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Bei einer kirchlich geschlossenen Ehe muss vor Einreichung der Scheidung der zuständige Bischof benachrichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Scheidung beantragt wird, weil ein Ehegatte für verschollen oder unzurechnungsfähig erklärte wurde.
Es gibt folgende
Scheidungsgründe:
eheliche Untreue;
unsittliches, ungebührliches oder sonstiges wiederholtes unentschuldbares Verhalten, das zu einer vollständigen Zerrüttung der Beziehung geführt und ihre Fortsetzung für den Antragsteller unerträglich gemacht hat;
Anschlag auf das Leben des Ehegatten, z. B. tätlicher Angriff;
über drei Jahre andauernde Unzurechnungsfähigkeit, welche das Zusammenleben unzumutbar macht;
rechtskräftige Verurteilung eines Ehegatten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sieben Jahren;
Verschollenheitserklärung eines Ehegatten;
bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende und danach mindestens sechs Monate bis zur Einreichung des Scheidungsantrags andauernde Zeugungsunfähigkeit;
unentschuldbares Verlassen des Ehegatten für die Dauer von zwei Jahren, lange Abwesenheitszeiten von zusammen mehr als zwei Jahren; an den Antragsgegner ist eine Aufforderung zur Rückkehr zu richten;
Konversion zu einer anderen Religion oder Ausübung von psychischem Druck oder Versuch der Bekehrung zu einer Sekte;
anhaltende Verweigerung des vom anderen Ehegatten geäußerten Kinderwunsches;
Scheitern der Ehe;
Getrenntleben über einen Zeitraum von fünf Jahren.
Die Scheidung hat die Auflösung der Ehe zur Folge.
Sie hat keine unmittelbaren Folgen für die Namensführung.
Sie wirkt sich auch nicht auf Vermögensstreitigkeiten aus. Zur Regelung solcher Streitigkeiten muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Die Scheidung zieht nicht automatisch eine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten nach sich. Dazu ist nach der Trennung des Ehepaars ein gesonderter Antrag zu stellen.
Der Begriff „Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft“ existiert im zyprischen Familienrecht nicht.
Ab dem Tag der gerichtlichen Nichtigerklärung ist die Ehe unwirksam.
Eine Ehe kann nur auf Beschluss des Familiengerichts für nichtig erklärt werden. Der Antrag auf Nichtigerklärung muss innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung gestellt werden.
Eine durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss für nichtig oder ungültig erklärte Ehe ist ab der Verkündung des Beschlusses unwirksam.
Gegenwärtig bestehen keine derartigen Möglichkeiten. Der Gesetzgebungsausschuss bereitet jedoch derzeit eine Gesetzesvorlage zur Mediation in Familiensachen vor.
Der Antrag auf Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe ist bei dem Familiengericht der Provinz zu stellen, in der die Parteien ihren Wohnsitz haben. Dabei ist das Formblatt 1 (Model 1) der Prozessordnung (Procedural Regulations) des Obersten Gerichtshofs von 1990 zu verwenden. Vor dem Scheidungsantrag ist bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts ein Nachweis über die Absendung des Einschreibens zur Benachrichtigung des Bischofs bzw. eine entsprechende Empfangsbestätigung einzureichen.
Ja, auf Antrag an das Familiengericht.
Ja, gegen ein Scheidungsurteil oder die Nichtigerklärung einer Ehe kann beim Familiengericht zweiter Instanz Rechtsmittel eingelegt werden.
Dies kann auf Antrag an das Familiengericht geschehen, sofern zwischen Zypern und dem betreffenden Land ein Rechtshilfeabkommen besteht.
Die Einwendung ist an das Familiengericht, bei dem der Antrag auf Anerkennung und Registrierung der ausländischen Entscheidung gestellt wurde, zu richten.
Das Familiengericht ist dann für ein Scheidungsverfahren oder die Nichtigerklärung einer Ehe zuständig, wenn die Parteien ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Zypern haben. Sofern das Familiengericht zuständig ist, wird zyprisches Recht angewandt.
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Zuletzt aktualisiert am 18-09-2007

