenden außergerichtlichen Regelungen sind entweder aus Initiativen der öffentlichen Hand auf zentralstaatlicher Ebene (z.B. die Consumer Complaints Boards in den skandinavischen Ländern) oder auf örtlicher Ebene (z.B. die Schiedsgerichte in Spanien), aus Initiativen von Branchenverbänden (z.B. die Mediationsbeauftragten/Ombudsmänner im Bank- und Versicherungswesen) oder von Gewerbetreibenden oder Einrichtungen hervorgegangen, die hauptamtlich Schlichtungs- und Vermittlungsdienste anbieten (z.B. Juristen oder private Schlichtungsstellen). Gerade wegen dieser Vielfalt sind auch die Entscheidungen dieser "Instanzen" sehr unterschiedlich. Sie reichen von reinen Empfehlungen (z.B. bei den Consumer Complaints Boards in den skandinavischen Ländern und den meisten privaten Ombudsmännern über Entscheidungen, die nur für den Gewerbetreibenden bindend sind (z.B. die meisten Entscheidungen der Ombudsmänner im Bankwesen) bis hin zu solchen, die für beide Parteien bindend sind (Schiedsverfahren).

Trotz ihrer unbestreitbaren Vorzüge bieten die verschiedenen "außergerichtlichen Praktiken" nicht in allen Fällen angemessene Garantien - erst recht dann nicht, wenn sie aus privaten Initiativen hervorgegangen sind.

Deshalb hat die Europäische Kommission eine Empfehlung über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten angenommen, mit der sichergestellt werden soll, daß die entsprechenden Verfahren den Parteien ein Mindestmaß an Garantien wie Unabhängigkeit, Transparenz, Effizienz und Rechtmäßigkeit bieten.

Als Folgemaßnahme zu dieser Empfehlung möchte die Kommission der Öffentlichkeit fundierte Informationen über die Verfahren zur Verfügung zu stellen, die diese Qualitätsgarantie bieten. Welche Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind und nach dem Daführhalten der Mitgliedstaaten den Empfehlungen der Kommission entsprechen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit.

Die so gesammelten Daten, die in eine Datei aufgenommen werden, richten sich nicht nur an Verbraucher, Verbraucherorganisationen und Gewerbetreibende, die eine außergerichtliche Einrichtung in einem Rechtsstreit anrufen möchten, sondern gleichermaßen auch an die außergerichtlichen Einrichtungen selber, die sich auf diese Weise hinsichtlich Struktur und Funktionsweise ihrer "Pendants" in anderen Mitgliedstaaten sachkundig machen können.

Mit Hilfe der Datei möchte die Kommission Vertrauen zwischen den für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständigen Einrichtungen in den einzelnen Ländern schaffen und auf die Vernetzung und dieser Einrichtungen und deren wirksame Zusammenarbeit bei der Beilegung grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten hinwirken. (Zielvorstellung ist, daß der Verbraucher über die zuständige außergerichtliche Stelle seines Landes die entsprechende Instanz im Ausland anrufen kann).

In die Datei aufgenommen werden die Einrichtungen, die nach dem Dafürhalten der Mitgliedstaaten der Kommissionsempfehlung entsprechen. Wer diese Einrichtungen in Anspruch nimmt, kann also davon ausgehen, daß die in der Empfehlung verankerten Grundsätze gewahrt sind. Sollte sich allerdings herausstellen, daß eine in der Datei aufgeführte Einrichtung die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt, ist dies den zuständigen nationalen Behörden bzw. der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Außergerichtliche Einrichtungen in den Mitgliedstaaten

 

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