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Die Prozesskosten richten sich nach Umfang und Art des Verfahrens und lassen sich nicht präzise vorherbestimmen. Den größten Anteil machen die Anwaltsgebühren aus. Der Stundensatz ist nicht festgelegt und kann zwischen ca. 100 EUR und 250 EUR oder mehr betragen. Mit Prozessbeginn fallen auch Gerichtsgebühren an, die je nach Streitsache unterschiedlich ausfallen können..
Prozesskostenhilfe wird aus der Staatskasse all jenen Rechtsuchenden zugesprochen, die finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens selbst zu tragen.
Prozesskostenhilfe wird Rechtsuchenden (natürlichen oder juristischen Personen) in den Niederlanden gewährt, deren Einkünfte die festgelegte Höchstgrenze für das verfügbare Einkommen nicht übersteigen. Für 2002 beträgt die Höchstgrenze nach Steuern bei Alleinstehenden 1 344 EUR und bei Ehepaaren oder nichtehelichen Lebenspartnern 1 920 EUR. Personen, die über Vermögenswerte von mehr als 9 100 EUR verfügen, haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Empfänger von Prozesskostenhilfe müssen eine einkommensabhängige Gebühr entrichten. Der Mindestbetrag lag 2002 bei 61 EUR, der Höchstbetrag bei 532 EUR. In Strafrechtsachen werden im Allgemeinen keine Gebühren erhoben.
Nein. Prozesskostenhilfe wird nicht für Verfahren mit einem Streitwert unter 180 EUR gewährt.
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht auch, wenn:
Auskünfte über das niederländische System der Prozesskostenhilfe können sie bei einem Anwalt, einem Büro für Prozesskostenhilfe (bureau Rechtshulp) oder der Zentralstelle für Prozesskostenhilfe (Raad voor Rechtsbijstand) erhalten. Dort erfahren Sie Einzelheiten über die bestehenden Regelungen und einen etwaigen Anspruch.
Unabhängig davon, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können Sie den Anwalt frei wählen. Wenn Sie dabei Hilfe benötigen, wenden Sie sich an den Raad voor Rechtsbijstand oder die Bar Association.
Wenn Sie nicht in den Niederlanden leben, ist der beste Ansprechpartner der Raad voor Rechtsbijstand in Den Haag, (Anschrift: PO Box 450, 2501 CL Den Haag). Befindet sich Ihr Wohnsitz in den Niederlanden, sollten Sie sich an die jeweilige Bezirksstelle für Prozesskostenhilfe wenden.
Im Normalfall füllt der Anwalt ein Antragsformular aus. Er kümmert sich um alle Formalitäten. Die Gebühr für die Prozesskostenhilfe ist an den Anwalt zu entrichten.
Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen, müssen Sie Belege für Ihr Einkommen und Ihr Vermögen sowie Unterlagen zur Streitsache vorlegen (siehe Frage 4). Ihr Anwalt wird Ihnen sagen, welche Belege dem Antragsformular beizulegen sind. Ansonsten ist ein Formular beim Raad voor Rechtsbijstand erhältlich. Der Raad voor Rechtsbijstand registriert sämtliche Anträge.
Nein. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Anwaltsgebühren ab. Gerichts- und sonstige Gebühren sind darin nicht enthalten. Wenn Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können Sie eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren beantragen. Wenn diese Möglichkeit besteht, stellt Ihr Anwalt die erforderlichen Anträge. Die Prozesskosten können bei der gegnerischen Partei geltend gemacht werden.
In den Niederlanden wird Prozesskostenhilfe nicht teilweise gewährt.
Bei einem Rechtsmittelverfahren oder der Anrufung einer höheren Instanz muss Prozesskostenhilfe erneut beantragt werden. Auch muss der Empfänger der Hilfe wiederum eine Gebühr entrichten.
Ja, die Prozesskostenhilfe kann entzogen werden, wenn die Entscheidung auf falschen Angaben beruht, der Empfänger die Gebühr nicht entrichtet oder sich die Finanzlage des Empfängers deutlich gebessert hat.
Sie können zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung bei der Zentralstelle für Prozesskostenhilfe einreichen. Wird der Widerspruch nicht (ordnungsgemäß) bearbeitet, können Sie das Verwaltungsgericht anrufen. Die Rechtsbehelfe werden in der Entscheidung selbst oder in einem Anschreiben dargelegt.
Weitere Informationen sind auch unter www.postbus51.nl erhältlich. Dort können Sie allgemeine Informationen über das niederländische Rechtssystem abrufen. Postbus 51 kann Ihnen eine Vielzahl von Broschüren zum niederländischen Recht zusenden. Die meisten liegen in Englisch und anderen europäischen Sprachen vor.
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Zuletzt aktualisiert am 23-03-2005

