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Exekution (Zwangsvollstreckung) ist die Anwendung staatlicher Zwangsgewalt zur Durchsetzung vollstreckbarer Ansprüche.
Die Exekutionsordnung sieht verschiedene Exekutionstypen vor, wobei sie einerseits danach unterscheidet, ob der Exekutionstitel auf eine Geldforderung oder auf einen Individualleistungsanspruch gerichtet ist, andererseits auf welche Vermögensobjekte Exekution geführt werden soll.
Soll ein auf Geld lautender Exekutionstitel in bewegliches Vermögen des Verpflichteten vollstreckt werden, kommen die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution, die Anspruchsexekution in Ausfolgungsansprüche und die Exekution in andere Vermögensrechte in Betracht. Die Fahrnisexekution (auch Mobiliarexekution) vollzieht sich dabei grundsätzlich in drei Stufen, nämlich Pfändung, Verwertung und Befriedigung.
Die Immobiliarexekution greift auf unbewegliches Vermögen des Verpflichteten und wird nach Wahl des betreibenden Gläubigers durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung vollzogen.
Für Exekutionstitel, die auf einen Individualleistungsanspruch gerichtet sind, gibt es kein einheitliches Vollzugsverfahren. Als Exekutionsmittel zur Bewirkung der geschuldeten Handlung oder Unterlassung kommen Zwangsabnahme, Ersatzvornahme oder Beugestrafen (Geld- und Haftstrafen) in Betracht.
Als vollstreckbare Titel kommen sowohl gerichtliche als auch nichtgerichtliche Entscheidungen in Betracht.
Unter die nichtgerichtlichen Entscheidungen fallen:
Um Exekution führen zu können, muss der betreibende Gläubiger grundsätzlich über eine Vollstreckbarkeitsbestätigung, die von der Titelbehörde im Titelverfahren erteilt wird, verfügen.
Zur Bewilligung der Exekution ist grundsätzlich das zum Exekutionsvollzug berufene Gericht zuständig. Sachlich ist dies immer das Bezirksgericht. Örtlich ist für die Exekution auf (im Grundbuch eingetragene) Liegenschaften das Buchgericht und für Exekutionen auf Forderungen grundsätzlich das Gericht am Gerichtsstand (Wohnsitz) des Verpflichteten zuständig. Für alle übrigen Fälle ist primär das Gericht, in dessen Amtsbereich sich bei Beginn der Exekution das Exekutionsobjekt befindet, subsidiär das Gericht, in dessen Amtsbereich die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist, zuständig.
Im Exekutionsverfahren sind als Entscheidungsorgane ausschließlich Einzelrichter und Rechtspfleger zuständig. Den Rechtspflegern, dafür besonders ausgebildeten Bundesbediensteten, sind in Exekutionssachen zahlreiche Agenden übertragen. Dazu gehört insbesondere die Exekution auf das bewegliche Vermögen des Verpflichteten. Die Immobiliarexekution (mit Ausnahme der den Rechtspflegern zugewiesenen zwangsweisen Pfandrechtsbegründung), die Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Titel, die Verhängung der Haft und die Entscheidung über Rechtsmittel und Beschwerden sind jedoch richterlicher Entscheidung vorbehalten.
Die Vollzugshandlungen selbst werden von eigenen Vollstreckungsbeamten, den Gerichtsvollzieher, durchgeführt. Ihnen obliegt der faktische Vollzug der Exekution, zB die Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, die Räumungsexekution, die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses des Verpflichteten etc. Die Gerichtsvollzieher sind Hilfsorgane des Gerichts und haben sich an dessen Aufträge und Weisungen zu halten. Sie haben den Auftrag, aus eigenem so lange Exekutionshandlungen vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann.
Für die Einbringung eines Exekutionsantrages ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Für den Exekutionsantrag fallen folgende pauschalierte Gerichtsgebühren an, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert des durchzusetzenden Anspruchs heranzuziehen ist:
bei einem Wert des Streitgegenstandes
Bis 150 Euro |
13 Euro |
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über 150 Euro |
bis 360 Euro |
29 Euro |
über 360 Euro |
bis 730 Euro |
34 Euro |
über 730 Euro |
bis 2.180 Euro |
46 Euro |
über 2.180 Euro |
bis 3.630 Euro |
62 Euro |
über 3.630 Euro |
bis 7.270 Euro |
79 Euro |
über 7.270 Euro |
bis 36.340 Euro |
114 Euro |
Über 36.340 Euro |
bis 72.670 Euro |
138 Euro |
über 72.670 Euro für jede weiteren |
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angefangenen 72.670 Euro |
je 138 Euro mehr |
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Wert des Streitgegenstandes
bis |
150 Euro |
26 Euro |
über 150 Euro |
bis 360 Euro |
34 Euro |
über 360 Euro |
bis 730 Euro |
44 Euro |
über 730 Euro |
bis 2.180 Euro |
62 Euro |
über 2.180 Euro |
bis 3.630 Euro |
86 Euro |
über 3.630 Euro |
bis 7.270 Euro |
132 Euro |
über 7.270 Euro |
bis 36.340 Euro |
190 Euro |
über 36.340 Euro |
bis 72.670 Euro |
305 Euro |
über 72.670 Euro für jede weiteren |
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angefangenen 72.670 Euro |
je 156 Euro mehr |
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Für die Erteilung der Exekutionsbewilligung müssen die allgemeinen Exekutionsvoraussetzungen (inländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Vertretungsmacht des Einschreiters) und die besonderen Exekutionsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Vorhandensein eines Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit, notwendiger Inhalt des Exekutionsantrags, Vollstreckungsunterworfenheit des Exekutionsobjekts) gegeben sein. Zudem muss der Exekutionsantrag sachlich begründet sein (im wesentlichen müssen die im Antrag genannten Parteien mit den im Titel genannten übereinstimmen und muss grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs eingetreten sowie die Leistungsfrist abgelaufen sein).
Wenngleich der Schuldner grundsätzlich für seine Verbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen haftet, erfasst die Zwangsvollstreckung im Gegensatz zum Konkurs nur einzelne Vermögenswerte des Schuldners (Spezialitätsprinzip). Mehrere Gläubiger werden in der Regel auf verschiedene Vermögenswerte zugreifen. Reicht der Befriedigungsfonds nicht aus, müssen bereits gepfändete Vermögensobjekte nachgepfändet werden. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in diesen Fällen strikt nach dem Prioritätsprinzip: Der Gläubiger, der einen Vermögenswert zuerst pfändet, geht den Übrigen im Rang vor. Bei gleichzeitiger Pfändung zugunsten mehrerer Gläubiger entsteht Ranggleichheit.
Zum Schutz des Verpflichteten sind gewisse Sachen von einer Exekution ausgenommen, beispielsweise der einer bescheidenen Lebensführung entsprechende Hausrat, die bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände, die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe, das dem Existenzminimum entsprechende Bargeld, Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung und Therapeutika, Familienbilder, Briefe, etc. Ein ähnlicher Pfändungsschutz existiert auch bei der Forderungsexekution: Forderungen auf Aufwandsentschädigungen, Pflegegeld und Familienbeihilfen sind unpfändbar. Das laufende Entgelt und Pensionsbezüge sind beschränkt pfändbar, wobei die Höhe des unpfändbaren Teils („Existenzminimum“) von der Höhe der Bezüge und der Zahl der Unterhaltspflichten des Verpflichteten abhängt.Verfügungen des Verpflichteten über sein Vermögen sind trotz eingeleiteter Exekution grundsätzlich rechtswirksam, können jedoch strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn er einen Bestandteil seines Vermögens veräußert oder sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder schmälert. Ebenso drohen strafrechtliche Konsequenzen für den Fall, dass der Verpflichtete eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzieht. Ein Gläubiger, dessen Durchsetzbarkeit seiner Forderung durch eine Rechtshandlung des Schuldners beeinträchtigt wurde, hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Rechtshandlung mit Klage bei Gericht anzufechten, sie für unwirksam erklären zu lassen und den Vermögenswert, den der Schuldner der Gläubigerbefriedigung entzogen hat, zur Abdeckung seiner Forderung zu beanspruchen.
Die Exekution auf Bankguthaben des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung: Die Exekutionsbewilligung enthält das Verbot an das kontoführende Institut, an den Verpflichteten zu leisten, und das Verbot an den Verpflichteten, über die Forderung gegen das Institut zu verfügen. Mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an das kontoführende Institut ist die Pfändung bewirkt. Das kontoführende Institut hat in der Folge dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger eine Erklärung über Bestand und Umfang der Forderung abzugeben. Die Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt durch Überweisung. Mit dem dem Überweisungsantrag stattgebenden Beschluss erlangt der betreibende Gläubiger das Recht, vom Drittschuldner (kontoführendes Institut) Zahlung zu erlangen, erforderlichenfalls auch durch Klage. Zahlungen der Bank an den Kontoinhaber trotz erfolgter Pfändung haben keine schuldbefreiende Wirkung.
Die Bewilligung der Exekution (zur Befriedigung) wird zeitlich unbefristet erteilt. (Lediglich die Exekution zur Sicherstellung und die einstweilige Verfügung werden nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt.)
Der Gerichtsvollzieher hat mit den Vollzugshandlungen bei Anspruchsbefriedigung, Anspruchsstundung oder Exekutionsfortsetzungsverzicht innezuhalten, wenn dies der Gläubiger behauptet oder der Verpflichtete mit einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachweisen kann.
Darüber hinaus kann der Verpflichtete oder ein Dritter, der ein Aufschiebungsinteresse glaubhaft macht, die Aufschiebung der Exekution beantragen. Die Aufschiebungsgründe sind im Gesetz taxativ aufgezählt und umfassen insbesondere Exekutions- und Rechtsmittelklagen. Ist davon auszugehen, dass die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers gefährden würde, kann die Aufschiebung nur bei entsprechender Sicherheitsleistung durch den Aufschiebungswerber bewilligt werden.
Das Exekutionsverfahren ist ferner auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder eines sonstigen Beteiligten einzustellen, bsp. wenn der betreibende Gläubiger auf die Exekutionsfortsetzung verzichtet, der Verpflichtete durch qualifizierte Urkunden Anspruchsbefriedigung oder Anspruchsstundung bescheinigt oder der Exekutionstitel durch eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage nachträglich für ungültig erklärt wird. Bei fehlerhaft erfolgter Exekutionsbewilligung oder bei schwerwiegenden Mängeln des Exekutionsvollzugs (bsp. unzulässige Durchführung zweckloser Exekutionen, bei denen durch das vorhandene Vermögen des Verpflichteten nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden) ist das Exekutionsverfahren auch von Amts wegen einzustellen.
Gegen die Exekutionsbewilligung (und - sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt - gegen die übrigen im Exekutionsverfahren ergehenden erstinstanzlichen Beschlüsse) steht das aufsteigende und nicht aufschiebende Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs ist binnen 14 Tagen beim Exekutionsgericht einzubringen. Zur Erhebung des Rekurses sind die Parteien des Exekutionsverfahrens legitimiert. Die Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung stellt einen Grund zur Aufschiebung der Exekution dar. Daneben hat der Verpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen (zB Exekutionsverzicht) auch die Möglichkeit, die Unzulässigkeit der einzelnen Exekutionsbewilligung mit Klage gegen den betreibenden Gläubiger geltend zu machen.
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Zuletzt aktualisiert am 04-07-2005

