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Automatische BearbeitungGrenzüberschreitende Streitigkeiten, die mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union berühren, sind ständig im Ansteigen begriffen. Die denkbaren Sachverhalte sind sehr vielfältig und reichen von Unfällen im Verlauf einer Urlaubsreise bis zum Kauf von Waren, die sich im Nachhinein als mangelhaft erweisen. Auch haben die Inhaber kleinerer Unternehmen vielfach Schwierigkeiten, ihre Ansprüche in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, so z. B. ein Hotelier, dessen Gast seine Rechnung nicht beglichen hat.
Im grenzüberschreitenden Rahmen ist die Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung noch schwieriger. Beispielsweise macht es sich häufig erforderlich, zwei Anwälte hinzuzuziehen, es fallen zusätzliche Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen an, und vielfach kommen noch weitere Aufwendungen wie zusätzliche Kosten für die Anreise der Parteien, Zeugen, Anwälte usw. hinzu. Derzeit ist der Aufwand für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen in einem anderen Mitgliedstaat oft unverhältnismäßig hoch, wenn es sich um geringe Geldbeträge handelt.
Der Zeitverzug und der Kostenaufwand, mit dem Sie rechnen müssen, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, erschwert spürbar eine effektive Durchsetzung des Rechts in Fällen, in denen der Antragsgegner die Forderung überhaupt nicht bestreitet. Dieser Sachverhalt begünstigt zahlungsunwillige Schuldner und könnte Wirtschaftsakteure davon abhalten, außerhalb des eigenen Mitgliedstaats tätig zu werden.
Gegenwärtig beschränkt sich das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachten und beschleunigten Verfahren auf Artikel 5 der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, wonach die Mitgliedstaaten ein Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen vorzusehen haben, damit ein vollstreckbarer Titel in der Regel binnen 90 Kalendertagen erwirkt werden kann. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten aber nicht verpflichtet, ein bestimmtes Verfahren anzuwenden oder die bestehenden Verfahren auf bestimmte Weise abzuändern. Deshalb bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung von Artikel 5 nennenswerte Veränderungen der Verfahrensregelungen in den Mitgliedstaaten nach sich zieht.
Im Oktober 1999 sprach sich der Europäische Rat von Tampere für einen besseren Zugang zum Recht in Europa aus. Er betonte, dass in einem echten europäischen Rechtsraum Einzelpersonen und Unternehmen nicht durch die Unvereinbarkeit oder Komplexität der Rechtsordnungen und der Verwaltungssysteme daran gehindert oder davon abgehalten werden dürfen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Der Europäische Rat ersuchte die Institutionen der Gemeinschaft, besondere gemeinsame Verfahrensregeln für vereinfachte und beschleunigte grenzüberschreitende Gerichtsverfahren bei verbraucher- und handelsrechtlichen Klagen und bei unbestrittenen Forderungen zu verabschieden.
Das am 30. November 2000 vom Rat beschlossene Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sieht vor, dass die diesbezüglichen Maßnahmen in drei Stufen verabschiedet werden. In der ersten Stufe sollte ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt werden, und die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit geringem Streitwert sollte vereinfacht und beschleunigt werden.
Aufbauend auf den Schlussfolgerungen von Tampere und dem Programm zur gegenseitigen Anerkennung verabschiedete die Europäische Kommission im Oktober 2002 ein Grünbuch über ein europäisches Mahnverfahren und Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert. Im Grünbuch werden verschiedene Fragen angesprochen, um die inhaltliche Gestaltung etwaiger gemeinschaftlicher Regelungen in diesen beiden Bereichen auszuloten.
Am 19. März 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens an. Das neue einheitliche Verfahren, das sowohl für grenzüberschreitende wie für interne Streitigkeiten zur Verfügung stehen soll, basiert auf der Benutzung benutzerfreundlicher Standardformulare für die Erklärungen der Parteien und Entscheidungen der Gerichte. Der Antragsteller muss den fraglichen Anspruch klar benennen und kurz den zugrunde liegenden Sachverhalt beschreiben. Wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt das Gericht eine Zahlungsaufforderung, ohne die Begründetheit des Anspruchs prüfen zu müssen. Wenn der Schuldner sich dagegen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Aufforderung verteidigt, wird ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl erlassen.
Am 15. März 2005 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für Streitigkeiten mit geringem Streitwert
(PDF File 175 KB) an. Ziel des Vorschlags ist es, Streitigkeiten mit geringem Streitwert zu vereinfachen, zu beschleunigen und ihre Kosten zu verringern. Dazu soll ein Europäisches Verfahren für Streitigkeiten mit geringem Streitwert eingeführt werden, das den Parteien als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung steht, die unberührt bleiben. Des weiteren wird der Vorschlag die Zwischenmaßnahmen, die immer noch Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung sind, beseitigen. Eine in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
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Zuletzt aktualisiert am 12-07-2007

