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Unterhaltsansprüche
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Alternative Verfahren zur Streitbeilegung
Entschädigung der Opfer von Straftaten
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Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten kommen für gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltspflichten in Betracht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unterhaltspflichten gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
Die Eltern schulden ihren Kindern einen Unterhalt, der angemessen ist und der Bedürftigkeit des Kindes und der gemeinsamen finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Eltern entspricht. Ein Elternteil, der die Leistungsfähigkeit, zur Unterstützung seines Kindes beizutragen, überhaupt nicht besitzt, ist auch nicht unterhaltspflichtig.
Ein Elternteil, der weder aufsichtsberechtigt ist noch ständig mit dem Kind zusammenlebt, genügt seiner Unterhaltspflicht durch Zahlung einer Unterhaltsrente. Ein Elternteil, der gemeinsam mit dem anderen Elternteil die Aufsicht über das Kind ausübt, unterliegt unter Umständen auch der Pflicht zur Zahlung einer Unterhaltsrente. Dies ist dann der Fall, wenn das gemeinsame Kind ausschließlich mit dem anderen Elternteil ständig zusammenlebt, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Person alleinstehend ist oder mit einem neuen Partner zusammenlebt.
Die Unterhaltszahlungen werden durch Gerichtsurteil oder durch Parteienvereinbarung festgesetzt.
Für jeden Kalendermonat sind die Zahlungen im Voraus zu leisten. Jedoch kann das Gericht eine andere Zahlungsweise festlegen, wenn spezielle Gründe dafür vorliegen.
Eine Parteienvereinbarung, nach der die künftigen Unterhaltsleistungen als Pauschalbetrag oder für Zeiträume von über drei Monaten zu zahlen sind, ist nur rechtswirksam, wenn sie in Schriftform und vor zwei Zeugen erfolgt ist. Ist das Kind unter achtzehn Jahren, so muss die Vereinbarung vom „Sozialfürsorgeausschuss“ genehmigt werden.
Ist das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt, so sind alle Unterhaltsleistungen in Form eines Pauschalbetrags auch an diesen Sozialfürsorgeausschuss zu zahlen. Dieser an den Sozialfürsorgeausschuss gezahlte Betrag wird dann dazu verwendet, eine der Unterhaltsverpflichtung gleichwertige Rentenversicherung für das Kind bei einer Versicherungsgesellschaft abzuschließen, wenn die Parteienvereinbarung dem nicht entgegensteht oder der Sozialfürsorgeausschuss der Auffassung ist, dass die Summe auf andere angemessene Art und Weise zur Versorgung des Kindes genutzt werden sollte.
Außer mit Zustimmung des Unterhaltspflichtigen kann einem Antrag auf die Festsetzung rückwirkender Unterhaltszahlungen nur stattgegeben werden, wenn die Rückwirkung einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Verfahrensbeginn nicht übersteigt.
Während der Ehe ist jeder Ehegatte für den Unterhalt der Eheleute verantwortlich. Kann einer der Ehegatten sich nicht selbst uneingeschränkt versorgen, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, einen Beitrag zum persönlichen Bedarf des Ehepartners zu leisten.
Nach der Ehescheidung ist jeder Ehegatte für seinen Unterhalt grundsätzlich selbst verantwortlich. Benötigt jedoch einer der Ehegatten Geld für seinen Unterhalt für einen Übergangszeitraum, so stehen ihm unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und anderer Umstände Unterhaltszahlungen dieses Ehegatten in angemessenen Umfang zu. In Ausnahmefällen kann ein Ehegatte auch Unterhaltsleistungen für einen längeren Zeitraum erhalten.
Können sich die Ehegatten in Sachen Unterhaltszahlungen nicht einigen, so entscheidet ein Gericht über den Rechtsstreit.
Nach der Ehescheidung sind die Unterhaltsleistungen periodisch zu zahlen. Jedoch kann aus besonderen Gründen auch die Zahlung eines einmaligen Pauschalbetrags angeordnet werden, z.B. wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Beitrag in die Rentenkasse einzahlen muss.
Außer mit Zustimmung des Unterhaltspflichtigen kann einem Antrag auf die Festsetzung rückwirkender Unterhaltszahlungen nur stattgegeben werden, wenn die Rückwirkung einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Verfahrensbeginn nicht übersteigt.
Anspruch auf Unterhaltsleistungen haben Kinder
Grundsätzlich findet schwedisches Recht Anwendung, wenn der unterhaltsrechtlich Abhängige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden hat, oder wenn die Parteien vereinbart haben, dass schwedisches Recht Anwendung finden soll.
Grundsätzlich findet das Recht des Landes Anwendung, in dem der unterhaltsrechtlich Abhängige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass ausländisches Recht Anwendung finden soll, wenn ein gemeinsamer Bezug dazu vorhanden ist.
Unterhaltszahlungen werden entweder durch Vertrag oder durch Gerichtsurteil festgelegt.
Für das minderjährige Kind kann der aufsichtsberechtigte Elternteil den Unterhaltsanspruch geltend machen.
Die Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus dem Kinder- und Elterngesetz und aus dem Ehegesetz. Der Unterhaltsberechtigte kann sich auch beim örtlichen Gericht oder beim Sozialfürsorgeausschuss erkundigen.
Nein.
Mit Ausnahme der Antragsgebühr, die derzeit SEK 450 beträgt, ist das Gerichtsverfahren selbst in Schweden kostenfrei. Typischerweise fallen jedoch Rechtsanwaltsgebühren an. Unter Umständen fallen auch Beweiserhebungskosten und Zeugengelder an.
Angaben dazu, wie hoch diese Kosten je nach Verfahren sind, sind nicht möglich, da sie von Fall zu Fall anders sind.
Alle Beteiligten, die keine schwedischen Staatsbürger sind und weder derzeit noch früher einen Wohnsitz in Schweden aufzuweisen haben, können für die in Schweden verhandelten Rechtsangelegenheiten Prozesskostenhilfe erhalten, wenn besondere Gründe vorliegen. Sind diese Angelegenheiten Gegenstand eines Verfahrens im Ausland, so kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz in Schweden hat. Die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der EU haben dieselben Rechte auf Prozesskostenhilfe wie die schwedischen Bürger. Die Staatsangehörigen anderer Staaten haben dieselben Rechte, wenn mit ihrem Land der Grundsatz der Gegenseitigkeit vereinbart ist.
Administrative Unterstützung kann das Sozialversicherungsamt, Auslandsabteilung (SIO) , gewähren.
Die Bemessung der Unterhaltsrente beruht auf gesetzlichen Kriterien. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil ist berechtigt, von seinem Nettoeinkommen nach Steuern einen gewissen Selbstbehalt für seine eigene Versorgung zu veranschlagen. Wohnungs- bzw. Mietkosten werden generell angerechnet. Zusätzlich werden die anderen Lebenshaltungskosten anhand eines indexgebundenen Standardbetrags angerechnet. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann auch einen gewissen Betrag für den Unterhalt eines bei ihm lebenden Ehegatten ansetzen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Ferner kann er einen gewissen Betrag für den Unterhalt der bei ihm lebenden Kinder abziehen. Wie viel vom Überschuss als Unterhaltsrente gefordert werden sollte, hängt unter anderem von der Bedürftigkeit des Kindes und von der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils ab, einen Teil der Unterhaltskosten zu übernehmen. In gewissem Umfang können auch die Ausgaben für den persönlichen Umgang mit dem Kind abgezogen werden.
Handelt es sich um einen Antrag auf Unterhalt für einen Ehegatten, so bestehen keine strengen gesetzlichen Kriterien. Jedoch dienen einige der o.a. Bemessungskriterien als Richtschnur.
Die Unterhaltsleistungen werden entsprechend den Veränderungen bei den Referenzpreisen kontinuierlich an die veränderten Lebenshaltungskosten angepasst. Die nationale Sozialversicherungsbehörde beschließt jedes Jahr, ob die Unterhaltsrenten anzuheben sind, und wenn ja, um wie viel Prozent. Die Anhebung, die für gewöhnlich zum 1. Februar erfolgt, gilt für Unterhaltsrenten, die vor dem 1. November des unmittelbar vorausgegangenen Jahres festgesetzt worden sind.
Das Familiengericht kann ein Urteil oder eine Parteienvereinbarung über Unterhaltsleistungen abändern, wenn dies durch veränderte Umstände veranlasst ist. Für den Zeitraum vor Verfahrensbeginn kann eine von beiden Parteien angefochtene Änderung nur in Form der Herabsetzung oder der Streichung der noch nicht getätigten Zahlungen erfolgen. Damit das Gericht die Unterhaltsrente für einen geschiedenen Ehegatten aufgrund von veränderten Umständen erhöhen kann, müssen besondere Gründe vorliegen.
Das Gericht kann auch eine Unterhaltsvereinbarung abändern, wenn sie angesichts der Umstände unvernünftig ist. Jedoch kann eine Rückzahlung der bereits erhaltenen Unterhaltsleistungen nur angeordnet werden, wenn besondere Gründe für eine derartige Anordnung gegeben sind.
Wurde die Höhe einer periodisch wiederkehrenden Unterhaltszahlung für ein Kind anders als im Fall der automatischen Anpassung während eines Zeitraums von sechs Jahren nicht angepasst, so kann das Gericht im Hinblick auf den Zeitraum nach dem Verfahrensbeginn auch ohne die oben dargestellten Anpassungsgründe nochmals überprüfen, was früher in der Unterhaltssache entschieden wurde.
Die Unterhaltsrente ist an den unterhaltsberechtigten Abhängigen zu zahlen. Handelt es sich dabei um ein Kind unter achtzehn Jahren, so ist die Unterhaltsrente an den aufsichtsberechtigten Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind wohnt. Zahlt das lokale Sozialversicherungsamt Unterhaltsleistungen für ein Kind an den aufsichtsberechtigten Elternteil, so ist der unterhaltspflichtige Elternteil unter Umständen dem Staat zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Fälle bezüglich der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen über den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt oder den Unterhalt für ein anderes Familienmitglied fallen in die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Vollstreckungstitel ist zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Schriftliche Verpflichtungserklärungen, die vor zwei Zeugen abgegeben wurden und sich auf die Unterhaltsrente gemäß Ehegesetz oder Elterngesetz beziehen, werden wie in Rechtskraft erwachsene Endurteile vollstreckt. Ein Vollstreckungsfall ist innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu erledigen, kann aber für unbegrenzte Zeit ausgesetzt werden.
Hat der Fall grenzübergreifende Elemente (z.B. Unterhaltsberechtigter und Unterhaltspflichtiger sind in unterschiedlichen Mitgliedstaaten) , so kann administrative Unterstützung vom Sozialversicherungsamt, Auslandsabteilung (SIO) , bereitgestellt werden.
In allen Inlandsfällen kann der Sozialfürsorgeausschuss Ratschläge zur Vorgehensweise erteilen.
Die Unterhaltsleistungen an ein Kind, dessen Eltern getrennt leben, werden vom lokalen Sozialversicherungsamt in Höhe von SEK 1173 monatlich an den aufsichtsberechtigten Elternteil gezahlt. Die Entscheidung über die Unterhaltsgewährung erfolgt auf Antragstellung beim Sozialversicherungsamt. Unter Berücksichtigung seines Einkommens und der Gesamtzahl seiner Kinder muss der unterhaltspflichtige Elternteil diese Unterhaltszahlung dem Staat zurückerstatten. Wird die Unterhaltsrente statt dessen vom Unterhaltspflichtigen direkt an den aufsichtsberechtigten Elternteil gezahlt, so verringert sich der Unterhaltsbeitrag des Sozialversicherungsamtes dementsprechend. Die Verpflichtung zur Zurückerstattung wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens festgelegt. Es besteht kein Grund für ein Kind oder einen Elternteil, ein Gericht mit der Anordnung von Unterhaltszahlungen zu befassen, es sei denn der unterhaltspflichtige Elternteil soll mehr als SEK 1173 pro Monat zahlen und hält diese Verpflichtung nicht ein.
Für die in der Europäischen Union lebenden Familien gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der sozialen Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. In derartigen Fällen steht dem Kind Kindergeld zu. Nach der Verordnung Nr. 1408/71 gelten Unterhaltsleistungen als Kindergeld.
Außerhalb der Europäischen Union lebende Kinder haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen des Sozialversicherungsamtes. In diesen Fällen werden die Unterhaltsrenten durch Parteienvereinbarung oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens festgesetzt.
Lebt der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland, so kann das Sozialversicherungsamt dem aufsichtsberechtigten Elternteil die Auflage machen, ein Gerichtsverfahren zur Festsetzung der Unterhaltspflicht einzuleiten. Das Sozialversicherungsamt tritt in die Rechte des Kindes auf Unterhaltsrente bis zur Höhe des Betrages ein, den das Amt als Unterhaltsleistung ausbezahlt.
Für einen Ehegatten besteht keinerlei Möglichkeit, Unterhaltsleistungen vom Sozialversicherungsamt gezahlt zu bekommen. Seine Unterhaltsrente wird durch Parteienvereinbarung oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens festgesetzt.
Der Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, und bei dem das Kind auch mit seinem Wohnsitz eingetragen ist, ist zur Antragstellung auf Unterhaltsgewährung berechtigt.
Administrative Unterstützung kann dem Unterhaltsberechtigten durch das Sozialversicherungsamt, Auslandsabteilung (SIO) , gewährt werden.
Die Kontaktaufnahme erfolgt durch die übermittelnde Behörde/ Behörden im Heimatland des Unterhaltsberechtigten gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1956 über die Beitreibung von Unterhaltsleistungen im Ausland.
Das Sozialversicherungsamt, Auslandsabteilung (SIO) , unternimmt im Namen des Unterhaltsberechtigten alle geeigneten Schritte zur Beitreibung der Unterhaltszahlungen einschließlich der Erfüllung von Forderungen und, wenn notwendig, die Einleitung und Führung einer Unterhaltsklage und die Vollstreckung von jeglichen Titeln oder anderen Gerichtsentscheidungen auf Zahlung der Unterhaltsrente.
Möchte der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsleistungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1956 über die Beitreibung von Unterhaltsleistungen im Ausland erlangen, so muss er das Sozialversicherungsamt, Auslandsabteilung (SIO) , einschalten.
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Siehe Antwort zu Frage 17.
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Zuletzt aktualisiert am 03-08-2007

