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Die
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
gestützt auf
den Vertrag zur Gründung
der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 155,
in
Erwägung nachstehender
Gründe:
Der Rat
hat in seinen vom Rat
"Verbraucherfragen" am 25.
November 1996 bestätigten
Schlußfolgerungen
unterstrichen, daß es für
die Stärkung des Vertrauens
der Verbraucher in das
Funktionieren des
Binnenmarktes und in ihre
Fähigkeit, die
Möglichkeiten des
Binnenmarktes umfassend zu
nutzen, wichtig ist, daß
die Verbraucher die
Möglichkeit haben, ihre
Streitigkeiten durch
außergerichtliche oder
andere, vergleichbare
Verfahren wirksam und
angemessen
beizulegen.
Das
Europäische Parlament hat
in seiner Entschließung vom
14. November 1996
(Entschließung des
Europäischen Parlaments zur
Mitteilung der Kommission
über den "Aktionsplan für
den Zugang der Verbraucher
zum Recht und die Beilegung
von Rechtsstreitigkeiten
der Verbraucher im
Binnenmarkt" vom
14.11.1996, ABl. Nr. C 362
vom 2.12.1996, S. 275)
betont, daß es notwendig
ist, daß diese Verfahren
Mindestkriterien genügen,
die die Unparteilichkeit
des mit dem Rechtsstreit
befaßten Organs, die
Effizienz des Verfahrens,
die Öffentlichkeit sowie
die Transparenz des Ablaufs
garantieren sollen, und die
Kommission um Vorlage
entsprechender Vorschläge
ersucht.
Wesensbedingtes
Merkmal der meisten
Verbraucherrechtsstreitigkeiten
ist das Mißverhältnis
zwischen dem, was bei einer
Rechtssache wirtschaftlich
auf dem Spiel steht, und
den Kosten für eine
Regelung auf dem Rechtsweg.
Die eventuell mit
Gerichtsverfahren
verbundenen Schwierigkeiten
sind insbesondere bei
grenzübergreifenden
Streitfällen geeignet,
Verbraucher davon
abzuhalten, ihre Rechte
einzufordern.
Zu dem
Grünbuch "Zugang der
Verbraucher zum Recht und
die Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten der
Verbraucher im Binnenmarkt"
(Grünbuch über den Zugang
der Verbraucher zum Recht
und die Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten der
Verbraucher im Binnenmarkt,
KOM(93) 576 endg. vom
16.11.1993) ist eine breit
angelegte Konsultation
durchgeführt worden, deren
Ergebnisse die
Notwendigkeit und
Dringlichkeit einer
Gemeinschaftsaktion zur
Verbesserung der
gegenwärtigen Sachlage
bestätigt haben.
Die
Erfahrung verschiedener
Mitgliedstaaten zeigt, daß
sich mit Alternativen für
die außergerichtliche
Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten,
sofern die Wahrung
bestimmter wesentlicher
Grundsätze gewährleistet
ist, sowohl für die
Verbraucher als auch für
Unternehmen akzeptable
Ergebnisse erzielen lassen
und die Verfahrenskosten
gesenkt und
Verfahrensfristen verkürzt
werden können.
Die
Festschreibung
entsprechender Grundsätze
auf europäischer Ebene
könnte die Durchführung
außergerichtlicher
Verfahren zur Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten
vereinfachen. Damit könnte,
mit Blick auf
grenzübergreifende
Streitfälle, das
gegenseitige Vertrauen der
außergerichtlichen
Einrichtungen der einzelnen
Mitgliedstaaten wie auch
das Vertrauen der
Verbraucher in die auf
nationaler Ebene
bestehenden Verfahren
gestärkt werden. Diese
Kriterien würden den in
einem anderen
Mitgliedstaaten ansässigen
Anbietern
außergerichtlicher Dienste
erleichtern, ihre Dienste
in einem anderen
Mitgliedstaat
anzubieten.
In den
Schlußfolgerungen des
genannten Grünbuches wird
u.a. die Annahme einer
"Empfehlung der Kommission
(...) mit dem Ziel, das
Funktionieren und die
Transparenz von
Ombudsmann(Schlichter)-Systemen
zu verbessern, die mit der
Behandlung von
Verbraucherstreitigkeiten
befaßt sind",
vorgeschlagen.
Daß
eine solche Empfehlung
notwendig ist, haben die
betroffenen Kreise mit
großer Mehrheit während der
Konsultation zum Grünbuch
unterstrichen und im
Verlaufe der Konsultation
zu der Mitteilung über den
"Aktionsplan" (Aktionsplan
für den Zugang der
Verbraucher zum Recht und
die Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten der
Verbraucher im Binnenmarkt,
Dok. KOM (96) 13 endg. vom
14.02.1996)
bekräftigt.
Diese
Empfehlung betrifft
ausschließlich Verfahren,
die unabhängig von ihrer
Bezeichnung durch die
aktive Intervention eines
Dritten, der eine Lösung
vorschlägt oder
vorschreibt, zu einer
Beilegung der Streitigkeit
führen. Sie betrifft keine
Verfahren, die auf den
einfachen Versuch
beschränkt sind, eine
Annäherung der Parteien zu
erreichen, um sie zu
überzeugen, eine
einvernehmliche Lösung zu
finden.
Unter
"Entscheidungen" im Sinne
dieser Empfehlung sind für
die Parteien bindende
Entscheidungen,
Empfehlungen oder
Vergleichsvorschläge
außergerichtlicher
Einrichtungen zu verstehen,
die von den Parteien
akzeptiert werden
müssen.
Unparteilichkeit
und Objektivität der
Einrichtungen, die die
Entscheidungen zu treffen
haben, sind unerläßliche
Voraussetzungen zur
Gewährleistung des Schutzes
der Rechte der Verbraucher
und zur Stärkung des
Vertrauens in alternative
Systeme zur Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten.
Eine
Einrichtung kann nur dann
unparteiisch sein, wenn sie
bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben frei von Zwängen
ist, die ihre Entscheidung
beeinflussen könnten. Die
Unabhängigkeit der
Einrichtung muß
sichergestellt werden, ohne
daß hierfür dieselben
strengen Garantien gegeben
werden müssen wie für die
Gewährleistung der
Unabhängigkeit der Richter
innerhalb des
Rechtssystems.
Bei
Individualentscheidungen
kann die Unparteilichkeit
der zuständigen Person nur
dann gewährleistet sein,
wenn sie unabhängig
handelt, über die
erforderlichen fachlichen
Kompetenzen verfügt und
unter Bedingungen handelt,
die es ihr gestatten,
selbständig zu entscheiden.
Dies setzt voraus, daß die
Dauer des Mandats
ausreichend lang ist und
diese Person während dieser
Zeit nicht ohne triftigen
Grund ihres Amts enthoben
werden kann.
Bei
Kollegialentscheidungen ist
eine paritätische
Mitwirkung der Vertreter
von Verbrauchern und
Gewerbetreibenden ein
angemessenes Mittel zur
Gewährleistung der
Unabhängigkeit.
Im
Hinblick auf eine
angemessene Unterrichtung
der betroffenen Personen
ist die Transparenz des
Verfahrens und der
Tätigkeiten der für die
Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten
zuständigen Einrichtungen
zu gewährleisten. Fehlende
Transparenz kann die Rechte
der Parteien
beeinträchtigen und
Zurückhaltung gegenüber
außergerichtlichen
Verfahren zur Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten
auslösen.
Die
Interessen der Parteien
können nur dann gewahrt
werden, wenn das Verfahren
es ihnen gestattet, ihre
Standpunkte vor der
zuständigen Einrichtung zu
vertreten über die von der
Gegenpartei
geltendgemachten Gründe und
gegebenenfalls von
Sachverständigen gemachten
Aussagen Kenntnis zu
erlangen. Dies schließt
nicht unbedingt eine
mündliche Anhörung der
Parteien ein.
Mit
außergerichtlichen
Verfahren kann der Zugang
der Verbraucher zum Recht
vereinfacht werden. Im
Sinne der Effizienz muß
demzufolge bestimmten, im
Rahmen der gerichtlichen
Verfahren auftretenden
Problemen, wie hohe Kosten,
lange Verfahrensdauer und
schwerfälliger
Verfahrensgang abgeholfen
werden.
Um
Effizienz und Billigkeit
der Verfahren zu fördern,
erscheint es geboten, der
zuständigen Einrichtung
eine aktive Rolle
zuzuerkennen, die es ihr
gestattet, alle für die
Beilegung eines Streitfalls
zweckdienlichen Elemente
heranzuziehen. Eine solche
aktive Rolle erweist sich
um so wichtiger, als bei
außergerichtlichen
Verfahren die Parteien
vielfach ohne Beistand
durch Rechtsberater
handeln.
Außergerichtliche
Einrichtungen können nicht
nur auf der Grundlage
gesetzlicher Bestimmungen,
sondern auch nach billigem
Ermessen und unter
Zugrundelegung von
Verhaltensregeln
entscheiden. Diese
Flexibilität hinsichtlich
der Rechtsgrundlage ihrer
Entscheidungsfindung darf
nicht dazu führen, daß das
Schutzniveau des
Verbrauchers im Vergleich
zu dem Schutz, der ihm bei
Anwendung des Rechts im
Sinne des
Gemeinschaftsrechts durch
ein Gericht zuteil werden
würde, geschmälert
wird.
Die
Parteien haben das Recht,
von getroffenen
Entscheidungen und deren
Begründung in Kenntnis
gesetzt zu werden. Die
Begründung der
Entscheidungen ist ein
unerläßliches Element zur
Gewährleistung der
Transparenz und des
Vertrauens der Parteien in
die Funktionsweise
außergerichtlicher
Verfahren.
Laut
Artikel 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention
ist der Anspruch auf
gerichtliches Gehör ein
Grundrecht, das ohne
Ausnahmen gilt. Wenn das
Gemeinschaftsrecht den
freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr im
Gemeinsamen Markt
garantiert, ist die
Möglichkeit für die
Wirtschaftsteilnehmer, also
auch für die Verbraucher,
ebenso wie die
Staatsangehörigen dieses
States die Gerichte eines
Mitgliedstaats mit den
Rechtsstreitigkeiten zu
befassen, zu denen ihre
wirtschaftlichen
Tätigkeiten führen können,
die logische Folge dieser
Freiheiten.
Außergerichtliche Verfahren
dürfen nicht zum Ziel
haben, an die Stelle des
gerichtlichen Systems zu
treten. Infolgedessen darf
dem Verbraucher durch die
Beschreitung des
außergerichtlichen Wegs
sein Recht auf Zugang zum
Gericht nur insoweit
vorenthalten werden, als er
dies in voller Sachkenntnis
nach Entstehung des
Streitfalls ausdrücklich
billigt.
Bisweilen
können unabhängig von der
Sache und dem Streitwert
die Parteien, insbesondere
der Verbraucher als "der
wirtschaftlich schwächere
und rechtlich weniger
erfahrene Vertragspartner"
Rechtsbeistand und
-beratung von seiten eines
Dritten benötigen, um ihre
Rechte besser zu
verteidigen und zu
schützen.
Um eine
ausreichende Transparenz
und Verbreitung
außergerichtlicher
Verfahren zu erreichen, die
die Einhaltung der in
dieser Empfehlung
ausgeführten Grundsätze
sicherstellen, und ihre
Vernetzung zu erleichtern,
wird sich die Kommission
für die Einrichtung einer
Datenbank einsetzen, in der
außergerichtliche
Einrichtungen zur
Beilegungen von
Verbraucherstreitigkeiten
erfaßt werden, die diese
Garantien erfüllen. Der
Inhalt der Datenbank
besteht aus Informationen,
die die Mitgliedstaaten,
die an dieser Initiative
teilnehmen wollen, der
Kommission übermitteln. Um
einheitliche Informationen
zu gewährleisten und die
Übertragung der Daten zu
vereinfachen, wird den
Mitgliedstaaten ein
entsprechendes
Musterauskunftsblatt zur
Verfügung gestellt.
Die
Festlegung von
Mindestgrundsätzen für die
Einführung und das
Funktionieren
außergerichtlicher
Verfahren zur Beilegung von
Verbraucherrechtsstreitigkeiten
erscheint unter diesen
Bedingungen als auf
Gemeinschaftsebene
unerläßlich, um auf diese
Weise die von den
Mitgliedstaaten
durchgeführten Initiativen
in einem wesentlichen
Bereich zu unterstützen und
zu vervollständigen und
somit gemäß Artikel 129 a
EG-Vertrag ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu
erreichen, das nicht über
das hinausgeht, was zur
Gewährleistung des
ordnungsgemäßen
Funktionierens der
außergerichtlichen
Verfahren erforderlich ist.
Mithin steht dies im
Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip.
EMPFIEHLT, daß
jede bestehende wie noch zu
schaffende
Einrichtung
, der die
außergerichtliche Beilegung
von Rechtsstreitigkeiten
obliegt, folgende Grundsätze
wahrt:
I. Grundsatz der
Unabhängigkeit
Die
Unabhängigkeit der
Einrichtung, der die
Entscheidung obliegt, wird
auf eine Weise
gewährleistet, daß ein
unparteiisches Handeln
sichergestellt ist.
Bei
Individualeinrichtungen
wird diese Unabhängigkeit
insbesondere durch
folgendes
gewährleistet:
Die benannte Person verfügt
über die für die Ausübung
ihres Amtes erforderliche
Befähigung, Erfahrung und
Fachkompetenz, insbesondere
in Rechtsfragen.
Die Amtszeit der benannten
Person ist ausreichend lang,
um die Unabhängigkeit ihres
Handelns zu gewährleisten,
und darf nicht ohne triftigen
Grund beendet
werden.
Wird die benannte Person von
einem Berufsverband oder
einem Unternehmen bestellt
oder bezahlt, so darf sie in
den letzten drei Jahren vor
Amtsantritt weder für ein
diesem Berufsverband
angehörendes Mitglied noch
für das betreffende
Unternehmen tätig gewesen
sein.
Bei
Kollegialentscheidungen
kann die Unabhängigkeit der
Einrichtung, der die
Entscheidung obliegt,
dadurch gewährleistet
werden, daß Verbraucher und
Gewerbetreibende in dieser
Einrichtung paritätisch
vertreten sind oder die
oben genannten Kriterien
erfüllt werden.
II. Grundsatz der
Transparenz
Die
Verfahrenstransparenz wird
durch angemessene Mittel
gewährleistet. Dazu
gehören:
1) Die
Übermittlung folgender
Angaben in schriftlicher
oder einer anderen
geeigneten Form an jeden,
der dies beantragt:
genaue Beschreibung der Arten
von Streitfällen, mit denen
die Einrichtung befaßt werden
kann, sowie Angabe etwaiger
territorialer oder
streitwertbezogener
Zuständigkeitsgrenzen;
die für die Befassung der
Einrichtung geltenden Regeln,
wozu auch die Regelung
hinsichtlich etwaiger
Schritte gehört, die der
Verbraucher vorab bereits
unternommen haben muß, und
Verfahrensregeln,
insbesondere darüber, ob das
Verfahren im Schriftweg oder
durch mündliche Verhandlung
stattfindet, ob persönliches
Erscheinen der Parteien
vorgeschrieben ist und welche
Sprache Verhandlungssprache
ist;
etwaige Verfahrenskosten zu
Lasten der Parteien,
einschließlich Regelung der
Kostenteilung nach Abschluß
des Verfahrens;
Art der Regeln, auf denen die
Entscheidung der Einrichtung
beruhen (gesetzliche
Bestimmungen,
Billigkeitsmaßnahmen,
Verhaltensregeln
usw.);
Modalitäten der
Entscheidungsfindung auf
Ebene der
Einrichtung;
rechtliche Wirkung der
Entscheidung mit genauer
Angabe darüber, ob sie für
den Gewerbetreibenden oder
für beide Parteien bindende
Empfehlung ist. Trifft
letzteres zu, muß weiter
angegeben werden, zu welchen
Sanktionen Verstöße führen.
Gleiches gilt auch bezüglich
der Rechtsmitteleinlegung
durch die unterlegene
Partei.
2) Die
Veröffentlichung eines
jährlichen Berichts über
die ergangenen
Entscheidungen durch die
zuständige Einrichtung,
damit die Ergebnisse der
Entscheidungen evaluiert
und die Art der
Streitfälle, mit denen die
Einrichtung befaßt wurde,
festgestellt werden
können.
III. Grundsatz der
kontradiktorischen
Verfahrensweise
Im
Rahmen des anzuwendenden
Verfahrens ist die
Möglichkeit gegeben, daß
die betroffenen Parteien
der zuständigen Einrichtung
gegenüber ihre Standpunkte
vertreten und die von der
jeweiligen Gegenpartei
vertretenen Positionen und
geltendgemachten Umstände
wie auch gegebenenfalls
Aussagen von
Sachverständigen zur
Kenntnis nehmen
können.
IV. Grundsatz der
Effizienz
Die
Effizienz des Verfahrens
wird durch Maßnahmen
gewährleistet, die
folgendes
sicherstellen:
Inanspruchnahme des
Verfahrens durch den
Verbraucher ohne
zwangsläufige Einschaltung
eines
Rechtsvertreters;
Unentgeltlichkeit des
Verfahrens oder zumindest
gesicherte Inanspruchnahme zu
moderaten Kosten;
rasche Verfahrensabwicklung
durch garantiert kurze
Fristen vom Zeitpunkt der
Anrufung der Einrichtung an
bis zur
Entscheidung;
Zuerkennung einer aktiven
Rolle an die zuständige
Einrichtung in einer Weise,
die es ihr gestattet, alle
für die Beilegung des
Streitfalls zweckdienlichen
Elemente
heranzuziehen.
V. Grundsatz der
Rechtmäßigkeit
Eine
Entscheidung der
Einrichtung darf nicht zur
Folge haben, daß der
Verbraucher den ihm durch
die zwingenden Bestimmungen
des Rechts des
Mitgliedstaats, in dem die
Einrichtung ihren Sitz hat,
gewährten Schutz verliert.
Bei grenzübergreifenden
Rechtsstreitigkeiten darf
die Entscheidung der
Einrichtung nicht zur Folge
haben, daß der Verbraucher
in den in Artikel 5 des
Übereinkommens von Rom vom
19. Juni 1980 über das auf
vertragliche
Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht
genannten Fällen den Schutz
verliert, der ihm durch die
zwingenden Bestimmungen des
Mitgliedstaates, in dem er
seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, gewährt
wird.
Jede
Entscheidung bedarf der
Schriftform oder einer
anderen geeigneten Form,
wird begründet und den
betroffenen Parteien
unverzüglich
mitgeteilt.
VI. Grundsatz der
Handlungsfreiheit
Die
Entscheidung der
Einrichtung kann für die
Parteien nur dann bindend
sein, wenn diese vorab
davon in Kenntnis gesetzt
worden sind und die
Entscheidung ausdrücklich
angenommen haben.
Die
Einwilligung des
Verbrauchers in ein
außergerichtliches
Verfahren darf nicht auf
eine Verpflichtung vor
Entstehung der Streitfrage
zurückgehen, wenn diese
Verpflichtung dazu führt,
dem Verbraucher sein Recht
zu entziehen, das für die
Beilegung des Streitfalls
zuständige Gericht
anzurufen.
VII. Grundsatz der
Vertretung
Das
Verfahren darf dem
Verbraucher nicht das Recht
vorenthalten, sich zu jedem
Zeitpunkt des Verfahrens
durch einen Dritten
vertreten zu lassen oder
einen Dritten
beizuziehen.
DIESE
EMPFEHLUNG richtet sich an
die für die
außergerichtliche Beilegung
von
Verbraucherstreitigkeiten
zuständigen Organe, an alle
natürlichen und
juristischen Personen, die
für die Einrichtung und
Arbeitsweise dieser Organe
verantwortlich sind, sowie
an die beteiligten
Mitgliedstaaten.
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