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Zuletzt aktualisierte Fassung siehe Grundlage der justiziellen Zusammenarbeit ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Rat und Kommission haben deshalb auch ein Programm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung angenommen, in dem die wichtigsten Vorhaben in diesem Bereich aufgeführt sind.
Zahlreiche Verordnungen und andere Rechtsakte wurden bereits erlassen, unter anderem:
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüssel I"). Eine Berichtigung bezüglich der Übereinkommen, denen das Verinigte Königreich beigetreten ist, wurde am 24.11.2001 veröffentlicht Die Anhänge I und II wurden in 2002 geändert. Eine weitere Änderung (Anhang I bis IV) erfolgte im November 2004 im Zusammenhang mit der Erweiterung. Der Rat und die Kommission haben eine Erklärung | ||
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000. Dieser Text, der die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der "Brüssel II" enthält, trat am 1. März 2005 in Kraft. (Siehe Leitfaden Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten ( Brüssel II ), die im März 2001 in Kraft getreten ist (Anhang I in 2002 und Anhänge I bis III in 2004 wurden geändert). | ||
| Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Insolvenzentscheidungen sowie das auf Insolvenzverfahren anwendbare Recht. | ||
| Die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, die die Zustellungsmodalitäten regelt, trägt zu einem besseren und zügigeren Verfahrensablauf bei. | ||
| Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sorgt für eine bessere, einfachere und schnellere Zusammenarbeit zwischen den Gerichten in diesem Bereich. | ||
| Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen. | ||
| Verordnung (EG) Nr. 743/2002 des Rates vom 25. April 2002 über eine allgemeine Rahmenregelung der Gemeinschaft für Aktivitäten zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen für den Zeitraum 2002-2006. (Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2005) | ||
| Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. | ||
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Danach sollen in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen über unbestrittene Forderungen überall in der Gemeinschaft vollstreckt werden können, ohne dass es hierzu im Vollstreckungsmitgliedstaat irgendwelcher Zwischenmaßnahmen bedarf. | ||
Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten ziglt darauf ab, sicherzustellen, dass alle EU-Bürger und alle Personen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, eine angemessene Entschädigung für die Schäden erhalten, die sie erlitten haben, wenn sie Opfer einer Straftat in der EU geworden sind. | ||
| Vorschläge der Kommission, die von den anderen Organen der Europäischen Union derzeit diskutiert werden: | ||
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| Zur Vorbereitung von Rechtsetzungsvorschlägen wurden unlängst folgende Grünbücher vorgelegt: | ||
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Weitere Initiativen wurden von internationalen Organisationen angeregt wie
Dänemark nimmt an den Arbeiten auf Gemeinschaftsebene in diesem Bereich nicht teil, während sich das Vereinigte Königreich und Irland die Möglichkeit vorbehalten haben, bei jedem Rechtsetzungsvorschlag zu prüfen, ob sie an seinem Erlass mitwirken oder nicht.
Im Oktober 1999 kamen die Staats- und Regierungschefs im finnischen Tampere zusammen, um die mit dem Maastrichter und Amsterdamer Vertrag verfolgten Ziele auf eine solide Grundlage zu stellen. Bei dieser Gelegenheit betonten sie, dass in einem echten Europäischen Rechtsraum Einzelpersonen und Unternehmen nicht durch die Unvereinbarkeit oder die Komplexität der Rechtsordnungen und der Verwaltungssysteme in den Mitgliedstaaten daran gehindert oder davon abgehalten werden sollten, von ihren Rechten Gebrauch zu machen.
Auch erklärten sie es als ihr Anliegen, einen echten Raum des Rechts zu schaffen, in dem die Bürger sich in jedem anderen Mitgliedstaat genauso einfach wie in ihrem eigenen Staat an die Gerichte und Behörden wenden können.
Bei der Tagung des europäischen Rates am 4./5. November 2004) nahmen die Staats- und Regierungschefs das Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht an. Es stellt fest, dass „e inige Maßnahmen bereits durchgeführt worden sind. Weitere Anstrengungen sollten unternommen werden, um den Zugang zur Justiz, die justizielle Zusammenarbeit sowie die umfassende Inanspruchnahme der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern“. Das Haager Programm bekräftigt, dass „die weitere Umsetzung des Maßnahmenprogramms für die gegenseitige Anerkennung daher in den kommenden Jahren eine Hauptpriorität sein muss, damit es bis 2011 abgeschlossen ist.
Die Arbeiten der Europäischen Kommission sind als Fortführung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu verstehen.
Mehr über das Gemeinschaftsrecht und die Vorschläge der Kommission zu den einzelnen Themen erfahren Sie, wenn Sie die Europafahne anklicken.
Zuletzt aktualisiert am 03-11-2009

