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Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehen in Deutschland zwei verschiedene Gerichtsbarkeiten, die Zivilgerichte und die Arbeitsgerichte. Die Zivilgerichte sind ein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Arbeitsgerichte sind für die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließlich zuständig, die in einem so engen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen, dass das Arbeitsverhältnis sie überwiegend bestimmt. Eine enumerative Aufzählung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeiten findet sich in den §§ 2, 2a und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Alle übrigen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Zivilgerichte erster Instanz sind die Amtsgerichte und die Landgerichte.
1. Die Amtsgerichte sind in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich zuständig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 5.000 EUR nicht übersteigt und wenn keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts besteht (§ 23 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG-).
Unabhängig vom Wert des Streitgegenstands bestehen darüber hinaus folgende ausschließliche Zuständigkeiten der Amtsgerichte (vgl. §§ 23, 23 a GVG):
Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG).
Ferner sind die Amtsgerichte in Familiensachen erstinstanzlich zuständig (§ 23a GVG). Dazu gehören
Die ausschließlichen Zuständigkeiten des Amtsgerichts ergeben sich aus § 23 Nr. 2b - h GVG).
2. Die Landgerichte sind für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dies betrifft vor allem Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5000 EUR.
Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts besteht insbesondere bei Streitigkeiten aufgrund von Beamtengesetzen und bei Amtshaftungsansprüchen.
Bei den Landgerichten können Kammern für Handelssachen bestehen. Diese sind unter anderem für bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen Kaufleute sowie für Streitigkeiten im Rahmen des Wechsel- und Scheckrechts zuständig. Eine abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten der Kammern für Handelssachen findet sich in § 95 GVG. Die Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen muss der Kläger in der Klageschrift beantragen.
In Deutschland gilt nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den allgemeinen Gerichtsstand der Grundsatz, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Bei einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird auf deren Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, auf den letzten Wohnsitz abgestellt. Im Falle einer juristischen Person ist deren Sitz maßgebend.
Für bestimmte Arten von Klagen hat der Kläger die Möglichkeit, einen anderen Gerichtsstand als den des Wohnsitzes des Beklagten zu wählen (besondere, nicht ausschließliche Gerichtsstände). Beispiele:
Unter den Begriff des Vertragsverhältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle schuldrechtlichen Verträge. Soweit die Arbeitsgerichte zuständig sind, ist die Vorschrift entsprechend anwendbar.
Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern einer der Ehegatten bei Rechtshängigkeit (s.o.) dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist auch das nicht der Fall, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten maßgeblich, es sei denn, ein solcher fehlt im Inland. Für diesen Fall ist der des Klägers bestimmend.
Ist auch danach eine Zuständigkeit nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Berlin – Schöneberg ausschließlich zuständig.
Werden Unterhaltsverfahren selbständig (isoliert) betrieben, so bleiben die allgemeinen Vorschriften anwendbar, d.h. es kommt vorrangig auf den Wohnsitz des Beklagten an.
Sofern ein Gesetz einen Gerichtsstand ausdrücklich als ausschließlichen bezeichnet, geht dieser allen anderen Gerichtsständen vor, d. h. die Klage kann (zulässig) nur im ausschließlichen Gerichtsstand erhoben werden. Ausschließliche Gerichtsstände ergeben sich insbesondere aus Spezialgesetzen:
Wenn sich die Klage auf ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht (z. B. Erbbaurecht) bezieht, ist in bestimmten Fällen das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist; dies betrifft Klagen aus Eigentum oder dinglicher Belastung, Streitigkeiten über die Freiheit von einer dinglichen Belastung, Besitzklagen, Grenzscheidungsklagen, Teilungsklagen (§ 24 ZPO).
Für Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über den Bestand eines solchen Verhältnisses ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Miet- oder Pachtraum liegt (§ 29a Abs. 1 ZPO). Die Vorschrift ist aber nicht anzuwenden bei Mietverhältnissen über Wohnräume zum vorübergehenden Gebrauch (Ferienwohnungen, Hotelzimmer etc.), möblierte Räume für Einzelmieter, Häuser und Räume für öffentliche Aufgaben (§ 29 a Abs. 2 ZPO).
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Inland belegenen Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist (§ 32a ZPO).
Im Mahnverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der Antrag steller seinen allgemeinen Gerichtsstand, also regelmäßig seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat (§ 689 Abs. 2 ZPO).
Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2, § 802 ZPO). Für die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 1 Abs. 1, § 146 Zwangsversteigerungsgesetz, §§ 802, 869 ZPO)
aa) Vereinbarungen
Im deutschen Prozessrecht gibt es die Möglichkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. Diese Vereinbarung kann nur abgeschlossen werden, wenn die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung kann dann ein ansonsten unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges zuständig werden.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall muss die Vereinbarung schriftlich abgefasst oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
Nach § 38 Abs. 3 ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im Übrigen nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit oder für den Fall geschlossen wird, dass der zukünftige Beklagte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stets ist Voraussetzung einer Gerichtsstandsvereinbarung, dass sie sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entstehenden Rechtsstreitigkeiten bezieht; anderenfalls ist sie unwirksam (§ 40 Abs. 1 ZPO). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist ferner unzulässig, wenn es sich um andere als vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist auch dann nicht möglich, wenn nach dem Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (§ 40 Abs.2 ZPO).
Soweit für den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung die Schriftform erforderlich ist, können auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge dieser Form genügen.
Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ist für die Gerichte bindend; ob die Ausschließlichkeit des Gerichtsstands vereinbart ist, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab.
bb) Rügelose Verhandlung
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt (§ 39 ZPO). Bei Verfahren vor den Amtsgerichten tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hat.
Allerdings kann die Zuständigkeit dort nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden, wo eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig wäre (siehe oben, betrifft die Fälle der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und der ausschließlichen Gerichtsstände).
Die Besonderheit der Spezialgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte besteht lediglich hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit. Hinsichtlich Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung gelten die allgemeinen Regeln, wie unter B. dargestellt.
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Zuletzt aktualisiert am 04-07-2005

