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Rechtsuchende, die zu Beginn eines Prozesses ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe („asistencia jurídica gratuita“).
Dieser Anspruch bedeutet, dass derjenige, der in seinen Genuss kommt, folgende Kosten nicht tragen muss:
Nach der Anpassung des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe an die Richtlinie 2003/8/EG durch das Gesetz 16/2005 vom 18. Juli 2005 müssen darüber hinaus Empfänger von Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug folgende Kosten nicht tragen:
Unter wirtschaftlicher Bedürftigkeit versteht man ein Gesamteinkommen pro Familie, das das Doppelte des gesetzlichen Mindestlohns („salario mínimo interprofesional“), der jährlich von der Regierung festgelegt wird, nicht übersteigt. Für das Jahr 2005 wurde dieser Mindestlohn auf 513 EUR festgesetzt. In Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug haben Sie, selbst wenn Ihr Einkommen diesen Betrag übersteigt, unter Umständen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn Sie wegen der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat Ihres Wohnsitzes und in Spanien die Prozesskosten nicht tragen können.
Prozesskostenhilfe kann für alle Arten von Verfahren gewährt werden, deren Streitwert 900 EUR übersteigt. Sie erstreckt sich auf alle Instanzen, alle eingelegten Rechtsmittel sowie auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Auch in Verfahren mit einem geringeren Streitwert, bei denen kein Rechtsanwalts- und Prozessbeauftragtenzwang besteht, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn die Gegenseite Juristen als Beistand in Anspruch nimmt oder wenn das Gericht dies zur Gewährleistung der Gleichheit der Parteien ausdrücklich anordnet.
Das Gericht kann nach Bewertung der Umstände oder der Dringlichkeit des Falls die einstweilige Bestellung eines Rechtsanwalts und eines Prozessbeauftragten mit sofortiger Wirkung anordnen. Dessen ungeachtet kann dem Rechtsuchenden jedoch die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn er seine wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht auf dem üblichen Wege nachweist.
Formulare sind bei der Rechtsberatung der Anwaltskammern („Servicio de orientación jurídica“), bei den „Decanatos“ der Gerichte und bei den Provinzausschüssen für Prozesskostenhilfe („Comisiones provinciales de Asistencia Jurídica Gratuita“) erhältlich.
Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug ist das in der Entscheidung der Kommission vom 9. November 2004 festgelegte Formular zu verwenden.
Beizufügen sind Belege über:
Für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug hat Spanien erklärt, dass das Antragsformular in spanischer Sprache auszufüllen ist.
Der Antrag ist bei der Anwaltskammer des Ortes einzureichen, an dem sich das für die Hauptsache zuständige Gericht befindet, oder beim „Juzgado decano“ am Wohnort des Antragstellers. Diese Anwaltskammern sind als Empfangsbehörde für Anträge in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug bezeichnet. Ausstellende Behörde des Antrags ist die für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Anwaltskammer.
Staatsbürger eines europäischen Lands, das Unterzeichner des Übereinkommens des Europarats über die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe ist, können den Antrag an die von ihrem Land für die Durchführung dieses Übereinkommens benannte zentrale Behörde richten.
Der Antrag ist vor Beginn des Prozesses oder, wenn die Prozesskostenhilfe vom Beklagten beantragt wird, vor der Klageerwiderung einzureichen. Die Prozesskostenhilfe kann jedoch auch nachträglich sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten beantragt werden, wenn sie nachweisen, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.
Die Anwaltskammer kann folgende einstweilige Entscheidungen treffen:
Sollte die Anwaltskammer innerhalb der Frist von 15 Tagen zu keiner Entscheidung gelangen, muss der Antragsteller seinen Antrag erneut stellen, diesmal direkt an den Ausschuss für Prozesskostenhilfe, der sofort die Angaben und Belege prüft und die einstweilige Bestellung eines Prozessbeauftragten und Rechtsanwalts veranlasst.
Der Ausschuss für Prozesskostenhilfe entscheidet innerhalb von höchstens 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen über die endgültige Bewilligung oder Ablehnung des Antrags. Wurde nach Ablauf der 30 Tage nicht über den Antrag entschieden, gelten die von der Anwaltskammer und der Kammer der Prozessbeauftragten getroffenen einstweiligen Entscheidungen als bestätigt.
Die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 3 Tagen dem Antragsteller, der Anwaltskammer, der Kammer der Prozessbeauftragten und dem für das Verfahren in der Hauptsache zuständigen Gericht, oder dem „Juez decano“, sofern das Verfahren noch nicht begonnen hat, mitzuteilen.
Wird in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe für rechtliche Schritte in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, können in Spanien ansässige Personen, die an einem Rechtsstreit in einem anderen Staat beteiligt sind, den Antrag auch bei der Anwaltskammer an ihrem Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
In der Regel bestellt die Anwaltskammer den Rechtsanwalt nach einem bestimmten Turnus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Rechtsuchende seinen eigenen Rechtsanwalt benennt, vorausgesetzt, dass dieser auf jegliche Vergütung für seine Tätigkeit verzichtet.
Sie deckt folgende Kosten ab:
Darüber hinaus deckt die Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug die Kosten für Dolmetscherdienste, die Übersetzung von Dokumenten sowie die Reisekosten ab, falls das in der Sache zuständige Gericht das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnet.
Falls das Doppelte des gesetzlichen Mindestlohns, nicht jedoch dessen vierfacher Wert überschritten wird, kann der Ausschuss für Prozesskostenhilfe in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers Prozesskostenhilfe bewilligen.
In diesem Fall bestimmt der Ausschuss, welche Kosten konkret übernommen werden. Prozesskosten, die nicht übernommen werden, sind bis zur Kostenentscheidung vom Antragsteller selbst zu tragen. Sollte die gegnerische Partei verurteilt werden, muss diese für die Kosten aufkommen.
Ist der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, wird diese Vorschrift zurückhaltend und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Antragstellers im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes angewandt, damit ihm keine Nachteile entstehen.
Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf alle Verfahrensabschnitte, einschließlich der Rechtsmittel- und Vollstreckungsverfahren.
Sind seit Rechtskraft der Entscheidung jedoch zwei Jahre vergangen, ist für die Vollstreckung ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich.
Die Prozesskostenhilfe kann nicht für ein anderes Verfahren genutzt werden.
Die Prozesskostenhilfe kann entzogen werden, wenn sie durch unrichtige Angaben, Falschaussage oder Verschweigen von Angaben seitens des Antragstellers erlangt worden ist.
Die Prozesskostenhilfe kann für unwirksam erklärt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten innerhalb von 3 Jahren verbessert haben.
In beiden Fällen gilt generell, dass die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.
Der Bescheid kann innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach seiner Zustellung direkt beim Ausschuss schriftlich angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet das zuständige Gericht.
Welche Auswirkungen hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe auf das Verfahren in der Hauptsache?
Ist die Ausübung eines Rechts an eine Frist gebunden, wird der Fristablauf durch den Antrag unterbrochen.
Wer ist der Prozessbeauftragte?
In Spanien dürfen die Streitparteien vor Gericht normalerweise nur über einen so genannten „Procurador“ (Prozessbeauftragten) auftreten, der nicht identisch mit dem Rechtsanwalt ist. Er vertritt die Parteien während des gesamten Gerichtsverfahrens.
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Zuletzt aktualisiert am 10-09-2007

