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Das österreichische Recht kennt drei Arten der Scheidung: Die Scheidung wegen Verschuldens, die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren und die Scheidung im Einvernehmen.
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben, kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Scheidung begehren.
Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können die Ehegatten die Scheidung gemeinsam begehren.
Der wesentliche Grund für eine Scheidung ist die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine derartige Zerrüttung kann durch eine schwere Eheverfehlung eines Partners hervorgerufen werden, insbesondere wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Auch wenn das Verhalten nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, die Ehe aber trotzdem so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, sowie wenn ein Partner geisteskrank ist oder an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, kann von dem anderen Ehegatten die Scheidung begehrt werden. In allen diesen Fällen muss jener Ehepartner, der die Scheidung begehrt, das Vorliegen der behaupteten Gründe beweisen. Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten jedoch seit 3 Jahren aufgehoben, so muss keine Eheverfehlung behauptet oder nachgewiesen werden.
Grundsätzlich behält jeder Ehegatte den Familiennamen, welchen er während der Ehe getragen hat. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung den Namen des anderen Ehegatten angenommen, so kann er jedoch seinen früheren Namen wieder aufnehmen.
Den Ehegatten steht es grundsätzlich vollkommen frei, das Schicksal ihrer Vermögensmassen durch Vereinbarung zu bestimmen. Dies kann entweder durch wechselseitigen Verzicht (wodurch die gesetzliche Gütertrennung während der Ehe auch nach der Ehelösung beibehalten wird), durch Teilung eines allfälligen gütervertraglichen Gemeinschaftsvermögens oder durch Übertragung von Vermögensteilen des einen auf den anderen Gatten geschehen.
Soweit die Ehegatten diesbezüglich nichts vereinbart haben, kann jeder Ehegatte die richterliche Aufteilung bestimmter Vermögensteile beider Ehegatten beantragen. Der Aufteilung unterliegen das sogenannte "eheliche Gebrauchsvermögen" und die "ehelichen Ersparnisse". Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören neben der Ehewohnung und dem Hausrat alle übrigen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft tatsächlich der Lebensführung beider Gatten gedient haben. Eheliche Ersparnisse sind alle von den Gatten während des ehelichen Zusammenlebens angesammelte Wertanlagen.
Ausgeschlossen von der Aufteilung sind beispielsweise alle von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten, von Todes wegen oder durch Drittschenkung erworbenen Sachen. Weiters die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder seiner Berufsausübung dienenden Sachen sowie Unternehmen und Unternehmensanteile, sofern diese nicht bloße Wertanlagen darstellen.
Das Gericht hat das Aufteilungsvermögen unter Beachtung aller relevanten Umstände nach Billigkeit zu teilen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist. Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.
Seit Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 am 1.7.2001 haben Eltern nach einer Trennung weitgehende Möglichkeiten, ihre Obsorgeverhältnisse zu gestalten. Wird eine Ehe geschieden, so bleibt die Obsorge beider Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes grundsätzlich aufrecht. Die Eltern müssen jedoch, wenn sie die volle Obsorge beider wie bei aufrechter Ehe weiterbestehen lassen wollen, dem Gericht innerhalb angemessener Frist eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthaltsort des Kindes zukommen lassen. Das Gericht hat eine solche Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie dem Kindeswohl entspricht. Kommt innerhalb angemessener Frist nach der Scheidung eine solche Vereinbarung nicht zustande oder entspricht sie nicht dem Kindeswohl, so hat das Gericht (sollte eine gütliche Einigung, allenfalls unter Einschaltung von Mediation nicht gelingen) darüber zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge zu betrauen ist.
Die Eltern können aber auch von vornherein vereinbaren, dass die Obsorge nach der Eheauflösung nur bei einem Elternteil verbleiben soll.
Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so kann jeder Elternteil jederzeit die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge beantragen. Das Gericht hat dann nach Maßgabe des Kindeswohls einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Ehegatten frei vereinbaren, ob einer dem anderen Unterhalt zu zahlen hat, oder ob sie gegenseitig auf Unterhaltsansprüche verzichten.
Dieses Rechtsinstitut ist dem österreichischen Rechtssystem nicht bekannt.
Siehe Antwort zu 4.
Siehe Antwort zu 4.
Das österreichische Eherecht sieht eine "Ehenichtigkeit" vor (nullity of marriage). Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der vorgeschriebenen Form stattgefunden hat, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig war oder sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, einem Ehegatten die Führung des Familiennamens des anderen Ehegatten oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten zu ermöglichen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Weiters ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte oder die Ehe gesetzeswidrig zwischen Blutsverwandten geschlossen wurde.
Eine Ehe kann durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden, wenn zur Zeit der Eheschließung ein Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschließung erteilt hat, wenn bei der Eheschließung ein Ehegatte nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber eine Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, nicht hat abgeben wollen, wenn sich ein Ehegatte in der Person des anderen Ehegatten geirrt hat, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffenden Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände bestimmt oder wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung gezwungen worden ist.
Siehe Antwort zu 7.
Im Fall einer Ehenichtigkeit wird die Ehe so behandelt, als ob sie nie geschlossen worden wäre. Hat auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt, so finden auf das Verhältnis der Ehegatten in vermögensrechtlicher Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. Die Kinder, die einer Ehe entstammen, gelten auch nach der Nichtigerklärung der Ehe als ehelich.
Auch bei der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich die Folgen nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
Eine Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe kann nur durch das Gericht stattfinden. Probleme, die im Zusammenhang mit der Scheidung auftauchen, können jedoch auch außergerichtlich (zB durch Mediation) geregelt werden.
Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sind die Bezirksgerichte zuständig. Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe ist jenes Bezirksgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die inländische Gerichtsbarkeit österreichischer Gerichte für diese Streitigkeiten ist dann gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist, wenn der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist. Dieser Gerichtsstand ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstands ist jedoch zulässig.
Bei einer Scheidungsklage sind die allgemeinen Formvorschriften einer Klage zu beachten; bei einem Antrag auf einvernehmliche Scheidung - über den im Verfahren außer Streitsachen entschieden wird - ist ein von beiden Ehepartnern unterschriebener Antrag nötig. In allen Fällen sollte jedenfalls eine Heiratsurkunde beigelegt werden; alle anderen den Antrag unterstützenden Dokumente beizulegen, ist ratsam.
Auch für Scheidungsangelegenheiten ist es möglich, Verfahrenshilfe zu erlangen. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verfahrenshilfe (siehe “Prozesskostenhilfe - Österreichâ€�). Im Scheidungsverfahren herrscht relativer Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass sich eine Partei, die nicht selbst vor Gericht einschreiten möchte, nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen kann.
Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe unterliegen einem Rechtszug an das übergeordnete Gericht, das ist das dem zuständigen Bezirksgericht übergeordnete Landesgericht als Gericht zweiter Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, ist eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks richtet sich die Anerkennung eheauflösender Entscheidungen nach der am 1.3.2001 in Kraft getretenenen Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, ABl L 2000/160, 19 (im Folgenden: Brüssel II - VO). Demnach ist bei eheauflösenden Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Anerkennungsentscheidung nicht mehr erforderlich. Vielmehr hat jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde die Anerkennung im jeweils anhängigen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen. Das gilt insbesondere auch für die vom Standesamt vorzunehmende Prüfung, ob eine ausländische Scheidung eine neuerliche Eheschließung ermöglicht.
Jede Partei, die ein rechtliches Interesse hat, kann eine Feststellung begehren, dass eine ausländische eheauflösende Entscheidung anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist. Verfahren zur Anerkennung bzw. Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe sind grundsätzlich bei den Bezirksgerichten zu führen. Ein Antrag auf Anerkennung bzw. Nichtanerkennung einer eheauflösenden ausländischen Entscheidung ist dabei an jenes Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Siehe Antwort zu 14. Die dabei vorzulegenden Urkunden sind in Artikel 32 der Brüssel II - VO aufgezählt.
Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidungen der Ehe sind nach dem gemeinsamen Personalstatut (Heimatrecht) der Ehegatten zu beurteilen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Haben sie kein gemeinsames Personalstatut oder hat es keiner der beiden beibehalten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Hatten sie niemals ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat oder hat keiner der beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in diesem Staat, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn nach dem maßgebenden Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen die Ehe nicht geschieden werden kann.
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Zuletzt aktualisiert am 02-08-2007

