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Die Zustellung von Schriftstücken bedeutet in der Praxis, dass die Übersendung oder Zustellung an den Adressaten dieses Dokuments erfolgt ist und ein Nachweis über den Eingang bei dieser Person vorliegt oder die gesetzlichen Zustellungsbestimmungen eingehalten wurden. Die Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken dienen der gerichtlichen Sicherstellung der Kenntniserlangung durch den Adressaten. Die wichtigsten Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken sind im Rechtspflegegesetz niedergelegt.
In Zivilsachen ist eine Zustellung sämtlicher Mitteilungen über prozessuale Schritte und Belange erforderlich, soweit durch das Rechtspflegegesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. So sind insbesondere Ladungen dem Beklagten zuzustellen. Der Zweck der Zustellung dient der Kenntniserlangung des Beklagten von der Forderung des Klägers und den Klagegründen.
Grundsätzlich werden Schriftstücke nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zugestellt. So muss beispielsweise die Forderung eines Gläubigers, einen Schuldner für zahlungsunfähig zu erklären, diesem zugestellt werden.
Urteile und Beschlüsse in Zivilsachen werden nicht zugestellt. Ist eine Prozesspartei bei der Verkündung eines Urteils oder Beschlusses nicht anwesend, so wird ihm/ihr eine Abschrift der Entscheidung des Gerichts übersandt.
Den Gerichten obliegt die Zustellung der Mitteilungen über prozessuale Belange und Schritte.
Das für die Verhandlung der Rechtssache jeweils zuständige Gericht befindet darüber, wie die Zustellung des Schriftstücks erfolgt. Die Zustellung kann auf drei verschiedene Arten erfolgen: einfache Briefzustellung, Zustellung auf dem Postwege oder Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Im Falle einer einfachen Briefzustellung werden der betreffenden Partei zwei gleich lautende Abschriften des Schriftstücks übersandt; der Adressat wird gleichzeitig zur Eingangsbestätigung und Rückübersendung einer Abschrift an das Gericht aufgefordert. Erfolgt die Zustellung postalisch, wird das Schriftstück per Einschreiben übersandt; im Falle einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher händigt dieser das Schriftstück dem Adressaten aus. Ist der Adressat nicht anwesend, so kann das Schriftstück, in Abhängigkeit von den Umständen, den im Haushalt des Adressaten lebenden Personen oder seinem Arbeitgeber oder Angestellten zugestellt werden.
Zusätzlich zu der Zustellung mittels einfachem Brief, der postalischen Übermittlung und der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher kann ein Schriftstück unter bestimmten Umständen auch durch Bekanntmachung im Amtsblatt zugestellt werden.
Diese Form der Zustellung kann Anwendung finden, wenn der Wohnsitz oder –ort oder Arbeitsplatz des Adressaten nicht in Dänemark liegt. Die Zustellung der Schriftstücke kann auch über das Amtsblatt erfolgen, wenn der Adressat seinen Wohnsitz im Ausland hat und die zuständigen Behörden des betreffenden Staates dem Ersuchen um Zustellung der Schriftstücke nicht nachkommen oder dieses ablehnen.
Im Falle der Zustellung auf dem Postwege kommt es zu einer Bescheinigung des Eingangs, in der der Adressat den Erhalt des Schriftstücks bestätigt. Erfolgt die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, so stellt dieser einen schriftlichen Nachweis darüber aus, dass das Schriftstück dem Adressaten zugestellt wurde. Im Falle der einfachen brieflichen Zustellung dient die durch den Adressaten unterzeichnete und von diesem an das Gericht rückübersandte Abschrift des Schriftstücks als Eingangsnachweis.
Sofern das Gericht im Zusammenhang mit der Verhandlung eines Falls feststellt, dass eine Vorladung nicht dem Adressaten, für den sie bestimmt war, zugestellt wurde, oder dies fehlerhaft erfolgte, so kann ein Säumnisurteil nicht verkündet werden, falls der Beklagte keine Klageerwiderung abgibt oder er es versäumt, in einer Verhandlung zu erscheinen. In diesem Falle wird die Rechtssache entweder vertagt, damit die Zustellung der Vorladung ordnungsgemäß erfolgen kann, oder aber abgewiesen.
Die Zustellung gilt als erfolgt, sobald das Schriftstück in die Hände des Adressaten gelangt ist, selbst wenn dies nicht nach den Vorschriften des Rechtspflegegesetzes für die Zustellung von Schriftstücken bewirkt wurde.
In Zivilsachen werden bei Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens Gebühren fällig. Die Gebühren richten sich üblicherweise nach dem Streitwert. Für die Zustellung der Schriftstücke entstehen keine gesonderten Kosten.
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Zuletzt aktualisiert am 06-04-2009

