Erfahrungsberichte: Flugreisen
Erfahrungsberichte von Verbrauchern, die sich mit Problemen bei Flugreisen an das Netz Europäischer Verbraucherzentren gewandt haben.
Entschädigung bei Flugverspätung: Deutscher Verbraucher / Tschechisches Flugunternehmen
Ein deutscher Verbraucher buchte bei einer tschechischen Airline einen Flug von Odessa über Prag nach Hannover. Da jedoch bereits der erste Flug verspätet landete, verpasste der Verbraucher seinen Anschlussflug in Prag.Dort buchte man ihn um auf einen Flug über Frankfurt nach Hannover, wo er letztlich fünf Stunden später als ursprünglich geplant ankam.
Er verlangte daraufhin vom Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro, die ihm laut der EU-Verordnung über Fluggastrechte zusteht.
Da er von der Airline nichts hörte, wandte sich der Herr an das EVZ Deutschland, das seinen Fall sofort an die tschechischen Kollegen weiterleitete. Dort konnte schnell eine Einigung mit der Airline gefunden werden und der Verbraucher erhielt die geforderte Entschädigung.
Ohne Visum nach Kroatien? Deutscher Verbraucher / Österreichisches Flugunternehmen
Die Verbraucherin hatte ein Ticket von Hamburg über Wien nach Split gebucht. Normalerweise hätte sie als indische Staatsbürgerin ein Visum für Kroatien benötigt.The consumer completed the form for lost luggage at the airport and communicated the problem in writing directly to the airline baggage department.
Für den Zeitraum 1.4.-31.10.2010 hatte die kroatische Regierung jedoch Einreiseerleichterungen für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung eines Schengenstaates erlassen. Demnach war die Verbraucherin aufgrund ihrer Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland berechtigt, auch ohne Visum nach Kroatien einzuriesen.
Offenbar in Unkenntnis dieser Sonderregelung verweigerte die Fluglinie der Konsumentin das Boarding in Wien und flog sie zurück nach Hamburg. Die Dame forderte daraufhin die Rückerstattung des ungenutzten Tickets Wien-Split-Wien sowie die Kosten für das bereits gebuchte Hotelzimmer.
Die Fluglinie verweigerte dies zunächst, da die Fluglinie über die Änderungen der Einreisbestimmungen nicht informiert worden sei. Nachdem das ECC Austria aufgezeigt hatte, dass ein Fehler im Informationsfluss sicher nicht zu Lasten des Passagiers gehen kann, überwies die Fluglinie der Konsumentin den gesamten geforderten Betrag.


