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Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag auf eines oder beider Ehegatten geschieden werden § 1564 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Ein Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, ohne dass es auf die Stellungnahme der Parteien im Prozess ankäme (§ 1566 Abs.2 BGB). Eine Fortsetzung einer gescheiterten Ehe ist in diesem Fall möglich, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Das Gleiche gilt, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1568 BGB).
Das Getrenntleben erfordert gem. § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Diese Umstände sind gegebenenfalls nachzuweisen; Probleme bestehen in erster Linie bei dem vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das deutsche Recht kennt lediglich den Scheidungsgrund des Scheiterns der Ehe.
Eine Ehescheidung aufgrund Verschuldens eines Ehepartners gibt es nicht.
Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen, den die Ehegatten bei der Eheschließung gewählt haben. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Abs. 5 BGB).
Wenn die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen (§ 1933 BGB). Eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten ist in diesem Falle unwirksam; es sei denn, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen haben würde (§ 2077 BGB).
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist der während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn bei der Scheidung zwischen den Ehegatten auszugleichen (§§ 1372 ff. BGB). Eine Ausnahme gilt, wenn der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat (§ 1381 BGB). Auf ein Verschulden hinsichtlich der Scheidung wird nicht abgestellt.
Haben die Ehegatten die Gütergemeinschaft vereinbart, so haben die Ehegatten ihr gesamtes Gut auseinander zu setzen. Sanktionen gegen den Ehegatten, der die Scheidung verschuldet hat, sind nicht vorgesehen.
Die Ehewohnung kann, falls sich die Ehegatten nicht einigen, einem Ehepartner durch das Gericht zugewiesen werden (§ 1 Hausratsverordnung). Bei einer Mietwohnung kann rechtsgestaltend in den Mietvertrag eingegriffen werden. Das Gericht entscheidet hier nach billigem Ermessen.
Hinsichtlich des Hausrates ist der in gemeinsamem Eigentum stehende durch das Gericht gerecht und zweckmäßig zu verteilen. Hausratsgegenstände, die im Eigentum eines Ehepartners stehen, sollen dem anderen zugewiesen werden, wenn dieser auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und dem Eigentümer die Übertragung zugemutet werden kann.
Auch während der Ehe von den Eheleuten erworbene Rentenanrechte (z.B. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionsrechte sowie Anrechte auf Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge oder aus privaten Rentenversicherungsverträgen) sind bei der Scheidung im Wege des Versorgungsausgleichs zu teilen.Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und lassen sich scheiden, so besteht die gemeinsame Sorge fort. Eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt – von Fällen der Kindeswohlgefährdung abgesehen – nur in den Fällen, in denen ein Elternteil den Antrag auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge stellt. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl am Besten entspricht. Das deutsche Recht geht davon aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient und gewährleistet daher ein Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen ebenso wie ein Recht und eine Verpflichtung beider Elternteile zum Umgang.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Unterhaltsberechtigt sind die Kinder, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB). Allerdings sind Eltern gegenüber ihren Kindern in gesteigertem Maße leistungsfähig, d.h. es kommt entscheidend auf das erzielbare und nicht bloß auf das verfügbare Einkommen an (§ 1603 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich müssen die Eltern den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen leisten. Jedoch erfüllt ein Elternteil, der ein Kind betreut, seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Betreuung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB).
Der Unterhalt des Kindes umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung (§ 1610 BGB).
Ein Ehegatte hat nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§§ 1569, 1577 BGB). Er braucht demnach nur eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist und sofern der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist, muss er sich allerdings ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen (§ 1574 Abs. 3 BGB).
Unterhaltsberechtigt ist ein geschiedener Ehegatte,
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 BGB). Ist der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigen Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (§ 1581 Satz 1 BGB).
Jeder Ehegatte kann, wenn er es will, ohne besondere Formalitäten getrennt leben. Eine gerichtliche Feststellung ist nicht vorgesehen.
Die Ehegatten müssen getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung, oder einen Teil, zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung und auf Wohnrechte ist dabei Rücksicht zu nehmen. So wird eine Wohnungszuweisung an die Frau möglich sein, wenn anderenfalls lediglich ein Aufenthalt im Frauenhaus in Betracht kommt. Hat ein Ehegatte den anderen körperlich misshandelt oder bedroht, ist dem Verletzten oder Bedrohten in der Regel die ganze Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Die Wohnungszuweisung dient jedoch nicht dazu, die Ehescheidung vorzubereiten und zu erleichtern.
Auch die Benutzung des Hausrats kann für die Zeit des Getrenntlebens geregelt werden. Dabei kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen. Er hat sie jedoch dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie für die Führung seines neuen eigenen Haushalts benötigt und die Überlassung im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag aufgehoben werden. Eine Nichtigerklärung gibt es nicht.
Gründe für die Aufhebung der Ehe sind gem. § 1314 BGB:
Zu unterscheiden sind die Fälle, in denen eine Ehe nicht zustande gekommen ist. Dies ist der Fall, wenn
Ein Zugewinnausgleich findet auch bei Aufhebung der Ehe statt, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei einer Doppelehe im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre (§ 1318 Abs. 3 BGB).
Für Hausrat und Ehewohnung gelten gleichfalls die Regelungen wie bei der Scheidung, auch hier sind die Umstände der Eheschließung und bei einer Doppelehe die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen (§ 1318 Abs. 4 BGB).
Ein Versorgungsausgleich – Teilung der von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Rentenanrechten – findet nur statt, soweit dies nicht grob unbillig wäre § 1318 Abs. 3 BGB).
Das Ehegattenerbrecht erlischt wie bei der Scheidung einer Ehe, nämlich wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen und ein entsprechender Antrag den Ehepartnern zugestellt wurde. Darüber hinaus gilt das Ehegattenerbrecht auch dann nicht, wenn der erbende Ehegatte die Aufhebungsgründe Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoß oder Geistesstörung bereits bei der Eheschließung kannte (§ 1318 Abs. 5 BGB).
Unterhaltsansprüche wie bei der Scheidung bestehen gem. § 1318 Abs. 2 BGB
Im Falle einer Scheidung haben die Eltern im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch auf Beratung. Die Beratung soll getrennt lebenden und geschiedenen Eltern helfen, die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Die Eltern werden unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt. Eine Datenbank aller Beratungsstellen findet sich unter www.dajeb.de. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Mediation Streit beizulegen und zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Mehr Informationen zur Familien-Mediation findet sich unter www.bafm-mediation.de.
Der Antrag auf Scheidung/Aufhebung der Ehe ist grundsätzlich beim Amtsgericht/ Familiengericht zu stellen (§ 606 der Zivilprozessordnung, § 23 b des Gerichtsverfassungsgesetzes). Örtlich zuständig ist in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein Bürger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann u.a. für Verfahren vor den Zivilgerichten Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dadurch wird auch wirtschaftlich Schwächeren der Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Die Prozesskostenhilfe übernimmt – je nach einzusetzendem Einkommen – voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Anwalts.
Ja. Gegen die Entscheidung betreffend die Scheidung oder Aufhebung der Ehe gelten für die Rechtsmittel die allgemeinen Vorschriften, d.h. eine Berufung ist unter den Voraussetzungen der §§ 511 der Zivilprozessordnung zulässig. Über das Rechtsmittel der Berufung entscheidet das Oberlandesgericht.
Eine solche Entscheidung (außer aus Dänemark) wird in der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 (nachfolgend: Brüssel II-VO) automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Dies setzt nach der Brüssel II-VO jedoch grundsätzlich voraus, dass das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde. Entscheidungen aus Dänemark bedürfen nach wie vor eines besonderen Anerkennungsverfahrens.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ist für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung einer solchen Entscheidung das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich
Welches Recht auf die Voraussetzungen und die Folgen einer Ehescheidung bei Sachverhalten mit nVerbindung zum Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, richtet sich nach Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchen (EGBGB).In erster Linie unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die „allgemeinen Wirkungen der Ehe“ maßgebend ist. Soweit keine zulässige Rechtswahl durch die Ehegatten getroffen wurde, unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen grundsätzlich dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Liegt keine gemeinsame Staatsangehörigkeit in diesem Sinn vor, unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen
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Zuletzt aktualisiert am 26-04-2006

