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Lettland hat ein dreistufiges Gerichtssystem. Die Verfassung der Republik Lettland sieht vor, dass Gerichtsurteile von Bezirks- oder Stadtgerichten, Regionalgerichten und dem Obersten Gerichtshof getroffen werden. Im Kriegs- oder Ausnahmezustand können auch Militärgerichte eingesetzt werden.
Bezirks- oder Stadtgerichte sind in erster Instanz für Zivilsachen, Strafsachen und Verwaltungssachen zuständig.
Regionalgerichte können sowohl Gerichte erster Instanz als auch Berufungsgerichte sein. In erster Instanz sind Regionalgerichte für Rechtssachen zuständig, die gemäß den Bestimmungen des Verfahrensrechts ausschließlich vor einem Regionalgericht zu verhandeln sind. Dies betrifft in der Regel Rechtssachen mit einem komplexeren Sachverhalt oder einem höheren Streitwert.
Regionalgerichte sind als Berufungsgerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen zuständig, die von einem Bezirks- oder Stadtgericht oder von einem Einzelrichter entschieden wurden.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Lettland besteht aus 1) dem Senat und 2) aus zwei Kammern: der Kammer für Zivilsachen und der Kammer für Strafsachen. Beide Kammern sind Berufungsgerichte für Rechtssachen, die in erster Instanz von den Regionalgerichten entschieden wurden.
Dem Senat des Obersten Gerichtshofs obliegt als Kassationshof die Prüfung aller Rechtssachen, die von Bezirks- oder Stadtgerichten bzw. Regionalgerichten entschieden wurden. Der Senat ist in erster Instanz für alle Rechtssachen im Zusammenhang mit Entscheidungen zuständig, die vom Staatlichen Rechnungshof nach § 55 des Rechnungshofgesetzes getroffen wurden. Der Senat besteht aus vier Abteilungen: der Abteilung für Zivilsachen, der Abteilung für Strafsachen, der Abteilung für Verwaltungssachen und der Abteilung für Disziplinarsachen.
Das Verfassungsgericht ist eine unabhängige Gerichtsbehörde.
Die Richter sind unabhängig und ausschließlich dem Gesetz verpflichtet.
Der Senat des Obersten Gerichtshofs
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Derzeit ist das Gerichtswesen in Lettland in dem Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte geregelt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass das Parlament (Saeima) derzeit einen Gesetzentwurf zur Reorganisation des Gerichtswesens in Lettland prüft.
Die Grundsätze und die Verfahren für Gerichtsverhandlungen sind in der Verfassung
, der Zivilprozessordnung
, der Strafprozessordnung und der Verwaltungsprozessordnung festgelegt
.
Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte regelt auch die Tätigkeit der Grundbuchämter, die als Abteilungen der Regionalgerichte geführt werden und die für die Eintragung von unbeweglichem Vermögen und der damit verbundenen Rechte in das Grundbuchregister zuständig sind.
Die Aufgaben des Verfassungsgerichts sind im Verfassungsgerichtsgesetz geregelt
.
Die Aufgaben der Militärgerichte sind im Militärgerichtsgesetz geregelt
.
Ausdruck der Gerichtshoheit sind der Amtseid der Richter, der Amtseid der beigeordneten Richter, die Robe und die Amtszeichen. Richter tragen eine Robe und die Amtszeichen, wenn sie ihr Amt als Richter ausüben. Die Richter legen bei Amtsantritt den Richtereid ab. Zu diesem Zeitpunkt wird ihnen auch das Amtszeichen verliehen.
Richter, die in dem ihrem Gericht unterstellten Grundbuchamt tätig sind, tragen keine Robe, erhalten aber bei ihrem Amtsantritt das Amtszeichen der Richter der Grundbuchämter.
Alle Gerichte und Grundbuchämter führen Insignien, die aus dem Staatswappen und dem Namen des Gerichts oder des Grundbuchamtes bestehen.
Die Zuständigkeit der Bezirks- oder Stadtgerichte in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen ist in der Zivilprozessordnung
, der Strafprozessordnung
und der Verwaltungsprozessordnung
geregelt.
Bezirks- oder Stadtgerichte sind die Gerichte erster Instanz für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen, sofern nichts anderes festgelegt ist (siehe dazu den Abschnitt über die Regionalgerichte).
An den Bezirks- oder Stadtgerichten werden Zivil- und Verwaltungsverfahren von Einzelrichtern entschieden. Wird ein verwaltungsrechtliches Verfahren von dem vorsitzenden Richter als besonders komplex angesehen, so kann über die Sache durch ein Kollegium aus drei Richtern entschieden werden. An Bezirks- oder Stadtgerichten werden Strafsachen durch ein Kollegium aus einem Richter und zwei beigeordneten Richtern entschieden. In einigen gesetzlich genau festgelegten Fällen werden Verfahren von einem Einzelrichter geführt.
In Lettland gibt es folgende Bezirks- oder Stadtgerichte:
das Bezirksverwaltungsgericht (siehe dazu den Abschnitt Verwaltungsgerichte).
In Lettland gibt es sechs Regionalgerichte: das Regionalgericht von Riga, das Regionalgericht der Region Kurzeme, das Regionalgericht der Region Latgale, das Regionalgericht der Region Vidzeme, das Regionalgericht der Region Zemgale und das regionale Verwaltungsgericht.
Die Regionalgerichte sind Gerichte erster Instanz für Zivil- und Strafsachen, die nach dem Gesetz in die Zuständigkeit der Regionalgerichte fallen. Als Berufungsgerichte sind die Regionalgerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen zuständig, die in erster Instanz von Bezirks- oder Stadtgerichten von einem Einzelrichter entschieden wurden. Zivil- und Strafsachen werden von Regionalgerichten in erster Instanz durch ein Kollegium aus einem Regionalrichter und zwei beigeordneten Richtern entschieden. Verwaltungssachen werden von Regionalgerichten durch ein Kollegium aus drei Richtern entschieden.
Den Vorsitz des Richterkollegiums an einem Regionalgericht führt ein Richter, der gleichzeitig stellvertretender Präsident des Regionalgerichts sein kann. Ein Richterkollegium wird aus mehreren Richtern gebildet; gehören dem Kollegium mehr als fünfzehn Richter an, so kann es in zwei Richterkollegien geteilt werden.
Der Oberste Gerichtshof Lettlands setzt sich zusammen aus:
Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden und den Richtern des Obersten Gerichtshofs, die dieser Kammer zugewiesen sind. Eine Kammer wird als Berufungsgericht in Rechtssachen tätig, die in erster Instanz von einem Regionalgericht entschieden wurden.
In Kammerverfahren entscheidet ein Kollegium aus drei Richtern.
Alle Richter des Obersten Gerichtshofs zusammen bilden das Plenum (Generalversammlung der Richter).
Dem Senat des Obersten Gerichts obliegt als Kassationsgericht die Prüfung aller Rechtssachen, die von Bezirks- oder Stadtgerichten bzw. Regionalgerichten entschieden wurden.
Der Senat ist in erster Instanz für alle Rechtssachen im Zusammenhang mit Entscheidungen zuständig, die vom Staatlichen Rechnungshof nach § 55 des Rechnungshofgesetzes getroffen wurden
.
Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Senatoren (den Senatsrichtern).
Er ist in vier Abteilungen gegliedert: die Abteilung für Zivilsachen, die Abteilung für Strafsachen, die Abteilung für Verwaltungssachen und die Abteilung für Disziplinarsachen. Der Senat des Obersten Gerichthofs entscheidet in einem Kollegium aus drei Senatoren. In einigen Fällen, die im Gesetz konkretisiert werden, können dem Kollegium auch mehr Senatoren angehören.
Das Plenum ist die Generalversammlung der Richter der Kammern des Obersten Gerichtshofs und des Senats. In ihm werden Fragen zur aktuellen Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften erörtert.
Das Plenum bildet die Abteilungen der Kammern und des Senats. Im Falle einer Suspendierung des Vorsitzenden des Obersten Gerichts oder der Entlassung des Generalstaatsanwalts erläutert das Plenum die Gründe, die zu dieser Maßnahme geführt haben.
Gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Ermessungsbefugnis dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten bzw. von Maßnahmen der Behörden und deren Zweckmäßigkeit zu überwachen So soll sichergestellt werden, dass die Behörden ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und die Rechte der Bürger gewahrt bleiben. Außerdem sind sie dafür zuständig, über Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und der Verwaltung zu entscheiden.
Der Zuständigkeitsbereich des regionalen Verwaltungsgerichts und des Bezirksverwaltungsgericht erstreckt sich auf das gesamte Verwaltungsgebiet Lettlands.
In bestimmten Fällen, die im Verwaltungsverfahrensgesetz genau festgelegt sind, werden vor Verwaltungsgerichten auch Verfahren verhandelt, die sich nicht auf Verwaltungssachen beziehen.
Verwaltungsgerichte klären den Sachverhalt von Rechtsstreitigkeiten im Rahmen mündlicher oder schriftlicher Verfahren.
Grundsätzlich werden Verwaltungssachen in erster Instanz von einem Regionalgericht entschieden. Legt ein Beteiligter am Verwaltungsverfahren Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Regionalgerichts ein, wird über die Sache in zweiter Instanz im Berufungsverfahren vom regionalen Verwaltungsgericht entschieden.
Gegen eine Entscheidung in zweiter Instanz kann im Rahmen des Kassationsverfahrens bei der Abteilung für Verwaltungssachen des Senats des Obersten Gerichts Berufung eingelegt werden.
Die Grundbuchämter sind den Regionalgerichten zugeordnet. Zu den Aufgaben eines Grundbuchamts gehört die Verwaltung bzw. Führung von Grundbuchregistern. Die Grundbuchämter werden als eigenständige Abteilungen der Regionalgerichte geführt.
Die Richter in Grundbuchämtern sind zuständig für die Eintragung von unbeweglichem Vermögen und der damit verbundenen Rechte in Grundbuchregister. Was ihre Rechtsstellung betrifft, so sind die in den Grundbuchämtern tätigen Richter Bezirks- oder Stadtrichtern gleichgestellt. Die Grundbuchämter sind Teil des Gerichtssystems und wurden eingesetzt, um unbewegliches Vermögen zu registrieren und die damit verbundenen Rechte zu beurkunden. Sie unterliegen zwar der Zuständigkeit der Regionalgerichte, ihre Organisation obliegt jedoch der Gerichtsverwaltung.
Grundbuchämter bestehen aus den Richtern der Grundbuchämter.
Die Generalversammlung der Richter:
Zur Prüfung aktueller Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung von unbeweglichem Vermögen und der damit verbundenen Rechte in Grundbuchregister kann eine Konferenz der in den Grundbuchämtern tätigen Richtern einberufen werden.
Das Justizministerium ist die staatliche Behörde, die für die Gerichtsverwaltung zuständig ist, und nimmt folgende gesetzlich festgelegte Aufgaben wahr:
Die Gerichtsverwaltung leitet und organisiert die Verwaltungsarbeit der Bezirks- oder Stadtgerichte, der Regionalgerichte sowie der Grundbuchämter und ist dem Justizministerium gegenüber verantwortlich.
Der Justizminister:
Das Verfassungsgericht ist eine unabhängige Gerichtsbehörde, die über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften wacht. Darüber hinaus wurden ihm im Rahmen der Zuständigkeit, die in der Verfassung der Republik Lettland und dem Verfassungsgerichtsgesetz vorgesehen ist, weitere Aufgaben zugewiesen.
Gemäß § 16 des Verfassungsgerichtsgesetzes prüft das Verfassungsgericht:
Das Verfassungsgericht kann nicht aus eigener Initiative tätig werden, sondern nur auf Antrag bestimmter Personen und Organe, die im Verfassungsgerichtsgesetz genannt werden.
Das Verfassungsgericht kann derzeit von folgenden Personen und Organen angerufen werden: dem Staatspräsidenten, der Saeima, mindestens 20 Abgeordneten des Parlaments, dem Kabinett, dem Generalstaatsanwalt, dem Rechnungshof, dem Lettischen Büro für Menschenrechte und Kommunalbehörden (Gemeinde- oder Stadträten). Anträge können auch von ordentlichen Gerichten im Zusammenhang mit Zivil-, Straf- oder Verwaltungssachen eingebracht werden sowie von Richtern der Grundbuchämter, die für die Eintragung von unbeweglichem Vermögen und der damit verbundenen Rechte zuständig sind, sowie von jeder natürlichen oder juristischen Person, deren verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden.
Klagen, die sich auf die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Regierungsverordnungen beziehen, werden vom Verfassungsgericht nur in Anwesenheit der für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Zahl von Richtern entschieden.
In allen anderen Fällen entscheidet das Verfassungsgericht in einer Kammer aus drei Richtern, sofern das Verfassungsgericht nichts anderes bestimmt hat.
Urteile des Verfassungsgerichts sind endgültig. Sie treten nach ihrer Verkündung in Kraft und sind für alle staatlichen und lokalen Einrichtungen, Behörden und Beamte, einschließlich der Gerichte, bindend. Dies gilt selbstverständlich auch für natürliche und juristische Personen.
Rechtsnormen, die das Verfassungsgericht als nicht vereinbar mit einer anderen Rechtsnorm höherer Rechtskraft erklärt hat, gelten als nichtig ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichts, sofern das Verfassungsgericht nichts anderes bestimmt hat. Ist das Verfassungsgericht der Auffassung, dass ein internationales Abkommen, das von Lettland unterzeichnet wurde, nicht verfassungsgemäß ist, muss die Regierung entweder unverzüglich Änderungen an dem betreffenden Abkommen beantragen, das Abkommen kündigen, seine Durchführung aussetzen oder den Beitritt zu dem Abkommen widerrufen.
Die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts legt die Struktur des Verfassungsgerichts fest, ferner die Organisation seiner Arbeit, Rechtsverfahren und die disziplinarrechtliche Haftung der Richter in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtsgesetz.
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Zuletzt aktualisiert am 21-02-2008

