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Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird in erster Instanz von Bezirksgerichten und Landesgerichten ausgeübt. Außerhalb von Wien entscheiden die Bezirksgerichte und Landesgerichte auch in Handelssachen, die Landesgerichte zudem auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Ein eigenes Bezirksgericht für Handelssachen, ein eigenes Handelsgericht und ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht sind nur in Wien eingerichtet.
Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirks- und Landesgerichte, der in Arbeits- und Sozialrechtssachen sowie Handelssachen tätigen Gerichte wird auf das Merkblatt zur Gerichtsorganisation verwiesen.
Die Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt grundsätzlich nach der Art der Streitsache (Eigenzuständigkeit), für alle anderen Materien nach dem Wert des Streitgegenstandes (Wertzuständigkeit). Die Eigenzuständigkeit geht der Wertzuständigkeit stets vor.
Wertzuständigkeit der Bezirksgerichte ist bei einem Streitwert bis 10.000 Euro gegeben, Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte beispielsweise bei den meisten familienrechtlichen oder bestandrechtlichen Streitigkeiten.
Wertzuständigkeit der Landesgerichte ist bei einem Streitwert ab 10.000 Euro gegeben, Eigenzuständigkeit der Landesgerichte etwa für Streitigkeiten nach dem Atomhaftpflichtgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, dem Datenschutzgesetz, für Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten.
Jedermann hat einen allgemeinen Gerichtsstand, der durch seine persönliche Beziehung zu einem Gerichtssprengel begründet wird. Grundsätzlich sind Klagen beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten anhängig zu machen. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird in der Regel durch ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet; eine Person kann auch mehrere allgemeine Gerichtsstände haben. Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich überwiegend nach ihrem Sitz.
In manchen Fällen können Klagen nicht nur beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern wahlweise auch bei einem anderen Gerichtsstand, einem Wahlgerichtsstand anhängig gemacht werden. Das österreichische Zuständigkeitsrecht kennt alleine für den Zivilprozess über zwanzig verschiedene Wahlgerichtsstände für Konstellationen vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse, verschiedene sachenrechtliche Ansprüche und Wahlgerichtsstände prozessualer Natur. Einige davon wären der Gerichtsstand des Erfüllungsortes, der Fakturengerichtsstand, der Gerichtsstand der gelegenen Sache, der Gerichtsstand der Schadenszufügung und der Gerichtsstand der Widerklage; ihre jeweilige Ausgestaltung kann von der vergleichbarer Gerichtsstände europäischer oder nationaler Regelungen zum Teil deutlich abweichen.
Für die nachstehenden Ansprüche bestehen nach österreichischem Recht folgende Gerichtsstände:
Für vertragliche Ansprüche (gilt aber nicht für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag): Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen gehöriger Erfüllung können bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom Beklagten zu erfüllen ist (Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Die Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden.
Für Unterhaltsansprüche: Siehe "Unterhaltsansprüchen - Österreich".
Für deliktische Ansprüche: Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten (Gerichtsstand der Schadenszufügung) gesetzt worden ist.
Für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auf Grund von strafbaren Handlungen: Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auf Grund von strafbaren Handlungen können bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem das Strafverfahren anhängig ist.
Für Anträge auf Scheidung: Siehe "Scheidung - Österreich".
Für Anträge auf Übertragung der Obsorge: Siehe "Elterlichen Verantwortung - Österreich".
In anderen Fällen besteht ein besonderer Gerichtsstand, an dem die Klage anhängig gemacht werden muss, und der sowohl den allgemeinen Gerichtsstand wie auch Wahlgerichtsstände ausschliesst. Kann von einem solchen ausschliesslichen Gerichtsstand auch mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht abgewichen werden, was ausdrücklich angeordnet sein muss, so liegt ein Zwangsgerichtsstand vor. Ausschliessliche Gerichtsstände bestehen vor allem aber nicht nur im Ehe- und Familienrecht. Ausschliessliche Gerichtsstände wären etwa der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder für Verlassenschaftsangelegenheiten, Zwangsgerichtsstände die Gerichtsstände für Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen oder Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse; ihre jeweilige Ausgestaltung kann von der vergleichbarer Gerichtsstände europäischer oder nationaler Regelungen zum Teil deutlich abweichen.
Liegt kein Zwangsgerichtsstand vor, so können sich die Parteien auch durch ausdrückliche Vereinbarung einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte unterwerfen oder ihre sonst gegebene Zuständigkeit ausschliessen. Die Vereinbarung muss sich entweder auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsstreit oder Rechtsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten beziehen. Für den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung besteht kein Formzwang, doch muss die Vereinbarung urkundlich nachgewiesen werden können, wenn sie im Verfahren bestritten wird.
Die Parteien können dadurch die unmittelbar gesetzliche (sachliche und oder örtliche) Zuständigkeit abändern. Eine solche Zuständigkeitsvereinbarung ist zulässig vor dem Prozess, aber auch noch zu Beginn des Verfahrens. Eine Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit ist möglich vom Gerichtshof erster Instanz zum Bezirksgericht, wenn der Gerichtshof auf Grund der Wertzuständigkeit zuständig ist, sowohl innerhalb der allgemeinen wie der Handelsgerichtsbarkeit.
Eine Abänderung der örtlichen Zuständigkeit ist möglich, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist; erklärt eine gesetzliche Regelung eine Änderung der Zuständigkeit für unzulässig, so liegt ein Zwangsgerichtsstand vor. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist etwa dann nicht zuständig oder nur im beschränkten Umfang zulässig, wenn § 14 KSchG, § 83a, § 83b JN, § 48 VersicherungsvertragsG, § 42 AtomhaftpflichtG, § 532 ZPO die Zuständigkeit bestimmen.
In Zivilsachen bestehen nur in Wien spezielle Gerichte in Handelssachen (Bezirksgericht für Handelssachen, Handelsgericht Wien) und Arbeits- und Sozialrechtssachen (Arbeits- und Sozialgericht Wien). In allen anderen Sprengeln werden die Handelssachen und Arbeits- und Sozialrechtssachen bei den allgemeinen Gerichten behandelt. Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in Handelssachen und Arbeits- und Sozialrechtssachen folgen grundsätzlich denen des allgemeinen Zivilprozesses.
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Zuletzt aktualisiert am 19-10-2006

