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Öffentliche Anhörungen
Staatliche Beihilfen: Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Politikbereich
Staatliche Beihilfen
Zielgruppe
An der Konsultation beteiligen können sich alle Bürger und Organisationen. Besonders wertvoll sind für die Kommission Beiträge von Unternehmen, die selbst öffentliche Dienstleistungen erbringen, von ihren Verbänden, von Nutzern öffentlicher Dienstleistungen und ihren Verbänden, sowie von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.
Konsultazionszeitraum
Vom 10.06.2010 bis zum 10.09.2010
Ziel der Konsultazion
Die Kommission verfolgt bei der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse das Ziel eines möglichst reibungslos funktionierenden Binnenmarkts, indem sie gleiche Rahmenbedingungen für alle Anbieter solcher Dienstleistungen gewährleistet und gleichzeitig die Interessen der Allgemeinheit sichert, insbesondere die Grundbedürfnisse der Bürger. Die Beihilfevorschriften erlauben für Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, eine Ausgleichszahlung, die ihre gesamten bei der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Nettokosten abdeckt und auch einen angemessenen Gewinn umfassen kann.
Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil in der Rechtssache Altmark fest, dass der für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] darstellt, sofern vier Voraussetzungen erfüllt sind. Sobald jedoch mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist und die Ausgleichszahlung die weiteren Kriterien für staatliche Beihilfen erfüllt, handelt es sich um eine Beihilfe.
Auf der Grundlage dieses Urteils nahm die Kommission im Juli 2005 das sog. „Altmark-Paket“ an, in dem sie präzisiert, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen in der Form von Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Das Altmark-Paket hat folgende Bestandteile:
- Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag [jetzt Artikel 106 Absatz 2] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (nachstehend „Entscheidung“): In der Entscheidung werden die Voraussetzungen definiert, unter denen Ausgleichszahlungen an Unternehmen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen als mit den Beihilfevorschriften vereinbar angesehen und von der Notifizierungspflicht freigestellt werden. Nicht anmeldepflichtig sind Ausgleichszahlungen, die weniger als 30 Mio. EUR im Jahr betragen, wenn der Jahresumsatz des Begünstigten unter 100 Mio. EUR liegt, sowie alle Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser und im sozialen Wohnungsbau tätige Unternehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind;
- Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“): Im Gemeinschaftsrahmen wird präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen, die von der Entscheidung nicht gedeckt werden, von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können;
- Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen: Die Änderungsrichtlinie verpflichtet Unternehmen, die Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen erhalten, zur Führung getrennter Bücher, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Ausgleichszahlung um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht. Konsolidierte Fassung: Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (nachstehend „Transparenz-Richtlinie“).
Zur Klärung von Fragen zur Anwendung von EU-Vorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlichte die Kommission im November 2007 außerdem die folgenden beiden Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen:
Im Januar 2008 ergänzte die Kommission ihr Informationsangebot um einen interaktiven Informationsdienst im Internet, über den Fragen von Interessenträgern, Gebietskörperschaften und Bürgern zur Anwendung von EU-Vorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse rasch beantwortet werden.
Sowohl die Entscheidung als auch der Gemeinschaftsrahmen sehen vor, dass die Kommission einen Bewertungsbericht erstellt, und zwar anhand von Fakten und den Ergebnissen umfangreicher Anhörungen, die sie vor allem auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Entscheidung durchführt.
Die Kommission hat im Verlauf des Jahres 2009 Berichte oder Informationsschreiben über die Umsetzung der Entscheidung von den Mitgliedstaaten erhalten. Sie können auf der Internetseite der GD Wettbewerb eingesehen werden.
Die Kommission führt nun eine Konsultation durch, um in Erfahrung zu bringen, wie Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ihre Verbände, Nutzer solcher Dienstleistungen und ihre Verbände, Interessenträger, Bürger und alle anderen Interessierten über die Anwendung des Altmark-Pakets denken.
Die Kommission hat den vorliegenden Fragebogen vorbereitet, um Strukturen für das gewünschte Feedback zu bieten. Er umfasst mehrere Abschnitte mit Fragen, die zu möglichst zahlreichen Antworten und Anmerkungen führen sollen. Bitte beantworten Sie diejenigen Fragen, die am besten zu Ihrem Fachbereich und Ihren Fachkenntnissen passen. Weitere Informationen, die Ihrer Ansicht nach für den Bewertungsbericht von Nutzen sind, sind willkommen.
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