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Bei der Vollstreckung handelt es sich um ein ziviles Außerstreitverfahren, in dem der Staat durch Zwangsmaßnahmen die Erfüllung von Verpflichtungen erzwingt, die durch Gerichtsurteile und andere gesetzlich vorgesehene Urkunden auferlegt wurden.
Zwangsmaßnahmen beschränken teilweise die Eigentums-, teilweise die persönlichen Rechte eines Schuldners. Gegen das Eigentums gerichtete Zwangsnahmen können von Gerichten und Gerichtsvollziehern vollstreckt werden, während Zwangsmaßnahmen in Bezug auf die persönlichen Rechte aufgrund der von den Gerichten und Gerichtsvollziehern getroffenen Vorkehrungen durch die Polizei erfolgen. Die wichtigsten Zwangsmaßnahmen, die sich gegen das Eigentum des Beklagten richten, sind:
Durch die Gerichte werden vor allem gerichtliche Entscheidungen vollstreckt. Zu den außergerichtlichen Entscheidungen, die gerichtlich vollstreckt werden können, zählen Entscheidungen verschiedener Justizorgane (z. B. notarielle Anordnungen oder Entscheidungen von Disziplinarbehörden) und Verpflichtungen aus öffentlichen Urkunden (z. B. von Notaren). Bei den außergerichtlichen Entscheidungen handelt es sich größtenteils um Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, die verwaltungsrechtlich vollstreckt werden können.
Generell ist für die Vollstreckung kein förmlicher Gerichtsbeschluss erforderlich. Die Gerichte ordnen die Vollstreckung durch die Ausstellung eines so genannten vollstreckbaren Titels an. In bestimmten Fällen wird die Vollstreckung anhand eines Vollstreckungsbefehls angeordnet, beispielsweise bei Sicherungsmaßnahmen.
Im Allgemeinen wird die Vollstreckung von dem erstinstanzlichen Gericht angeordnet, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig war. Bildet keine Gerichtsentscheidung, sondern ein anderes Dokument (z. B. notarielle Urkunde) die Grundlage für die Vollstreckung, so wird diese durch das Amtsgericht angeordnet, das für den Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners - bzw. wenn dieser nicht bekannt ist, für den Standort der Vermögenswerte des Schuldners, in die vollstreckt wird - zuständig ist. Bei ausländischen Gerichtsentscheidungen obliegt die Anordnung der Vollstreckung dem Amtsgericht am Hauptsitz des gemäß Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zuständigen Komitatsgerichts bzw. wenn dieser nicht bekannt ist, des Standorts der Vermögenswerte des Schuldners, in die vollstreckt wird. Im Fall von Budapest handelt es sich dabei um das Zentrale Bezirksgericht von Buda. Weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit enthält Gesetz LIII aus dem Jahr 1994 über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen obliegt den Gerichtsvollziehern (unabhängige Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieher der Komitatsgerichte), deren Maßnahmen für jedermann bindend sind. Gerichtsvollzieher sind Amtspersonen und nehmen Aufgaben im amtlichen Auftrag wahr.
Laut den allgemeinen Vorschriften werden zivilrechtliche Forderungen von unabhängigen Gerichtsvollziehern vollstreckt. Gerichtsvollzieher besitzen einen unabhängigen gesetzlichen Status. Sie werden vom Justizminister ernannt und einem bestimmten Amtsgericht und Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Unabhängige Gerichtsvollzieher gehören nicht dem Öffentlichen Dienst an. Ihre Einnahmen stammen aus dem Entgelt, das ihnen die Kunden für ihre Tätigkeit bezahlen.
Aufgabe der Gerichtsvollzieher der Komitatsgerichte ist es, gerichtliche Forderungen des Staates einzutreiben. Sie sind in den Komitatsgerichten als Justizangestellte tätig. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich entspricht jenem des Komitatsgerichts, bei dem sie angestellt sind. Für ihre behördliche Zulassung ist der Präsident des Komitatsgerichts verantwortlich.
Vollstreckungsanträge können bei Gericht im Einklang mit der Zivilprozessordnung gestellt werden: Sie können von einem Anwalt eingereicht werden, obwohl eine rechtliche Vertretung in derartigen Verfahren nicht vorgeschrieben ist.
Die Vollstreckungskosten bestehen vor allem aus dem Honorar des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsgebühren und Kosten laut Verordnung Nr. 14/1994 (IX. 8.) IM des Justizministeriums über gerichtliche Vollstreckungsgebühren. Die Gebühren sind abhängig von der einzutreibenden Geldsumme: je höher die Forderung desto höher das Honorar. Ist eine bestimmte Handlung vorzunehmen, bestimmen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand des Gerichtsvollziehers. Gerichtsvollzieher haben laut Verordnung ein Anrecht auf den Ersatz nachweislich im Zusammenhang mit der Vollstreckung erfolgter Barauslagen. Zudem haben sie Anspruch auf 50 % ihres Honorars als Pauschale. Die Vollstreckungsgebühr hängt von der Höhe der Forderung ab, die der Gerichtsvollzieher einzutreiben hat. Bei der Vornahme bestimmter Handlungen ist die Vollstreckungsgebühr jedoch als Festsatz vorgeschrieben. Gebührennachlässe im Rahmen der Prozesskostenhilfe gelten auch für Vollstreckungsverfahren. Demzufolge ist es bei Nachweis eines rechtlichen Anspruchs möglich, dass der antragstellenden Partei die Bezahlung der Vollstreckungskosten im Voraus und die Entrichtung der gerichtlichen Stempelgebühr für die Anordnung der Vollstreckung erlassen wird.
Ein Gericht bewilligt die gerichtliche Vollstreckung, wenn der zugrunde liegende Beschluss bindend, endgültig oder vorläufig vollstreckbar und die darin angegebene Frist zur Begleichung der Forderung abgelaufen ist.
Aufgrund einer speziellen Regelung kann die Eintreibung von seit mehr als sechs Monaten überfälligen Kindesunterhaltszahlungen angeordnet werden, wenn die antragstellende Partei der Auffassung ist, dass der Zahlungsrückstand des Schuldners auf betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist oder für den Rückstand kein triftiger Grund vorliegt. Im Rahmen der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen prüft das Gericht auch, ob die Umsetzung einer solchen Entscheidung dem Gesetz nach, aufgrund internationaler Verträge, nach dem Reziprozitätsprinzip oder nach dem Recht der Europäischen Union zulässig ist.
In Bezug auf den Schuldner gehen die Gerichte von den Angaben aus, die vom Antragsteller im Vollstreckungsantrag gemacht werden, d. h.
Die Anordnung der Vollstreckung ist nur dann möglich, wenn dem Gericht die obgenannten Angaben zum Schuldner vorliegen.
Bei der Beschlagnahme von beweglichem Vermögen und Bankkonten endet die Verfügungsgewalt des Schuldners. Wird das beschlagnahmte Vermögen zudem gepfändet, befindet es sich nicht mehr im Eigentum des Schuldners. Wird eine Immobilie gepfändet, so kann der Schuldner diese veräußern. Bei der Veräußerung ist diese Immobilie jedoch mit dem Vollstreckungsrecht belastet.
Das Gericht erlegt dem Schuldner eine Strafe von höchstens 500 000 HUF auf, wenn dieser seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Vollstreckungsmaßnahmen behindert.
Widersetzt sich ein Schuldner der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen physisch, ruft der Gerichtsvollzieher die Polizei zu Hilfe, die mit Zwang gegen den Schuldner vorgehen kann.
Hindert der Schuldner den Gerichtsvollzieher aktiv (mit Gewalt) an der Vollstreckung, kann er dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Schuldner macht sich auch strafbar, wenn er beschlagnahmte Gegenstände entwendet, das im Zuge der Vollstreckung angebrachte Pfandsiegel entfernt oder den verschlossenen Aufbewahrungsort öffnet, in dem sich beschlagnahmte, gepfändete oder gesperrte Gegenstände befinden (Straftatbestand des Siegelbruchs).
Bei Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher sind Banken zur Offenlegung von Informationen über den Schuldner und sein Finanzvermögen und zur Überweisung einer angegebenen Geldsumme vom Konto des Schuldners auf das Konto des Gerichtsvollziehers bzw. in bestimmten Fällen zur Sperrung des Bankkontos verpflichtet. Die Banken übernehmen die zivilrechtliche Verantwortung für die Durchführung derartiger Maßnahmen.
Kommt eine Bank ihren Verpflichtungen im Rahmen der Vollstreckung nicht nach, kann ihr die Zahlung einer Geldbuße sowie des aufgrund ihrer Weigerung nicht pfändbaren Betrags auferlegt werden. Der Arbeitgeber des Schuldners sowie jede andere zur Mitwirkung verpflichtete Person haftet ebenfalls für die Durchführung der vom Gerichtsvollzieher angeordneten Gehalts- oder Lohnpfändung.
Forderungen können innerhalb der zivilrechtlich festgelegten Verjährungsfrist (im Allgemeinen fünf Jahre) vollstreckt werden. Die Laufzeit dieser Frist beginnt mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Einem nach Ablauf dieser Frist gestellten Antrag auf Vollstreckung kann nicht stattgegeben werden. Das Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme unterbricht die Verjährung einer Forderung, ebenso wie das Gerichtsverfahren zur Geltendmachung dieser Forderung. Die Verjährung beginnt erneut.
Wenn das Gericht die Vollstreckung durch einen so genannten vollstreckbaren Titel anordnet, kann dieser vollstreckbare Titel, d. h. die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, annulliert oder die Vollstreckungsklausel aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Ausfertigung des vollstreckbaren Titels nicht begründet war.
Die Annullierung des vollstreckbaren Titels und die Aufhebung der Vollsteckungsklausel kann vom Schuldner oder vom Vollstreckungsgläubiger beantragt oder von Amts wegen vom Gericht angeordnet werden.
Anträge sind bei dem Gericht zu stellen, das die Vollstreckung angeordnet hat.
Für die Antragstellung ist keine Frist vorgesehen; der Antrag kann jederzeit gestellt werden.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, ergeht eine richterliche Anordnung zur Annullierung des vollstreckbaren Titels und Aufhebung der Vollstreckungsklausel. Der Antragsgegner kann gegen diese Anordnung Rechtsmittel einlegen.
Erfolgt die Bewilligung der Vollstreckung durch eine förmliche Anordnung, kann gegen diese Anordnung Rechtsmittel eingelegt werden.
Rechtsmittel können vom Schuldner oder vom Vollstreckungsgläubiger eingelegt werden.
Rechtsmittel sind bei jenem Gericht einzubringen, das die Vollstreckung angeordnet hat, und an das Gericht zweiter Instanz zu richten. Für die Überprüfung von Rechtsmittelanträgen ist das Appellationsgericht zuständig.
Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln läuft am fünfzehnten Tag nach Ausfertigung der richterlichen Anordnung ab.
Wenn die Anordnung der Vollstreckung durch das Gericht im Wesentlichen zu Recht erfolgt ist, behält sie das Appellationsgericht bei, andernfalls wird sie geändert. Wurde die Prozessordnung verletzt, annulliert das Appellationsgericht die Anordnung und trägt dem Gericht, das die Vollstreckung angeordnet hat, auf, eine neue Entscheidung zu treffen.
Der Vollstreckungsgläubiger kann Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts einlegen, keinen vollstreckbaren Titel auszufertigen.
Rechtsmittel sind bei dem Gericht einzulegen, das die Vollstreckung angeordnet hat, und an das Appellationsgericht zu richten. Für die Überprüfung von Rechtsmittelanträgen ist das Appellationsgericht zuständig.
Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln läuft am fünfzehnten Tag nach Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung ab.
Wenn die Anordnung der Vollstreckung durch das Gericht im Wesentlichen zu Recht erfolgt ist, behält sie das Appellationsgericht bei, andernfalls wird sie geändert. Wurde die Prozessordnung verletzt, annulliert das Appellationsgericht die Anordnung und trägt dem Gericht, das die Vollstreckung angeordnet hat, auf, eine neue Entscheidung zu treffen.
Nach Anordnung der Vollstreckung führt der Gerichtsvollzieher Zwangsmaßnahmen eigenständig durch. Hierfür ist keine richterliche Genehmigung erforderlich. In diesem Zusammenhang ist die Einlegung eines speziellen Rechtsmittels, einer so genannten Vollstreckungseinrede, möglich. Die Vollstreckungseinrede wird durch den Schuldner, den Vollstreckungsgläubiger oder eine andere beteiligte Partei eingebracht. Sie muss binnen 15 Tagen nach der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden. Erlangt der Antragsteller über die Vollstreckungsmaßnahmen erst später Kenntnis oder war es ihm aus anderen Gründen nicht möglich, binnen 15 Tagen nach der Zwangsvollstreckung Vollstreckungseinrede zu erheben, so beginnt die Frist für die Einlegung der Vollstreckungseinrede mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme bzw. mit dem Ende der Verhinderung. Später als sechs Monate nach der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen kann keine Vollstreckungseinrede mehr erhoben werden. Ist die Einrede begründet, hebt das Gericht die gesetzeswidrige Maßnahme auf. Befindet sich der Gerichtsvollzieher in Verzug, verpflichtet das Gericht den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Maßnahme. Erachtet das Gericht die Einrede als unbegründet, weist es sie zurück.
Die Vollstreckung kann abgesehen von den oben angeführten Rechtsmitteln auch auf andere Weise beendet werden. So kann die Vollstreckung durch richterliche Anordnung auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers beendet werden, wenn hierdurch nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird bzw. wenn ein anderes Gesetz dies vorschreibt. Beispielsweise wird die Vollstreckung beendet, wenn der Schuldner der Forderung nachkommt. Die Vollstreckung wird auch dann durch Anordnung des Gerichts beendet, wenn eine notarielle Urkunde festhält, dass die Ausführung der Anordnung durch eine rechtskräftige Entscheidung annulliert wurde.
In Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein Dritter aufgrund von Eigentumsrechten oder sonstigen den Verkauf eines Vermögensgegenstands hindernden Rechten die Aussonderung eines gepfändeten Gegenstands beantragen. Erachtet das Gericht den Aussonderungsanspruch als begründet, wird die Pfändung rückgängig gemacht. Wurde der Vermögensgegenstand bereits veräußert, ist der Verkaufserlös der obsiegenden Partei auszuhändigen.
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Zuletzt aktualisiert am 13-02-2007

