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Für zivilrechtliche Streitsachen sind in der ersten Instanz Friedensgerichte und Einzelrichter sowie Schöffengerichte zuständig.
Die Friedensgerichte sind in erster Linie zuständig für Streitigkeiten, deren Streitwert sich beziffern lässt und der fünftausend neunhundert Euro (5 900,00 €) nicht übersteigt, sowie alle Streitigkeiten (Haupt- und Nebenanträge) über Mietverhältnisse mit einer Monatsmiete von maximal 293,47 €.
Unabhängig vom Streitwert sind die Friedensgerichte auch für die meisten Nachbarschaftsstreitigkeiten, Streitigkeiten zwischen Hotelbesitzern und deren Gäste, Streitigkeiten betreffend den Verkauf von Tieren usw. zuständig.
Einzelrichter sindzuständig für alle Streitigkeiten mit einem bezifferbaren Streitwert, der mehr als fünftausend neunhundert Euro (5 900,00 €), aber nicht mehr als vierundvierzigtausend Euro (44 000,00 €) beträgt.
Darüber hinaus entscheidet der Einzelrichter in folgenden Fällen auch Streitigkeiten mit einem Streitwert über vierundvierzigtausend Euro (44 000,00 €): Streitfälle betreffend Mietverträge, Arbeitsverträge, von Gewerbetreibenden oder Handwerkern zu erfüllende Arbeits- oder Werkverträge; Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tarifverträgen, Streitfälle zwischen Sozialversicherungsträgern und ihren Versicherten; Streitfälle, welche die Honorare, Entschädigungen und die Auslagen von Gutachtern, Schlichtern und Schätzern betreffen; Streitfälle, die Schadenersatzansprüche jedweder Art im Zusammenhang mit einem Autounfall einschließlich Ansprüchen aus der Kraftfahrzeugversicherung betreffen; Streitigkeiten wegen widerrechtlicher Handlungen gegen das Eigentum an beweglichen und beweglichen Sachen oder gegen deren Besitz.
Einzelrichter sind unabhängig vom Streitwert stets zuständig für Streitigkeiten wegen Unterhaltsansprüchen aufgrund einer Eheschließung, Scheidung oder eines sonstigen Verwandtschaftsverhältnisses, der Ausübung des elterlichen Sorgerechts, der Uneinigkeit der Eltern bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sowie bei Streitigkeiten betreffend die Kommunikation der Eltern und der weiteren Verwandtschaft mit dem Kind, die Regelung der Wohnverhältnisse sowie Aufteilung der beweglichen Güter zwischen den Eheleuten bei Beendigung des Zusammenlebens, Streitfälle im Zusammenhang mit Wohnungseigentum sowie Streitigkeiten wegen der Aufhebung von Beschlüssen, die auf der Hauptversammlung von Körperschaften oder Genossenschaften gefasst wurden.
Das Schöffengericht ist zuständig für
Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten.
Wenn der Beklagte seinen Wohnsitz weder in Griechenland noch im Ausland hat, so ist das Gericht am Aufenthaltsort des Beklagten zuständig. Ist der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt, so ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Beklagten in Griechenland zuständig, und wenn er keinen Wohnsitz hatte, das Gericht am letzten Aufenthaltsort.
Für staatliche Einrichtungen und Behörden ist das Gericht am Sitz der Behörde zuständig, die den Staat nach dem Gesetz in dem betreffenden Rechtsstreit vertritt.
Für juristische Personen, die Streitpartei sein können, ist das Gericht an ihrem Sitz zuständig.
Sind mehrere Gerichte zuständig, kann der Kläger den Gerichtsstand wählen. Welches Gericht Vorrang hat, hängt vom Zeitpunkt der Klageerhebung ab.
Wenn das Gericht sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, bestimmt es von Amts wegen, welches Gericht zuständig ist und verweist den Fall an dieses Gericht. Die Folgen aus der Klageerhebung bleiben erhalten.
Streitigkeiten aus vertraglichen Schuldverhältnissen
Streitfälle betreffend die Existenz oder Gültigkeit von Rechtsgeschäften unter Lebenden und alle daraus stammenden Ansprüche können auch vor das Gericht gebracht werden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das Rechtsgeschäft geschlossen wurde, oder vor das Gericht des Erfüllungsorts. Vor dem selben Gericht können auch Vertrauensschäden, insbesondere aus culpa in contrahendo geltend gemacht werden.
Unerlaubte Handlung
Streitigkeiten wegen unerlaubter Handlung können vor das Gericht gebracht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Handlung begangen wurde, auch wenn sich der Anspruch gegen eine Person richtet, die keine strafrechtliche Verantwortung trägt.
Schadenersatz
Ansprüche auf Ersatz des durch eine Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schadens einschließlich Schmerzensgeld können bei dem Strafgericht geltend gemacht werden, vor dem der Fall verhandelt wird.
Unterhalt, Scheidung, elterliches Sorgerecht
Alle eherechtlichen Streitigkeiten (Streitigkeiten wegen Unterhalt, der Ausübung der elterlichen Sorge, der Uneinigkeit der Eltern bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts sowie bei Streitigkeiten betreffend die Kommunikation der Eltern und der weiteren Verwandtschaft mit dem Kind, die Regelung der Wohnverhältnisse sowie Aufteilung der beweglichen Güter zwischen den Eheleuten bei Beendigung des Zusammenlebens) können auch vor das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute gebracht werden.
Streitigkeiten wegen dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie Streitigkeiten aus der Immobilienvermietung unterstehen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Immobilie befindet.
[Wenn sich die Immobilie im örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Gerichte befindet, kann der Kläger den Gerichtsstand wählen].
Streitfälle betreffend Erbangelegenheiten unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz bzw. - falls er keinen Wohnsitz hatte - seinen Aufenthaltsort hatte.
Gibt es neben dem Hauptsacheverfahren Nebenverfahren, die insbesondere auf eine Feststellung oder einstweilige Anordnung gerichtet sind, so ist für diese Verfahren ausschließlich das in der Hauptsache erkennende Gericht zuständig.
Ist in der ersten Instanz für das Hauptsacheverfahren das Schöffengericht zuständig, so entscheidet es auch über Nebenverfahren, für die andernfalls der Einzel- oder der Friedensrichter zuständig wäre. Bei Hauptsacheverfahren vor einem Einzelrichter entscheidet dieser auch über Nebenverfahren, für die ansonsten der Friedensrichter zuständig wäre.
Ein ordentliches Gericht erster Instanz, das örtlich nicht zuständig ist, kann mit ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Streitparteien Zuständigkeit erlangen. Ausgenommen sind Streitfälle, die keinen Vermögenswert zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung muss ausdrücklich sein, wenn es sich um Streitigkeiten handelt, für die der Gerichtsstand ausschließlich geregelt ist.
Eine stillschweigende Vereinbarung wird angenommen, wenn der Beklagte zur ersten Verhandlung im Gerichtssaal erscheint und nicht rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit vorbringt.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien, mit der einem ordentlichen Gericht die Zuständigkeit für künftige Streitfälle zugewiesen wird, ist nur dann gültig, wenn diese Vereinbarung schriftlich erfolgt und wenn sie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, aus dem die Streitsachen hervorgehen werden.
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Zuletzt aktualisiert am 26-07-2006

