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Die Sorge für ein Kind (elterliche Sorge) ist Recht und Pflicht der Eltern und wird von beiden gemeinsam ausgeübt. Sie umfasst die Namensgebung, die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie seine Vertretung in sämtlichen Sachen und Rechtsgeschäften, die es selbst oder sein Vermögen betreffen.
Im Allgemeinen obliegt die elterliche Sorge für ein Kind seinen leiblichen Eltern, sofern diese miteinander verheiratet sind und zusammen leben. Verstirbt ein Elternteil oder wird für vermisst oder tot erklärt, so übt der andere Elternteil die elterliche Sorge allein aus. Gleiches gilt bei Abwesenheit eines Elternteils oder wenn ein Elternteil die elterliche Sorge aus anderen triftigen Gründen nicht ausüben kann oder nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist. Allerdings obliegt auch einem minderjährigen Elternteil die elterliche Sorge für sein Kind. Die elterliche Sorge für Adoptivkinder obliegt den Adoptiveltern. Für nichteheliche Kinder wird die elterliche Sorge von der Mutter ausgeübt, es sei denn, der Vater erkennt die Vaterschaft an. In diesem Fall obliegt die elterliche Sorge auch ihm.
Ja. Falls die Eltern nicht in der Lage oder gewillt sind, die elterliche Sorge auszuüben, oder ihr Sorgerecht aus irgendeinem Grund erlischt, bestimmt das Familiengericht einen Vormund zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge. Die Vormundschaft wird vorzugsweise einem Verwandten übertragen. Das Gericht legt auch den Umfang der elterlichen Sorge des Vormunds und die Bedingungen für ihre Ausübung fest.
Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe entscheidet das Gericht über das Sorgerecht, sofern beide Elternteile am Leben sind. Das Sorgerecht kann entweder einem Elternteil oder, wenn beide zustimmen und gleichzeitig den Wohnsitz des Kindes bestimmen, beiden Elternteilen gemeinsam übertragen werden. Das Familiengericht kann die Ausübung der elterlichen Sorge zwischen den Eltern aufteilen oder einem Dritten übertragen. In seiner Entscheidung berücksichtigt das Gericht das Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern und Geschwistern sowie jegliche zwischen den Eltern getroffene Absprachen bezüglich der Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes, wobei das Wohl des Kindes stets im Vordergrund steht.
Diese Möglichkeit besteht nicht.
Das Gesetz sieht neben der gerichtlichen Regelung der elterlichen Sorge keine Alternativmöglichkeiten vor. Der Gesetzgebungsausschuss bereitet derzeit den Entwurf eines Gesetzes zur Mediation in Familiensachen vor.
Der Richter kann das Sorgerecht einem oder beiden Eltern übertragen, es zwischen ihnen aufteilen oder teilweise oder vollständig einem Dritten übertragen. Bei Scheidung, Trennung oder Aufhebung einer Ehe wird das Sorgerecht dem Elternteil übertragen, bei dem das Kind in Zukunft leben wird. Das Sorgerecht umfasst insbesondere Erziehung, Aufsicht, schulische Belange und Ausbildung des Kindes, Bestimmung seines Wohnsitzes, die Vermögenssorge sowie seine Vertretung in sämtlichen Sachen und Rechtsgeschäften, die es selbst oder sein Vermögen betreffen. Der Richter legt auch die vom anderen Elternteil zu leistenden Unterhaltszahlungen fest und regelt das Umgangsrecht des Kindes mit diesem Elternteil.
In der Regel müssen beide Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Überträgt das Gericht einem Elternteil jedoch das alleinige Sorgerecht, so kann dieser Elternteil die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes im üblichen Umfang allein ausüben, unbedingt notwendige Maßnahmen treffen und für das Kind bestimmte Urkunden in Empfang nehmen. Zudem verfolgt er gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil die Unterhaltsansprüche des Kindes. Lehnt der nicht sorgeberechtigte Elternteil eine Handlung des sorgeberechtigten Elternteils ab, weil sie seiner Auffassung nach nicht der üblichen Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes entspricht oder nicht unbedingt notwendig war oder weil er den anderen Elternteil außerstande sieht, seinen Pflichten nachzukommen, kann er ihn wegen Pflichtverletzung oder missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge verklagen.
Spricht das Familiengericht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind zu, entscheiden sie gemeinsam und zum Wohl des Kindes, wie sie die Sorge ausüben.
Für Sorgerechtssachen ist das Familiengericht zuständig. Der Antrag wird bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts eingereicht, es wird ein Verhandlungstermin festgesetzt und im Anschluss daran der Anwalt des Antragstellers damit beauftragt, dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zuzustellen. Innerhalb des Landes wird die Abschrift dem Antragsgegner durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt, bei Zustellung im Ausland wird nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen verfahren, sofern das Übereinkommen in dem Staat gilt.
Während der Verhandlung werden die Forderungen der Parteien in Schriftsätzen eingereicht und zur Beweisführung Zeugen befragt. Erscheint der Antragsgegner trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht vor Gericht, wird die Sache in seiner Abwesenheit verhandelt. Vor der mündlichen Verhandlung wird eine schriftliche Stellungnahme des für den Wohnort des minderjährigen Kindes zuständigen Jugendamtes eingeholt. Je nach Alter und Reife des Kindes hört das Gericht das Kind an, soweit es um seine Belange geht. Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht durch Beschluss, gegen den beim Familiengericht zweiter Instanz Rechtsmittel eingelegt werden kann.
In bestimmten Fällen können dem Sorgerechtsantrag in der Hauptsache einseitige Nebenanträge folgen. Diese betreffen vordringliche Angelegenheiten, etwa Anträge auf vorläufige Unterhaltszahlungen oder Entzug des Sorgerechts, wobei in letzterem Fall ein Eilantrag auf vorübergehende Entfernung des Kindes gestellt werden kann.
Ja, auf Antrag an das Familiengericht.
Ja, beim Familiengericht zweiter Instanz.
Dies kann auf Antrag an das Familiengericht geschehen, sofern mit dem betreffenden Land ein Rechtshilfeabkommen besteht.
Zur Anerkennung und Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates kann beim Familiengericht ein Antrag auf Registrierung, Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Gerichtsentscheidung gestellt werden, wenn zwischen Zypern und dem anderen Mitgliedstaat ein entsprechendes Abkommen besteht. Die Registrierungsvoraussetzungen sind in dem jeweiligen Abkommen geregelt. Das Verfahren wird nach der gerichtlichen Registrierung des Antrags durch eine Ladung mit einer beigefügten eidesstattlichen Erklärung gemäß der Zivilprozessordnung in Gang gesetzt. Gab es in dem Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, keine Gegenpartei, so wird das Verfahren durch einen einseitigen Antrag mit beigefügter eidesstattlicher Erklärung in Gang gesetzt. Nach Registrierung des Antrags wird ein Termin für die mündliche Verhandlung festgesetzt. Die Verhandlung muss spätestens vier Wochen nach Registrierung des Antrags stattfinden.
Für derartige Fälle ist das Familiengericht zuständig.
Sobald der Antrag, wie in Punkt 15 beschrieben, registriert ist, wird er dem Antragsgegner unverzüglich zugestellt. Falls der Sorgerechtsinhaber eine schriftliche Einwendung erheben will, muss diese spätestens zwei Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung beim Gericht eingehen.
Das Familiengericht ist dann für eine Sorgerechtssache zuständig, wenn die Parteien ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Zypern haben. Sofern das Gericht zuständig ist, wird zypriotisches Recht angewandt.
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Zuletzt aktualisiert am 18-09-2007

