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In Lettland gilt folgende Normenhierarchie:
§ 15 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes legt fest, dass internationales Recht – unabhängig von der Quelle – entsprechend seiner Stellung in der Hierarchie externer Rechtsquellen anwendbar ist. Steht eine Bestimmung des internationalen Rechts in Widerspruch zu einer gleichrangigen lettischen Bestimmung, so hat die internationale Bestimmung Vorrang.
Wie auch bei anderen Rechtsvorschriften hängt die Gesetzeskraft eines internationalen Abkommens von der Einrichtung ab, die das Abkommen unterzeichnet oder angenommen hat, sowie von den Verfahren, nach denen dies erfolgt ist. Ein internationales Abkommen, das von der Saeima (dem lettischen Parlament) ratifiziert wurde, hat daher formal dieselbe Bindungswirkung wie ein lettisches Gesetz, und ein internationales Abkommen, das von der lettischen Regierung unterzeichnet wurde, steht einer Rechtsverordnung der lettischen Regierung gleich.
Enthält ein internationales Abkommen, das von der Saeima ratifiziert wurde, Bestimmungen, die im Widerspruch zu lettischen Rechtsvorschriften stehen, so sind nach § 13 des Gesetzes über internationale Abkommen die Bestimmungen des betreffenden Abkommens maßgebend. Das Verfassungsgerichtsgesetz legt in § 16 Absatz 9 fest, dass internationale Abkommen im Einklang mit der Verfassung stehen müssen, jedoch grundsätzlich Vorrang gegenüber nationalen Rechtsvorschriften haben, auch gegenüber Gesetzen.
Gemäß § 15 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Gemeinschaftsrecht) entsprechend ihrer Stellung in der Hierarchie externer Rechtsquellen anzuwenden. Bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts müssen Behörden und Gerichte auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen. Seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union muss die Republik Lettland direkt oder indirekt nicht nur EU-Verordnungen anwenden, sondern auch andere Rechtsinstrumente der Europäischen Union: die Gründungsverträge der EU, die Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, Richtlinien, Entscheidungen/Beschlüsse der EU-Organe, Empfehlungen, Standpunkte, die Kooperationsinstrumente unter Säule 2 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und Säule 3 (Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres), allgemeine rechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und nicht zuletzt die Rechtsgrundsätze, die vom Europäischen Gerichtshof entwickelt werden.
In Punkt 5 der Einleitung zum lettischen Zivilgesetzbuch und in § 11 Absatz 3 der Zivilprozessordnung wird auf die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze als Rechtsquelle Bezug genommen. Gemäß § 15 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden allgemeine Rechtsgrundsätze immer dann Anwendung, wenn der betreffende Sachverhalt rechtlich nicht geregelt ist, wie auch zum Zwecke der Auslegung von Rechtsvorschriften.
Außerdem sind in § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die für alle Verwaltungsverfahren anwendbaren Grundsätze und deren Bedeutung festgelegt:
Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Immunität der Gerichte und Richter, die Gleichberechtigung der Parteien, Unschuldsvermutung usw.
Nach § 2 des Zivilgesetzbuches können geltende Gesetze durch Gewohnheitsrecht weder aufgehoben noch geändert werden. Es findet nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen Anwendung. Völkergewohnheitsrecht findet auch in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Anwendung.
Die Rechtsprechung ist eine wichtige Rechtsquelle, um eine harmonisierte Anwendung der Rechtsnormen zu gewährleisten und dadurch Rechtssicherheit herzustellen. Die Rechtsprechung ist eine zusätzliche Rechtsquelle, die zur Auslegung herangezogen wird.
Artikel 64 der Verfassung sieht vor, dass die gesetzgebende Gewalt von der Saeima wie auch dem Volk (durch Referendum) ausgeht. Nach Artikel 81 der Verfassung hat auch die Regierung das Recht, Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Die von der Saeima und vom Volk ausgehende gesetzgebende Gewalt kann an die Regierung und an die Kommunalbehörden delegiert werden. Nach dem Gesetz über die Struktur des Ministerkabinetts kann das Kabinett auf der Grundlage eines Ermächtigungsgesetzes Rechtsvorschriften in Form von Verordnungen erlassen, wenn der Sachverhalt nicht durch ein besonderes Gesetz geregelt ist. Verbindliche Vorschriften der Kommunalbehörden werden von diesen in Übereinstimmung mit dem Kommunalbehördengesetz erlassen. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass die Saeima einen Teil ihrer Gesetzgebungsbefugnisse auf internationale Institutionen übertragen kann.
Die legislativen Befugnisse der Saeima erstrecken sich auf ganz Lettland, während die legislativen Befugnisse der Kommunalbehörden auf das Gebiet begrenzt sind, für das sie zuständig sind.
Gesetzentwürfe können der Saeima vorgelegt werden:
Beschließt die Saeima auf Vorschlag des federführenden Ausschusses oder auf Vorschlag von zehn Parlamentsabgeordneten die Dringlichkeit eines Gesetzentwurfs, werden für die Prüfung des Entwurfs nur zwei Lesungen angesetzt. Für folgende Gesetzentwürfe sind nur zwei Lesungen vorgesehen:
Ein Vorschlag gilt als angenommen, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordneten für ihn gestimmt hat. Nachdem alle Vorschläge geprüft wurden, wird über die Gesetzesvorlage insgesamt einschließlich der bereits angenommenen Änderungsvorschläge abgestimmt. Lehnt die Saeima den Gesetzentwurf in zweiter Lesung ab, wird er an den federführenden Ausschuss zurückverwiesen und kann erneut für eine zweite Lesung eingebracht werden. Nimmt die Saeima den Gesetzentwurf an, wird er an den Ausschuss verwiesen, der ihn dann für die dritte Lesung vorbereitet.
Internationale Übereinkommen werden von der Saeima per Gesetz in Kraft gesetzt. Gesetze, die von der Saeima angenommen wurden, werden vom Präsidenten verkündet. Alle internationalen Übereinkünfte und ihre Übersetzung in die lettische Sprache werden im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis und im Regierungsorgan Ziņotājs veröffentlicht. Ein Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft, sofern im Gesetz kein anderer Termin bestimmt ist. Der Zeitraum von vierzehn Tagen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beginnt am Tag nach seiner Veröffentlichung.
Gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz muss bei der Entscheidung, welchem Recht bei Normenkollision Vorrang eingeräumt werden soll, der objektiven Bedeutung dieses Rechts im Gesamtzusammenhang Rechnung getragen werden. Dabei sollte grundsätzlich dem Recht Vorrang eingeräumt werden, das Fragen regelt, die für die demokratische Gesellschaft und das Regierungssystem von Bedeutung sind.
Hat eine Behörde, die für die Anwendung bestimmter Gesetze zuständig ist, begründete Zweifel, dass dieses Recht mit anderem höherrangigem Recht im Einklang steht, muss sie das betreffende Recht anwenden. Sie ist jedoch auch verpflichtet, übergeordnete Behörden und das Justizministerium über diese Zweifel zu informieren. Behörden und Gerichte sind nicht berechtigt, Entscheidungen zu Fragen nur aus dem Grund abzulehnen, dass die betreffenden Fragen nicht durch ein Gesetz geregelt sind.
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Zuletzt aktualisiert am 18-02-2008

