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Zivil- bzw. Nebenklagen können von allen Personen erhoben werden, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben. Der/die Geschädigte kann entweder Schadenersatzklage im Rahmen eines Strafverfahrens erheben oder das Ende des Strafverfahrens abwarten und anschließend vor einem Zivilgericht auf Schadenersatz klagen.
Die Schadenersatzklage im Rahmen eines Strafverfahrens wird als „constitution de partie civile“ (Beitritt als Nebenkläger) bezeichnet.
Das Opfer einer Straftat, das einen Schaden erlitten hat, kann während der gesamten Verfahrensdauer als Nebenkläger beitreten oder aber eine entsprechende Klage erst während der gerichtlichen Verhandlung und bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung erheben.
Das Gesetz über gerichtliche Voruntersuchungen bietet dem Opfer einer Straftat auch die Möglichkeit, durch direkte Anklageerhebung vor dem zuständigen Strafgericht ein Strafverfahren einleiten zu lassen. Die Rechtsprechung besagt: „Damit eine direkte Klageerhebung vor dem Strafgericht als zulässig anerkannt wird, muss die Klage erhebende Partei persönlich durch die strafbare Handlung, die Gegenstand der Klage ist, persönlich geschädigt worden sein, bzw. genügt dies als Voraussetzung für die Klageerhebung durch die betroffene Partei, d. h. die Partei muss nachweisen können, dass sie Opfer der Straftat wurde, wobei über diesen Umstand durch den erkennenden Richter nach eigenem Ermessen zu entscheiden ist“.
Hierzu ist allerdings festzustellen, dass die Einleitung eines Strafverfahrens durch Klageerhebung mit gleichzeitigem Beitritt als Nebenkläger nicht möglich ist, wenn es sich bei der Straftat um ein Verbrechen handelt. Außerdem kann die Klage nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens führen, wenn der Strafverfolgungsanspruch aus anderen Gründen (z. B. durch Verjährung) erloschen ist.
Geschädigte, die ein Strafverfahren einleiten möchten, müssen die Klage mit gleichzeitigem Beitritt als Nebenkläger beim Ermittlungsrichter erheben. Die Klageerhebung wird vom Ermittlungsrichter in einer richterlichen Anordnung schriftlich festgehalten, durch die gleichzeitig der Betrag festgesetzt wird, den der Nebenkläger zur Deckung der Strafverfolgungskosten zu hinterlegen hat. Die Klage mit gleichzeitigem Beitritt als Nebenkläger wird erst nach Hinterlegung des vom Ermittlungsrichter festgesetzten Betrags angenommen.
Wurde das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft (oder durch einen anderen Nebenkläger) eingeleitet, kann das Opfer der Straftat während der gesamten Dauer des Ermittlungsverfahrens, aber auch erst während der gerichtlichen Verhandlung als Nebenkläger beitreten. Besondere formale Vorschriften bestehen nicht, allerdings ist die Schriftform üblich. Zu beachten ist dabei, dass das Opfer der Straftat, das nach Einleitung des öffentlichen Verfahrens als Nebenkläger beitritt, keine Hinterlegung zu leisten hat.
Der Beitritt als Nebenkläger zielt darauf ab, eine Entschädigung für die dem/der Geschädigten entstandenen Schaden zu erreichen. Der/die Geschädigte hat daher eine Einzeldarstellung der erlittenen Schäden einzureichen und dem Richter alle sachdienlichen Nachweise hierüber vorzulegen.
Geschädigte, die die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen, können Prozesskostenhilfe erhalten.
Der/die Geschädigte hat dem Richter sämtliche Nachweise vorzulegen, anhand deren der Umfang des Schadens nachgewiesen werden kann. Je nach Umständen des jeweiligen Falls hat der/die Geschädigte auch den kausalen Zusammenhang zwischen dem ihm entstandenen Schaden und der in dem Verfahren verfolgten Straftat darzulegen.
Die Gerichtsbehörden unterstützen den/die Geschädigte(n) nicht bei der Vollstreckung der im strafrechtlichen Urteil enthaltenen zivilrechtlichen Verurteilung im Nebenverfahren. Der/die Geschädigte hat das Urteil zur Vollstreckung einem Gerichtsvollzieher zu übergeben.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Richter, der ein Urteil in Verbindung mit einer Bewährungsfrist verhängt, mitunter auf eine vollständige Entschädigung der Geschädigten als Voraussetzung für die Bewährung erkennt. In diesem Fall riskiert der Täter, dass er die Aussetzung der Strafe zur Bewährung verliert, wenn er die Geschädigten nicht für die Straftat entschädigt.
Mit dem Gesetz vom 12. Mai 1984 über die Entschädigung bestimmter Opfer von Straftaten für Personenschäden wurde ein Verfahren für die Entschädigung von Geschädigten durch staatliche Stellen eingerichtet.
Das Gesetz vom 12. März 1984 kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer einen Personenschaden als Folge einer vorsätzlich begangenen Straftat erlitten hat. Schadenersatzforderungen für Straftaten, die auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sind hierdurch also nicht abgedeckt.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn durch die Straftat „ein Personenschaden verursacht wurde und die Straftat entweder den Tod oder eine bleibende Behinderung oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während einer Dauer von mehr als einem Monat zur Folge hatte“; außerdem muss die erlittene Schädigung „eine schwere Beeinträchtigung der Lebensumstände infolge der gänzlichen oder teilweisen Einbuße von Einkünften, infolge erhöhter Belastungen, der Unfähigkeit zur Ausübung eines Berufs oder einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit nach sich ziehen“.
Die Entschädigung von Angehörigen ist möglich, wenn diese als Opfer der Straftat zu betrachten sind. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die Konstellation ab, wenn eine Straftat den Tod des Opfers nach sich zieht bzw. für das Opfer eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensumstände zur Folge hat.
Allerdings müssen die Verwandten oder Angehörigen persönlich geschädigt worden sein. Das Gesetz käme beispielsweise nicht zur Anwendung, wenn der Verwandte das Opfer in seinen Rechten beerbt.
Der/die Geschädigte kann einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, 1) wenn er/sie seinen/ihren regelmäßigen und ständigen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat, oder 2) wenn er/sie Bürger eines Mitgliedstaats des Europarates ist, oder 3) wenn er/sie sich zum Zeitpunkt, da die Schädigung durch die Straftat eintrat, legal im Großherzogtum Luxemburg aufhielt und die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, der Luxemburger Staatsbürgern unter gleichen Umständen und zum gleichen Zeitpunkt und bei der gleichen Sachlage ebenfalls Schadenersatz zusprechen würde, wenn diese in diesem Staat Opfer einer Straftat würden.
Das Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Schädigung im Großherzogtum Luxemburg eingetreten ist.
Diesbezügliche Vorschriften sind im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Entscheidung des Justizministers kann ergehen, bevor ein Urteil zu der öffentlichen Klage ergeht.
Wird der Justizminister angerufen, bevor ein Urteil ergeht, kann er die Entscheidung bis zur endgültigen Entscheidung der Strafgerichtsbarkeit aussetzen.
Der Schadenersatz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. März 1984 kann nur gewährt werden, wenn die geschädigte Person durch keinen Rechtstitel eine wirksame und ausreichende Wiedergutmachung bzw. Entschädigung erhalten kann.
Die Ermittlung des Täters ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung. Die Partei, welche die gesetzlichen Leistungen beantragt, muss in diesem Fall allerdings Nachweise über das Vorliegen der Straftat sowie Belege dafür vorlegen, dass es ihr unmöglich ist, auf anderem Wege Schadenersatz zu erhalten.
Der Antrag auf Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintretens des Sachverhalts gestellt wird. Wurden Strafverfolgungsmaßnahmen durchgeführt, verlängert sich diese Frist und läuft erst ein Jahr nach Entscheidung der Gerichtsbarkeit ab, die das endgültige Urteil in dem öffentlichen Verfahren gesprochen hat. Hierbei ist zu beachten, dass sich diese Frist nicht verlängert, wenn die Entscheidung im Zivilverfahren erst nach der Entscheidung im Strafverfahren ergeht (z. B. weil zunächst ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe des/der Geschädigten angefordert wurde).
Eine Entschädigung kann nur bei Personenschäden geltend gemacht werden.
Die Bearbeitung des Entschädigungsantrags erfolgt durch eine Kommission, der ein Richter, ein hoher Beamter des Justizministeriums und ein Mitglied der Anwaltskammer angehören. Die Kommission kann den Antragsteller laden und, wenn dieser vor der Kommission erscheint, seine Einlassungen hören. Sie gibt eine Stellungnahme zum Prinzip und dem Betrag der zu gewährenden Entschädigung ab, deren Höhe insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Schädigung des Antragstellers in seiner Lebensführung festgesetzt wird, und zwar unbeschadet der Bestimmungen nach Artikel 1, letzter Absatz.
Der Entschädigungshöchstbetrag wird jährlich durch Großherzogliche Verordnung festgesetzt.
Erhält der/die Geschädigte nach Zahlung des Vorschusses oder der Entschädigung unter einem beliebigen Titel eine tatsächliche Wiedergutmachung oder Entschädigung für den entstandenen Schaden, kann der Justizminister auf Empfehlung der gemäß Artikel 2 eingesetzten Kommission und unter den dort festgelegten Bedingungen die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Entschädigung oder des Vorschusses anordnen.
Nach dem Gesetz kann aufgrund des Verhaltens der geschädigten Person im Zusammenhang mit dem betreffenden Sachverhalt oder aufgrund ihrer Beziehungen zum Täter die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt bzw. die Höhe der Entschädigungssumme herabgesetzt werden.
Anträge auf Vorschusszahlungen sind nach dem Gesetz zulässig.
Website des Justizministeriums
Ja. Nach dem Gesetz können Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe in gerichtlichen und außergerichtlichen Sachen und in Außerstreitsachen oder Streitsachen erhalten.
Der Antrag ist an den Präsidenten der Anwaltskammer („Bâtonnier de l’Ordre des avocats“), die für den Wohnort zuständig ist (Luxembourg oder Diekirch), zu richten. Formulare sind bei der Anwaltskammer erhältlich.
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Zuletzt aktualisiert am 09-10-2006

