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Schriftstücke in diesem Sinne sind im Wesentlichen Unterlagen für gerichtliche Verfahren wie Vorladungen und Aufforderungen zur Stellungnahme. Eine förmliche Zustellung kann auch für andere Dokumente als Gerichtsdokumente vorgeschrieben sein, beispielsweise Testamente.
In Gerichtssachen ist in der Regel das Gericht für die Zustellung zuständig. Das Gericht kann aber auf Antrag einer Partei die Übermittlung von Schriftstücken dieser Partei anvertrauen, sofern dafür nach Auffassung des Gerichts hinreichender Grund besteht.
In anderen Fällen ist derjenige verantwortlich, in dessen Interesse die Zustellung liegt.
Wird ein Schriftstück im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zugestellt, erfolgt die Zustellung in der Regel auf dem Postweg. Die Sendung kann per Einschreiben oder direkt an die Anschrift des Empfängers gehen; in diesem Fall ist die beigefügte Empfangsbestätigung an das Gericht zurückzusenden. Andere gerichtliche Schriftstücke als Ladungen können ebenfalls auf dem Postweg an die dem Gericht mitgeteilte Anschrift der Partei gesandt werden. Wenn die Zustellung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht per Post erfolgen kann oder einer Partei übertragen wurde, dann übernimmt ein Zustellungsbeamter die Auslieferung der Schriftstücke.
Die Übermittlung von anderen als gerichtlichen Schriftstücken erfolgt auf Antrag einer Behörde oder einer Privatperson durch einen Zustellungsbeamten.
In Zivilsachen kann eine Ladung zugestellt werden, indem sie von einer bevollmächtigten Person entgegengenommen wird. Soweit es um die Zustellung eines anderen Schriftstücks als um eine Ladung geht und die betreffende Person in der Sache vertreten wird, kann die Zustellung an den Rechtsvertreter erfolgen. Ein Schriftstück, mit dem eine Person verpflichtet wird, persönlich vor Gericht zu erscheinen oder eine anderweitige Handlung persönlich vorzunehmen, ist jedoch dieser Person persönlich zuzustellen.
Wenn eine Person, deren Wohnsitz in Finnland bekannt ist, sich der Zustellung entzieht, kann ein Zustellungsbeamter die Übermittlung in Form einer so genannten Ersatzzustellung vornehmen. Die Schriftstücke werden in diesem Fall einer im gleichen Haushalt lebenden Person, die das 15. Lebensjahr vollendet haben muss, übergeben. Betreibt der Empfänger der zuzustellenden Schriftstücke ein Gewerbe, so werden die Unterlagen einem Mitarbeiter in seinem Unternehmen ausgehändigt. Sind keine der genannten Personen anzutreffen, so können die Schriftstücke bei einer Polizeibehörde hinterlegt werden. Der Zustellungsbeamte muss den Empfänger davon schriftlich in Kenntnis setzen.
Ist der Aufenthaltsort des Empfängers der Schriftstücke nicht zu ermitteln, so nimmt das Gericht die Zustellung durch Bekanntmachung vor. In diesem Fall wird eine Mitteilung zu der fraglichen Sache in einem Amtsblatt und – nach Ermessen des Gerichts – auch in einer Tageszeitung veröffentlicht. Weiterhin werden die Schriftstücke an einer Informationstafel im Gerichtsgebäude ausgehängt.
Der Zustellungsbeamte stellt einen Beleg über die erfolgte Zustellung aus. Auch die Zustellung per Post wird quittiert.
Ist die Zustellung fehlerhaft erfolgt und die betreffende Person erscheint nicht vor Gericht bzw. übermittelt nicht die von ihr geforderte schriftliche Antwort, muss das Schriftstück erneut zugestellt werden. Allerdings ist bei einem geringfügigen Fehler keine erneute Zustellung erforderlich.
Erhebt die betreffende Person Einspruch, weil die Zustellung fehlerhaft erfolgt ist, so ist das Verfahren auszusetzen, sofern dies nicht wegen Geringfügigkeit des unterlaufenen Fehlers als unbegründet zu betrachten ist.
Für die Zustellung durch einen Zustellungsbeamten sind 25 Euro zu entrichten.
Die Gebühr wird jedoch nicht erhoben, wenn das Gericht die Zustellung vornimmt. Das gleiche gilt für eine Zustellung im Rahmen der Amtshilfe für eine ausländische Behörde. Das Gesetz sieht weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vor.
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Zuletzt aktualisiert am 03-05-2005

