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Zuletzt aktualisiert am 18-02-2008
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Rechtsordnung - Lettland

 

INHALTSVERZEICHNIS

1. Die Hierarchie der Rechtsquellen (Normenhierarchie) 1.
2. Rechtsinstrumente oder „Rechtsquellen“, die den Status des Völkerrechts, des Rechts der Europäischen Union, der Verfassung, von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften innerhalb des Rechtssystems bestimmen 2.
3. Andere Rechtsquellen (allgemeine Rechtsgrundsätze, Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung) und ihre Bedeutung 3.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundsätze 3.1.
3.2. Gewohnheitsrecht 3.2.
3.3. Rechtsprechung 3.3.
4. Behörden mit Rechtsetzungsbefugnis und ihre Zuständigkeitsbereiche 4.
5. Gesetzgebungsverfahren 5.
6. Bestimmungen für die Inkraftsetzung nationaler Rechtsvorschriften 6.
7. Bestimmungen für die Inkraftsetzung internationaler Verpflichtungen 7.
8. Wie werden in Lettland Normenkollisionen oder Widersprüche zwischen den unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsquellen gelöst? 8.

 

1. Die Hierarchie der Rechtsquellen (Normenhierarchie)

In Lettland gilt folgende Normenhierarchie:

  1. Verfassung
  2. Gesetze, Rechtsverordnungen der Regierung mit Gesetzeskraft
  3. Rechtsverordnungen der Regierung
  4. rechtsverbindliche Vorschriften der Kommunalbehörden

2. Rechtsinstrumente oder „Rechtsquellen“, die den Status des Völkerrechts, des Rechts der Europäischen Union, der Verfassung, von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften innerhalb des Rechtssystems bestimmen

§ 15 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes legt fest, dass internationales Recht – unabhängig von der Quelle – entsprechend seiner Stellung in der Hierarchie externer Rechtsquellen anwendbar ist. Steht eine Bestimmung des internationalen Rechts in Widerspruch zu einer gleichrangigen lettischen Bestimmung, so hat die internationale Bestimmung Vorrang.

Wie auch bei anderen Rechtsvorschriften hängt die Gesetzeskraft eines internationalen Abkommens von der Einrichtung ab, die das Abkommen unterzeichnet oder angenommen hat, sowie von den Verfahren, nach denen dies erfolgt ist. Ein internationales Abkommen, das von der Saeima (dem lettischen Parlament) ratifiziert wurde, hat daher formal dieselbe Bindungswirkung wie ein lettisches Gesetz, und ein internationales Abkommen, das von der lettischen Regierung unterzeichnet wurde, steht einer Rechtsverordnung der lettischen Regierung gleich.

Enthält ein internationales Abkommen, das von der Saeima ratifiziert wurde, Bestimmungen, die im Widerspruch zu lettischen Rechtsvorschriften stehen, so sind nach § 13 des Gesetzes über internationale Abkommen die Bestimmungen des betreffenden Abkommens maßgebend. Das Verfassungsgerichtsgesetz legt in § 16 Absatz 9 fest, dass internationale Abkommen im Einklang mit der Verfassung stehen müssen, jedoch grundsätzlich Vorrang gegenüber nationalen Rechtsvorschriften haben, auch gegenüber Gesetzen.

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Gemäß § 15 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Gemeinschaftsrecht) entsprechend ihrer Stellung in der Hierarchie externer Rechtsquellen anzuwenden. Bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts müssen Behörden und Gerichte auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen. Seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union muss die Republik Lettland direkt oder indirekt nicht nur EU-Verordnungen anwenden, sondern auch andere Rechtsinstrumente der Europäischen Union: die Gründungsverträge der EU, die Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, Richtlinien, Entscheidungen/Beschlüsse der EU-Organe, Empfehlungen, Standpunkte, die Kooperationsinstrumente unter Säule 2 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und Säule 3 (Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres), allgemeine rechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und nicht zuletzt die Rechtsgrundsätze, die vom Europäischen Gerichtshof entwickelt werden.

3. Andere Rechtsquellen (allgemeine Rechtsgrundsätze, Gewohnheitsrecht, Rechtsprechung) und ihre Bedeutung

3.1. Allgemeine Rechtsgrundsätze

In Punkt 5 der Einleitung zum lettischen Zivilgesetzbuch und in § 11 Absatz 3 der Zivilprozessordnung wird auf die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze als Rechtsquelle Bezug genommen. Gemäß § 15 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden allgemeine Rechtsgrundsätze immer dann Anwendung, wenn der betreffende Sachverhalt rechtlich nicht geregelt ist, wie auch zum Zwecke der Auslegung von Rechtsvorschriften.

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Außerdem sind in § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die für alle Verwaltungsverfahren anwendbaren Grundsätze und deren Bedeutung festgelegt:

  1. Grundsatz der Einhaltung der Rechte des Einzelnen;
  2. Grundsatz der Gleichheit;
  3. Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit;
  4. Grundsatz der angemessenen Anwendung der Rechtsbestimmungen;
  5. Grundsatz des Verbots der Willkür;
  6. Grundsatz des Vertrauens in die Rechtmäßigkeit der Verfahren;
  7. Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes;
  8. Grundsatz der demokratischen Struktur;
  9. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
  10. Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes.

Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Immunität der Gerichte und Richter, die Gleichberechtigung der Parteien, Unschuldsvermutung usw.

3.2. Gewohnheitsrecht

Nach § 2 des Zivilgesetzbuches können geltende Gesetze durch Gewohnheitsrecht weder aufgehoben noch geändert werden. Es findet nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen Anwendung. Völkergewohnheitsrecht findet auch in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Anwendung.

3.3. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist eine wichtige Rechtsquelle, um eine harmonisierte Anwendung der Rechtsnormen zu gewährleisten und dadurch Rechtssicherheit herzustellen. Die Rechtsprechung ist eine zusätzliche Rechtsquelle, die zur Auslegung herangezogen wird.

4. Behörden mit Rechtsetzungsbefugnis und ihre Zuständigkeitsbereiche

Artikel 64 der Verfassung sieht vor, dass die gesetzgebende Gewalt von der Saeima wie auch dem Volk (durch Referendum) ausgeht. Nach Artikel 81 der Verfassung hat auch die Regierung das Recht, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Die von der Saeima und vom Volk ausgehende gesetzgebende Gewalt kann an die Regierung und an die Kommunalbehörden delegiert werden. Nach dem Gesetz über die Struktur des Ministerkabinetts kann das Kabinett auf der Grundlage eines Ermächtigungsgesetzes Rechtsvorschriften in Form von Verordnungen erlassen, wenn der Sachverhalt nicht durch ein besonderes Gesetz geregelt ist. Verbindliche Vorschriften der Kommunalbehörden werden von diesen in Übereinstimmung mit dem Kommunalbehördengesetz erlassen. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass die Saeima einen Teil ihrer Gesetzgebungsbefugnisse auf internationale Institutionen übertragen kann.

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Die legislativen Befugnisse der Saeima erstrecken sich auf ganz Lettland, während die legislativen Befugnisse der Kommunalbehörden auf das Gebiet begrenzt sind, für das sie zuständig sind.

5. Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwürfe können der Saeima vorgelegt werden:

  • vom Staatspräsidenten
  • vom Ministerkabinett
  • von Parlamentsausschüssen
  • von Abgeordneten des Parlaments, wenn es sich dabei um eine Gruppe von mindestens fünf Abgeordneten handelt
  • von einem Zehntel der Wähler.
  1. Erste Lesung - Die erste Lesung eines Gesetzentwurfs beginnt mit einem Bericht des federführenden Ausschusses, an den sich eine Debatte über die wesentlichen Elemente des Gesetzentwurfs anschließt. Am Ende der Debatte entscheidet die Saeima, ob der Gesetzentwurf in erster Lesung angenommen wird. Wird der Entwurf nicht in erster Lesung angenommen, gilt er als abgelehnt. Er kann nur dann ein zweites Mal in derselben Sitzungsperiode eingebracht werden, wenn er von mindestens 51 Parlamentsabgeordneten unterzeichnet oder entsprechend geändert wurde.

    Beschließt die Saeima auf Vorschlag des federführenden Ausschusses oder auf Vorschlag von zehn Parlamentsabgeordneten die Dringlichkeit eines Gesetzentwurfs, werden für die Prüfung des Entwurfs nur zwei Lesungen angesetzt. Für folgende Gesetzentwürfe sind nur zwei Lesungen vorgesehen:

    • Gesetzentwürfe, die als dringlich angesehen werden;
    • der Haushaltsentwurf und Gesetzentwürfe zu Änderungen des Haushalts;
    • Gesetzentwürfe zur Annahme internationaler Abkommen.
  2. Zweite Lesung - Die Gesetzentwürfe werden vom federführenden Ausschuss für die zweite Lesung vorbereitet, der einen Bericht über die eingereichten Änderungsvorschläge vorlegt. Vorschläge zur Änderung von Gesetzentwürfen und Entwürfen von Beschlüssen der Saeima können eingebracht werden von:
    • dem Staatspräsidenten
    • einem Saeima-Ausschuss
    • einer Fraktion oder einer politischen Gruppe
    • einem einzelnen Parlamentsabgeordneten
    • dem Ministerpräsidenten, dem stellvertretenden Ministerpräsidenten, einem Minister oder einem Staatsminister
    • dem Parlamentarischen Staatssekretär eines Ministeriums, der vom Minister dazu ermächtigt wurde
    • dem Juristischen Dienst der Saeima, sofern die Vorschläge sich auf technische Aspekte der Rechtsetzung oder Kodifizierung beziehen.

    Ein Vorschlag gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordneten für ihn gestimmt hat. Nachdem alle Vorschläge geprüft wurden, wird über die Gesetzesvorlage insgesamt einschließlich der bereits angenommenen Änderungsvorschläge abgestimmt. Lehnt die Saeima den Gesetzentwurf in zweiter Lesung ab, wird er an den federführenden Ausschuss zurückverwiesen und kann erneut für eine zweite Lesung eingebracht werden. Nimmt die Saeima den Gesetzentwurf an, wird er an den Ausschuss verwiesen, der ihn dann für die dritte Lesung vorbereitet.

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  3. Dritte Lesung - in dritter Lesung werden nur die Paragraphen, zu denen nach der zweiten Lesung noch Änderungsvorschläge eingegangen sind, erörtert und zur Abstimmung gestellt. Sobald alle Vorschläge geprüft sind, wird über den Gesetzentwurf insgesamt einschließlich der angenommenen Änderungsvorschläge abgestimmt. Lehnt die Saeima den Gesetzentwurf in dritter Lesung ab, wird er an den federführenden Ausschuss zur erneuten Vorlage zurückverwiesen.
  4. Zweite Prüfung eines Gesetzes - Fordert der Staatspräsident aufgrund von Artikel 71 der Verfassung die zweite Prüfung eines Gesetzes, legt die Saeima dem federführenden Ausschuss die begründeten Einwände des Präsidenten vor. Bei einer erneuten Prüfung eines Gesetzentwurfs gelten die Vorschriften für die dritte Lesung, und nur die Einwände und Vorschläge, die vom Staatspräsidenten vorgebracht werden, werden geprüft. Ein Gesetzentwurf gilt als angenommen und wird zum Gesetz, wenn er in zwei oder (gegebenenfalls) drei Lesungen erörtert wurde und eine absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordneten für den Entwurf gestimmt hat. Gesetze, die von der Saeima verabschiedet wurden, werden vom Staatspräsidenten verkündet.

6. Bestimmungen für die Inkraftsetzung nationaler Rechtsvorschriften

  1. Gesetze - Nach dem Gesetz über die Verkündung, die Veröffentlichung, die Inkraftsetzungsverfahren und die Rechtsgültigkeit von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, die von der Saeima, vom Staatspräsidenten und von der Regierung angenommen wurden, tritt ein Gesetz vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft, sofern im Gesetz kein anderer Termin bestimmt ist. Der Zeitraum von vierzehn Tagen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beginnt am Tag nach seiner Veröffentlichung.
  2. Rechtsverordnungen der Regierung - nach dem Gesetz über die Struktur des Ministerkabinetts werden Weisungen und Empfehlungen der Regierung nach demselben Verfahren veröffentlicht wie Gesetze. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern in der Verordnung kein anderer Termin bestimmt wurde.
  3. Verbindliche Vorschriften der Kommunalbehörden - nach dem Kommunalbehördengesetz treten Erlasse und Vorschriften am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern kein anderes Datum für das Inkrafttreten bestimmt wurde. Beschlüsse der Kommunalbehörden zu einzelnen natürlichen oder juristischen Personen treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Verbindliche Vorschriften, die von Stadträten erlassen werden, werden spätestens zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung im Amtsblatt veröffentlicht und treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Verbindliche Vorschriften, die von Regionalräten, Bezirks- und Gemeinderäten erlassen werden, werden spätestens zwei Wochen nach ihrer Annahme an einer gut sichtbaren Stelle in einem öffentlichen Gebäude der Kommunalbehörde (oder in der Nähe) ausgehängt. Sie treten einen Tag später in Kraft.

7. Bestimmungen für die Inkraftsetzung internationaler Verpflichtungen

Internationale Übereinkommen werden von der Saeima per Gesetz in Kraft gesetzt. Gesetze, die von der Saeima angenommen wurden, werden vom Präsidenten verkündet. Alle internationalen Übereinkünfte und ihre Übersetzung in die lettische Sprache werden im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis und im Regierungsorgan Ziņotājs veröffentlicht. Ein Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft, sofern im Gesetz kein anderer Termin bestimmt ist. Der Zeitraum von vierzehn Tagen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beginnt am Tag nach seiner Veröffentlichung.

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8. Wie werden in Lettland Normenkollisionen oder Widersprüche zwischen den unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsquellen gelöst?

  1. Besteht zwischen gesetzlichen Bestimmungen (Grundsätzen) ein Widerspruch, wird dieser entweder auf dem Wege der Auslegung (und somit der Harmonisierung) dieser Bestimmungen (Grundsätze) oder durch Anwendung der Normenhierarchie gelöst.
  2. Besteht ein Widerspruch zwischen gesetzlichen Bestimmungen mit unterschiedlicher Rechtskraft, gilt das höherrangige Recht.
  3. Besteht ein Widerspruch zwischen internationalen Bestimmungen und nationalen Bestimmungen, haben die internationalen Rechtsvorschriften Vorrang.
  4. Besteht ein Widerspruch zwischen allgemeinem und speziellem Recht gleichen Rangs, so gilt das allgemeine Recht, soweit es nicht durch das spezielle Recht eingeschränkt wird.
  5. Ist älteres Recht unvereinbar mit jüngerem Recht, so gilt das jüngere Recht.
  6. Ist jüngeres allgemeines Recht unvereinbar mit älterem speziellem Recht, so gilt das ältere spezielle Recht.

Gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz muss bei der Entscheidung, welchem Recht bei Normenkollision Vorrang eingeräumt werden soll, der objektiven Bedeutung dieses Rechts im Gesamtzusammenhang Rechnung getragen werden. Dabei sollte grundsätzlich dem Recht Vorrang eingeräumt werden, das Fragen regelt, die für die demokratische Gesellschaft und das Regierungssystem von Bedeutung sind.

Hat eine Behörde, die für die Anwendung bestimmter Gesetze zuständig ist, begründete Zweifel, dass dieses Recht mit anderem höherrangigem Recht im Einklang steht, muss sie das betreffende Recht anwenden. Sie ist jedoch auch verpflichtet, übergeordnete Behörden und das Justizministerium über diese Zweifel zu informieren. Behörden und Gerichte sind nicht berechtigt, Entscheidungen zu Fragen nur aus dem Grund abzulehnen, dass die betreffenden Fragen nicht durch ein Gesetz geregelt sind.

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