Zuletzt aktualisiert am 02-02-2009
Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen - Polen
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INHALTSVERZEICHNIS
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| 1. |
Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?
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| 2. |
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?
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2.1. |
Verfahren
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2.2. |
Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung
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| 3. |
Vollstreckungsmaßnahmen
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3.1. |
Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?
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3.2. |
Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?
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3.3. |
Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig? Wird die zulässige Dauer durch Gesetz oder Gerichtsbeschluss beschränkt?
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| 4. |
Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?
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1. Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?
Vollstreckung ist die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Durchsetzung der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber einem Gläubiger auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels.
Vollstreckungsverfahren bestehen aus einer Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen, die im Anschluss an die Einreichung eines Vollstreckungsantrags ergriffen werden.
An Vollstreckungsverfahren beteiligte Organe:
- an Verfahren zur „Vollstreckbarerklärung“ eines Vollstreckungstitels beteiligte Justizorgane: die vorsitzenden Richter, Amtsgericht, Landgericht und Berufungsgericht,
- an dem eigentlichen Vollstreckungsverfahren beteiligte Vollstreckungsorgane: Amtsgericht, Gerichtsvollzieher.
Prozessparteien:
- Verfahren zur „Vollstreckbarerklärung“,
- eigentliches Vollstreckungsverfahren: nach der Verfahrenseinleitung die im Vollstreckungstitel als Gläubiger und Schuldner angegebenen Parteien; bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung sind dies potenzielle Parteien.
Vollstreckungsmaßnahmen, mit denen eine Handlung des Schuldners erwirkt werden soll:
- Zwangsmaßnahmen (vom Gericht auferlegtes Zwangsgeld, im Falle der Nichtbezahlung ersatzweise Arrest, einem Schuldner auferlegte Verpflichtung, die potenziellen Verluste eines Gläubigers zu tragen, von einem Gericht an einen Gerichtsvollzieher ergangene Anweisung, den Widerstand eines Schuldners gegen den Antrag eines Gläubigers zu beseitigen, Vornahme von Handlungen durch den Gläubiger zu Lasten des Schuldners, Öffnung einer Wohnung, Durchsuchung des Besitzes und der Kleidung eines Schuldners, durch einen Gerichtsvollzieher verhängte Geldbuße in Höhe von 500 PLN für die unbegründete Weigerung einer verantwortlichen Person, Erklärungen abzugeben, sowie für das Versäumnis eines Schuldners, seiner Verpflichtung zur Angabe seiner neuen Anschrift nachzukommen),
- Pfändung (von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen),
- öffentliche Versteigerung von gepfändetem unbeweglichem oder beweglichem Vermögen,
- Verkauf von gepfändetem beweglichem Vermögen in direkter Absprache;
- Konkursverwaltung eines Unternehmens oder landwirtschaftlichen Betriebs - Beschlagnahme des beweglichen Vermögens eines Schuldners durch einen Gerichtsvollzieher,
- Räumung von Gebäuden,
- Beendigung von Sorgerechtsstreitigkeiten um eine der elterlichen Gewalt unterstehende Person.
2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?
2.1. Verfahren
Die Grundlage für eine Vollstreckung
bildet ein Vollstreckungstitel, der eine Vollstreckbarerklärung enthält.
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Vollstreckungstitel sind:
- ein rechtskräftiges Urteil oder ein der
unverzüglichen Vollstreckung unterliegendes (und unverzüglich
vollstreckbares) nicht rechtskräftiges Urteil;
- ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich,
- ein Schiedsspruch einer Schiedsstelle,
- ein vor der Schiedsstelle erzielter
Vergleich,
- sonstige Urteile, Vergleiche und
Instrumente, die von Rechts wegen im Wege der gerichtlichen
Vollstreckung vollzogen werden,
- eine Notariatsurkunde, in der ein Schuldner
die Vollstreckung akzeptiert (d.h. in der er sich zur Rückzahlung eines
Geldbetrags oder Rückgabe quantifizierbarer vertretbarer Sachen oder
einzeln aufgeführte Gegenstände verpflichtet), wenn die Frist für die
Rückzahlung oder Rückgabe in der Urkunde angegeben ist,
- eine Notariatsurkunde, in der ein Schuldner
die Vollstreckung akzeptiert und die eine Verpflichtung zur Rückzahlung
des in der Urkunde oder mittels einer Valorisierungsklausel angegebenen
Geldbetrags umfasst,
- von den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten
erlassene Urteile, vor diesen Gerichten geschlossene oder durch diese
Gerichte bestätigte Vergleiche sowie in den EU-Mitgliedstaaten
ausgefertigte und in diesen Staaten als europäische Vollstreckungstitel
bescheinigte amtliche Schriftstücke.
Nur rechtskräftige Urteile, die eine
Vollstreckbarerklärung enthalten oder unmittelbar vollstreckbar sind (kraft
automatischer oder auf Antrag verliehener unmittelbarer Vollstreckbarkeit),
können Vollstreckungstitel darstellen. Von Schiedsstellen erlassene
Entscheidungen müssen erst von einem innerstaatlichen Gericht für vollstreckbar
erklärt werden, erst danach kann eine Vollstreckbarerklärung erlassen werden;
die bloße Tatsache, dass eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird,
ist an sich für den Zweck der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens nicht
ausreichend. Eine Notariatsurkunde stellt einen Vollstreckungstitel dar, wenn
sie die in der Zivilprozessordnung und im Notargesetz festgelegten
Bedingungen erfüllt.
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Sonstige Vollstreckungstitel:
- Auszug aus einer Forderungsanmeldung in
einem Insolvenzverfahren,
- Auszug aus einer Forderungsanmeldung mit
einem Auszug aus einer rechtskräftigen Entscheidung zur Bestätigung
einer Vereinbarung in einem Insolvenzverfahren,
- rechtskräftiger Vergleich mit einer Bank,
- vor einem Sachverständigen abgeschlossener
Vergleich,
- von einer für Gewerkschaften zuständigen
Schiedsstelle geschlossener Vergleich,
- Spaltungsplan für einen durch eine
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erlangten Betrag,
- Bankvollstreckungstitel gemäß den
Bestimmungen des Bankengesetzes, allerdings erst nach Erlass einer
Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht,
- von ausländischen Gerichten erlassene
Urteile und vor solchen Gerichten geschlossene Vergleiche, nachdem diese
durch ein polnisches Gericht für vollstreckbar erklärt wurden;
- Plan zur Teilung der Haftungsbeschränkung
bei Inanspruchnahme des Fonds für Seeforderungen,
- Entscheidungen des Vermögensausschusses und
vor diesem Ausschuss geschlossene Vergleiche (die dem Gesetz über die
Beziehungen zwischen Staat und Katholischer Kirche in Polen
unterliegen).
Die Vollstreckung wird eingeleitet:
- automatisch – auf Antrag eines
erstinstanzlichen Gerichts in Fällen, in denen eine automatische
Einleitung erfolgen kann (kraft Zivilprozessordnung),
- im Anschluss an einen Vollstreckungsantrag
eines Gläubigers, der je nach Zuständigkeit beim zuständigen Gericht
oder bei dem für den jeweiligen Gerichtsbezirk zuständigen
Gerichtsvollzieher eingereicht wurde,
- auf Antrag einer bevollmächtigten Stelle
(Gericht oder Staatsanwalt in Fällen, in denen es um die Vollstreckung
von der Staatskasse geschuldeten Geldbußen, Geldstrafen,
Gerichtsgebühren und Prozesskosten geht).
Vollstreckungsanträge müssen schriftlich
eingereicht oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden; die Anweisungen
der Vollstreckungsbehörde müssen schriftlich erteilt werden. Der Vollstreckungstitel ist dem Antrag
beizufügen.
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Anträge von Gläubigern müssen nicht über
einen Rechtsvertreter oder eine andere Stelle eingereicht werden.
Vollstreckungskosten von
Gerichtsvollziehern, im Verlauf der Vollstreckung entstandene Ausgaben und
Vollstreckungsgebühren unterliegen dem Gesetz über Gerichtsvollzieher und
Vollstreckung vom 20. August 1997 (in der geänderten Fassung).
Gebührenordnung:
- Vollstreckung von Zahlungen: 15 % des
Vollstreckungsbetrags,
- Sicherung von Forderungen: 5 % des
Forderungbetrags nach Sicherung,
- Vermögenspfändung: feste Gebühr in Höhe von
50 % des erwarteten durchschnittlichen Honorars,
- Eigentumsübertragung von Immobilien,
Benennung eines Managers im Aufsichtsrat einer Gesellschaft, Räumung von
Gebäuden (Gegenstände und Personen): Gebühr in Höhe von 40 % des
erwarteten durchschnittlichen Honorars;
- Inventarverzeichnis oder sonstige
Aufstellung von Vermögensgegenständen: feste Gebühr in Höhe von
10 % des erwarteten durchschnittlichen Honorars für jede volle oder
angefangene Stunde;
- Eigentumsübertragung auf Gläubiger in
anderen Fällen: feste Gebühr in Höhe von 25 %; wird die
Vollstreckung nach weiteren Eigentumsverletzungen vorgenommen, erhöht
sich die Gebühr jedes Mal um 100 %;
- Anbringung oder Entfernung von Siegeln ohne
gleichzeitige Erstellung eines Inventarverzeichnisses: feste Gebühr in
Höhe von 4 % des erwarteten durchschnittlichen Honorars;
- Aktivitäten unter Polizeibeteiligung: feste
Gebühr in Höhe von 25 %;
- Unterstützung bei der Beseitigung des
Widerstands eines Schuldners und Ausstellung eines Haftbefehls gegen
einen Schuldner: Gebühr in Höhe von 25 %, die Vollstreckung des
Haftbefehls ist davon abhängig, ob der Gläubiger die Gebühr bezahlt.
2.2. Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung
Antrag des Gläubigers mit
beigefügtem Vollstreckungstitel. Wichtig ist der Inhalt des Antrags
(angegeben sein sollte die betreffende Verpflichtung und die Art und Weise,
in der die Vollstreckung vorgenommen wird, d. h. die Eigentumsrechte,
auf deren Grundlage die Vollstreckung von Zahlungen vorgenommen werden soll;
im Falle einer Vollstreckung in unbewegliches Vermögen sollten das Grundbuch
und der Name des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie
liegt, angegeben sein; im Falle einer Vollstreckung in bewegliches Vermögen
besteht keine Notwendigkeit einer Angabe weiterer Details zu den betreffenden
Vermögensgegenständen, weil sich die Vollstreckung grundsätzlich auf alle im
Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Vermögensgegenstände bezieht).
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3. Vollstreckungsmaßnahmen
3.1. Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?
Eine Vollstreckung kann sich beziehen auf:
- bewegliche Vermögensgegenstände;
- Erwerbseinkommen;
- Bankkonten;
- Immobilien;
- Seeschiffe;
- sonstige Forderungen und Eigentumsrechte.
Eine Vollstreckung kann sich nicht beziehen auf:
- Hausrat, Wäsche, Bettzeug, Alltagskleidung, Arbeitskleidung;
- Lebensmittel- und Brennstoffvorräte für einen Monat für den Schuldner und seine Familie;
- eine Kuh, zwei Ziegen oder drei Schafe;
- das für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigte Werkzeug und die für eine einwöchige Produktion benötigten Rohstoffe, ausgenommen Kraftfahrzeuge;
- eventuelle nicht der Vollstreckung unterliegende Mittel (d. h. neben dem laut Arbeitsrecht regelmäßig pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens); steht der Schuldner nicht in einer Dauerbeschäftigung, die Mittel, die der Schuldner und seine Familie für ihren Unterhalt für zwei Wochen benötigen;
- Lehrmittel, persönliche Papiere, Auszeichnungen, religiöse Gegenstände und Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, die nur mit erheblichem Verlust verkauft werden könnten und für den Schuldner von beträchtlichem Wert sind;
- bestimmte Gegenstände, die sich im Besitz von Landwirten befinden (in gesonderten Rechtsvorschriften aufgeführt);
- zur Deckung von Geschäfts- und Reise- bzw. Fahrtkosten bestimmte Beträge und Sachleistungen;
- von der Staatskasse für besondere Ziele gewährte Beträge (Zuschüsse, Beihilfen), sofern die Forderung nicht im Rahmen der Verwirklichung dieser Ziele oder infolge einer Unterhaltspflicht entstanden ist;
- nicht übertragbare Rechte;
- Forderungen von Schuldnern gegen staatliche Instanzen für Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen vor deren Fertigstellung;
- Leistungen von Individualversicherungen und Nichtlebensversicherungen.
3.2. Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?
Sofern nicht anders angegeben,
kann bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels die gesamte relevante Forderung
in alle Teile des Schuldnervermögens vollstreckt werden. Schuldner haben
das Recht, ihr Vermögen zu verwalten, sofern ihnen nicht, als Ehegatten,
gerichtlich das Recht aberkannt wurde, ihr gemeinsames Vermögen zu verwalten.
Wird jedoch ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, das sich auf bewegliche
Vermögensgegenstände bezieht, übernimmt der Gerichtsvollzieher die besagten
Vermögensgegenstände und stellt ein Pfändungsprotokoll aus. Die Veräußerung
von unbeweglichem Vermögen nach der Pfändung hat keine Auswirkungen auf den
weiteren Verfahrensverlauf, während sich ein Vollstreckungsverfahren, das
sich auf gepfändete bewegliche Vermögensgegenstände bezieht, auch gegen die
Käufer eingeleitet werden kann. Wenn es gute Gründe dafür gibt, kann ein
Gerichtsvollzieher allerdings in jeder Phase des Verfahrens gepfändete
bewegliche Vermögensgegenstände der Aufsicht eines Dritten unterstellen, bei
dem es sich um einen Gläubiger handeln kann. Bezieht sich die
Vollstreckung auf unbewegliches Vermögen, erteilt der Gerichtsvollzieher dem
Schuldner erst die Anweisung, seine Schuld innerhalb von zwei Wochen zu
begleichen; geschieht dies nicht, bereitet der Gerichtsvollzieher eine
Beschreibung und Beleihungswertermittlung des Vermögens vor. Die Veräußerung
von unbeweglichem Vermögen nach der Pfändung hat keine Auswirkungen auf den
weiteren Verfahrensverlauf. Käufer können als Schuldner an dem Verfahren
beteiligt sein. Jedoch sind gerichtliche Schritte, die ein Schuldner (der
ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb führt) nach Einleitung
der Vollstreckung durch die Konkursverwalter unternimmt, null und nichtig.
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Wenn für Schuldner die
Verpflichtung besteht, nicht in bestimmter Weise zu handeln oder von einem
Gläubiger ergriffene Maßnahmen nicht zu behindern, sie dieser Verpflichtung
aber nicht nachgekommen sind, verhängt das Gericht auf Antrag des Gläubigers
ein Bußgeld gegen sie; Schuldner, die ein solches Bußgeld nicht bezahlen,
können inhaftiert werden. Dementsprechend droht Schuldnern Freiheitsentzug,
wenn sie in solchen Fällen ein Bußgeld, das eine Zwangsmaßnahme darstellt,
nicht begleichen.
Eine Bank, die den Vorschriften in Bezug auf die Verpflichtungen von
Banken im Zusammenhang mit der Pfändung von Bankkonten, einschließlich Sparkonten, nicht
nachkommt, haftet für die den betreffenden Gläubigern infolgedessen
entstehenden Verluste. Die zivil- und strafrechtliche Haftung von Banken wird
durch das Bankengesetz geregelt. Personen, die bei der Auskunftserteilung
gegenüber den für Banken und Bankkunden zuständigen Behörden falsche Angaben
machen oder korrekte Daten verschleiern, können strafrechtlich belangt werden
(Geldstrafe und bis zu drei Jahre Haft), ebenso wie zur Wahrung des
Bankgeheimnisses verpflichtete Personen, die ein Bankgeheimnis darstellende
Informationen offen legen oder missbrauchen (Geldstrafe in Höhe von bis zu 1
Mio. PLN und bis zu drei Jahre Haft).
3.3. Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig? Wird die zulässige Dauer durch Gesetz oder Gerichtsbeschluss beschränkt?
Das Gesetz setzt keine Frist
für die Einreichung von Vollstreckungsanträgen; es müssen jedoch Prüfungen
durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die verfahrensrechtlichen
Bedingungen für ein Vollstreckungsverfahren erfüllt sind (Zulässigkeit eines
Gerichtsverfahrens, innerstaatliche Gerichtsbarkeit, Parteifähigkeit,
Prozessfähigkeit). Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird die
Vollstreckung für nichtig erklärt.
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4. Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?
Rechtsmittel in einem Vollstreckungsverfahren:
- Beschwerde bei einem Amtsgericht gegen
durch einen Gerichtsvollzieher ergriffene Maßnahmen (Frist: eine Woche
ab dem Datum der Maßnahme);
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss zur
Abweisung einer Beschwerde;
- Beschwerde bei einem Amtsgericht gegen die
Entscheidung eines Gerichtsvollziehers, eine Geldbuße zu verhängen;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss, die
vorstehende Entscheidung nicht aufzuheben;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss im
Falle der Überschneidung von Verwaltungsmaßnahmen und gerichtlicher
Vollstreckung;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss in
Bezug auf den Erlass einer Vollstreckbarerklärung;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss in
Bezug auf die Aussetzung oder Einstellung eines Verfahrens;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss
bezüglich der Beschränkung der Vollstreckung;
- Klage gegen ein ohne Anhörung des
Schuldners erlassenes Urteil;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss
bezüglich der Vergütung und Ausgabenerstattung für eine für die
Beaufsichtigung eines bewegliche Vermögensgegenstände betreffenden
Vollstreckungsverfahrens zuständige Partei;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss
bezüglich der Freigabe von Geldern, die im Rahmen einer bewegliche
Vermögensgegenstände betreffenden Vollstreckung beschlagnahmt wurden;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss
bezüglich einer Beschreibung und Beleihungswertermittlung im Rahmen
einer unbewegliches Vermögen betreffenden Vollstreckung;
- bei einem aufsichtführenden Richter
erhobene mündliche Beschwerde gegen von einem Gerichtsvollzieher im
Verlauf einer Versteigerung ergriffene Maßnahmen;
- Berufung gegen einen gerichtlichen
Preisfestsetzungsbeschluss;
- Einwände gegen den Aufteilungsplan für den
durch eine Vollstreckung erzielten Betrag (innerhalb von zwei Wochen ab
dem Termin der Anzeige bei der Vollstreckungsbehörde, die diesen Plan
ausgearbeitet hat);
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss
bezüglich der Entscheidung über Einwände gegen den Aufteilungsplan;
- Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss
bezüglich der Durchführung von Aktivitäten durch einen Gläubiger auf
Kosten eines Schuldners und Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss zur
Anordnung der Durchführung bestimmter Aktivitäten durch einen Schuldner,
zur Androhung einer Geld- oder Haftstrafe für einen Schuldner und zur
Deckung der Verluste eines Gläubigers;
- Einwand gegen einen Gerichtsbeschluss
bezüglich des Ausschlusses von Vermögen aus einer die Staatskasse sowie
Unternehmen betreffenden Vollstreckung.
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