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In Luxemburg liegt die ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen beim Bezirksgericht („Tribunal d’arrondissement“). Das Land ist in zwei Gerichtsbezirke mit je einem Bezirksgericht in Luxemburg und in Diekirch unterteilt.
Das Bezirksgericht ist für sämtliche Zivil- und Handelssachen zuständig, für die nicht per Gesetz eine andere Gerichtsbarkeit festgelegt ist.
Im Gegensatz zu anderen Ländern existiert keine eigene Handelsgerichtsbarkeit; Handelssachen werden vor den Fachkammern des Bezirksgerichts verhandelt. Für sie gilt allerdings ein vereinfachtes Verfahren.
Spezialgerichte sind in erster Linie für folgende Rechtssachen zuständig:
Friedensgerichte sind zuständig für die Verhandlung von Zivil- und Handelsrechtssachen, deren Streitwert (ohne Zinsen und Gebühren) 10 000 EUR nicht überschreitet. Oberhalb dieser Grenze liegt die Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten.
Die Bezirksgerichte sind grundsätzlich in allen Fällen zuständig, in denen sich keine finanzielle Forderung beziffern lässt, z. B. in Familienrechtssachen.
Grundsätzlich ist das Gericht am Wohnort des Beklagten zuständig. Diese Regel lässt sich durch das Bestreben erklären, den Beklagten zu schützen, da davon ausgegangen wird, dass er sich an dem seinem Wohnsitz nächstgelegenen Gericht am leichtesten verteidigen kann.
Handelt es sich bei dem Beklagten um eine natürliche Person, ist das Gericht an seinem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zuständig. Bei juristischen Personen (Firmen, Vereinigungen) gilt als Gerichtsstand der Niederlassungsort (im Allgemeinen der Ort des Geschäftssitzes). In manchen Fällen ist der bekannte Hauptsitz des Unternehmens nicht mit dem Geschäftssitz identisch. In diesem Fall kann das Gericht am Hauptsitz des Unternehmens angerufen werden. Bei großen Unternehmen mit mehreren Zweigniederlassungen kann das Gericht am Ort einer dieser Niederlassungen angerufen werden.
In Vertragsrechtssachen: Der Kläger kann Klage entweder vor dem Gericht am Wohnort des Beklagten oder je nach Art des Vertrags am Ort der Lieferung des Vertragsgegenstandes oder am Ort der Erbringung der Leistung erheben.
Bei Delikthaftungsfragen oder der Verfolgung einer Zivilklage im Rahmen eines Strafverfahrens: Die Klage kann vor dem Gericht am Wohnort des Beklagten oder vor dem Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Betroffene den Schaden erlitten hat oder an dem die schädigende Handlung erfolgt ist.
Bei Immobilienrechtssachen: Der Kläger kann die Klage vor dem Gericht des Ortes erheben, an dem die Immobilie gelegen ist.
Bei Scheidungssachen: Zuständiges Gericht ist das Gericht am Wohnort der Familie. Haben die Ehegatten unterschiedliche Wohnungen, ist das Gericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes zuständig.
In Erbrechtssachen ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig.
In Miet- und Pachtsachen ist das Gericht am Ort, an dem sich die Immobilie befindet, zuständig.
In Arbeitsrechtssachen ist das Gericht am Ort der Arbeitsstätte zuständig. In bestimmten Fällen, in denen der Arbeitgeber Klage gegen einen Arbeitnehmer führt, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, geht die Zuständigkeit auf das Gericht am Wohnort des Arbeitnehmers über.
Nach Luxemburger Recht ist eine Gerichtsstandsvereinbarungsklausel („Clause attributive de juridiction“) zulässig, durch die die Vertragsparteien ein bestimmtes Gericht für die Verhandlung über ihre Rechtsstreitigkeit bestimmen.
Derartige Klauseln sind vor allem bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien von Bedeutung, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind. Auf diese Weise kann von vornherein festgelegt werden, welches Gericht bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten angerufen wird. Unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Bedingungen für die Gültigkeit derartiger Klauseln durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2001 geregelt.
Eine Einigung der Parteien über den Gerichtsstand ist auch bei rein innerstaatlichen Streitigkeiten möglich. Nach Artikel 18 der neuen Zivilprozessordnung können die Parteien Friedensgerichte auch bei Streitigkeiten anrufen, für die diese aufgrund der Höhe des Streitwerts oder der örtlichen Zuständigkeit normalerweise nicht zuständig wären. Die Einigung der Parteien kann als ausdrückliches Übereinkommen formuliert werden oder sich daraus ergeben, dass der Beklagte ohne Einwände zur gerichtlichen Verhandlung erscheint.
Eine Gerichtsstandsvereinbarungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie von beiden Parteien angenommen wurde. Der Nachweis über diese Annahme ist nach den Bestimmungen des ordentlichen Rechts zu führen.
In bestimmten Fällen ist die Freiheit der Parteien bei der Festsetzung des Gerichtsstandes durch gesetzliche Bestimmungen beschränkt. So sind nach dem Verbraucherschutzgesetz jene Klauseln unwirksam, deren Ziel darin besteht, dem Verbraucher das Recht auf Anrufung der ordentlichen Gerichte zu verwehren.
Die nach Luxemburger Recht vorgesehenen Spezialgerichte (Arbeitsgericht, Friedensgericht für Mietrechtsfragen, Verwaltungsgericht, Schiedsrat für Sozialversicherungsfragen) sind als erstinstanzliche Gerichte zuständig für sämtliche Streitsachen, aufgrund derer sie angerufen werden, ohne dass gesetzliche Unterschiede hinsichtlich des Streitwerts gemacht werden.
So ist ein Friedensgericht, das normalerweise nur für Streitsachen mit einem Streitwert von nicht mehr als 10 000 EUR zuständig ist, nicht an diese Obergrenze gebunden, wenn es in einer Mietrechtssache angerufen wird.
Grundsätzlich ist das Gericht am Sitz bzw. Wohnort des Beklagten zuständig, allerdings gelten hinsichtlich der Spezialgerichtsbarkeiten hier Ausnahmen.
So ist grundsätzlich das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstätte und nicht das Gericht am Wohnort einer der Streitparteien zuständig. Mietrechtssachen sind analog hierzu vor dem Gericht am Ort der Mietsache zu verhandeln.
Im Falle der Verwaltungsgerichte und des Schiedsrates für Sozialversicherungsfragen stellt sich diese Frage nicht, da diese Gerichtsbarkeiten für das gesamte Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg zuständig sind.
Die Zuständigkeit der Spezialgerichtsbarkeiten ist durch entsprechende Befugnisse geregelt, weshalb es für die Streitparteien normalerweise nicht möglich ist, eine andere als die gesetzlich festgelegte Gerichtsbarkeit anzurufen.
Die sachliche Zuständigkeit gilt häufig als unabdingbare Rechtsnorm (beispielsweise im Arbeitsrecht), weshalb der Richter selbst bei Stillschweigen der Streitparteien gehalten ist, von Amts wegen seine Unzuständigkeit zu prüfen.
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Zuletzt aktualisiert am 04-05-2006

