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Im Strafverfahren kann eine Person, die durch eine Straftat einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat , gegenüber dem Verdächtigten, dem Beschuldigten oder der Person, die für die Handlungen des Verdächtigten oder des Beschuldigten haftet, einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch geltend machen. Diese Ansprüche werden von dem Gericht gleichzeitig mit der Strafsache geprüft.
Eine Person, die durch eine Straftat materiell oder immateriell geschädigt wurde, jedoch keinen zivilrechtlichen Anspruch im Strafverfahren erhoben hat, kann ihre Ansprüche im Zivilverfahren geltend machen.
Ein zivilrechtlicher Anspruch kann bereits im Ermittlungsverfahren oder während der Hauptverhandlung, jedoch nur bis zum Beginn der Prüfung von Beweismitteln, erhoben werden.
Zivilrechtliche Ansprüche werden durch Antrag gegenüber dem Generalstaatsanwalt oder, wenn die Sache vor Gericht verhandelt wird, unmittelbar gegenüber dem Gericht geltend gemacht.
Die Schadenersatzforderungen sollten möglichst ausführlich sein; jede Schadensart sollte einzeln angegeben werden (Vermögenseinbußen oder -schädigung, Arztkosten, Einkommensausfälle aufgrund der Straftat usw.) sowie auch die Höhe eines etwaigen Schmerzensgeldes (für körperliche Leiden, emotionales Leid, Unbehagen, emotionalen Schock, Depression, Herabwürdigung, Rufschädigung, Minderung der gesellschaftlichen Teilhabe).
In Entschädigungsverfahren, die ihren Ursprung in einer Straftat haben, auch solchen, über die im Rahmen eines Strafverfahrens entschieden wird, haben die Geschädigten unabhängig von ihrem Vermögen oder Einkommen (ihrer finanziellen Situation) Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ansonsten besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn Vermögen und Einkommen der Person, die durch eine Straftat gelitten hat, eine bestimmte Höhe nicht überschreiten.
Dem Antrag müssen schriftliche Nachweise über die Höhe des erlittenen Schadens beigefügt werden (Bescheinigungen medizinischer Einrichtungen zur Bestätigung gesundheitlicher Schäden, Rechnungen und Quittungen zum Beleg von Ausgaben, Dokumente, die das Ausmaß der Behinderung oder der Arbeitsunfähigkeit attestieren, Einkommensbescheinigungen des Arbeitgebers usw.). Das Gericht kann ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einholen, um das Ausmaß der gesundheitlichen Schäden festzustellen.
Ein rechtskräftiges Urteil, in dem Geschädigten Schadenersatz zugesprochen wird, kann durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.
Ja. Opfer einer Gewalttat können aus öffentlichen Mitteln entschädigt werden.
Ja. Der Staat kommt nur für Schäden auf, die durch eine Gewalttat zugefügt wurden. Als Gewalttat gilt ein im Strafgesetzbuch aufgeführter Tatbestand, der die vorsätzliche Tötung einer Person, eine schwere oder mittelschwere Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder die Verletzung ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung oder Unverletzlichkeit zum Gegenstand hat.
Schadenersatz kann gewährt werden, wenn eine Person vorsätzlich getötet oder ihre Gesundheit schwer oder mittelschwer beeinträchtigt wurde. Kein Schadenersatz wird gewährt, wenn die Gesundheit der Person nur geringen Schaden erlitten hat. Handelt es sich um die Verletzung des Rechts einer Person auf sexuelle Selbstbestimmung oder Unverletzlichkeit, so kann ein Schadenersatz unabhängig von der Schwere der gesundheitlichen Schädigung gewährt werden.
Ja. Ehepartner und Unterhaltsberechtigte eines Opfers, das infolge einer Gewalttat verstorben ist, haben Anspruch auf Schadenersatz
In der Regel gelten als unterhaltsberechtigte Personen minderjährige Kinder des Opfers, seine von ihm unterhaltenen Eltern und andere abhängige Unterhaltsberechtigte, die vom Opfer unterstützt wurden oder die Anspruch auf Unterstützung des Opfers zur Zeit seines Todes hatten, sowie Kinder eines Opfers, die nach seinem Tod geboren wurden.
Wurde die Gewalttat in Litauen begangen, so haben Staatsangehörige der Republik Litauen und anderer EU-Mitgliedstaaten, Personen mit ständigem Wohnsitz in Litauen oder in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie Personen aus Drittstaaten, mit denen Litauen eine internationale Vereinbarung getroffen hat, Anspruch auf eine Entschädigung.
Nein. Es können jedoch Entschädigungen gezahlt werden, wenn eine Gewalttat an Bord eines unter litauischer Flagge fahrenden Schiffs oder eines Flugzeugs, das das litauische Staatswappen trägt, begangen wurde.
Ja, ausgenommen die Fälle, in denen ein Strafverfahren ohne Antrag des Opfers oder Anzeige seiner Vertreter eingeleitet werden kann und die Polizei oder eine andere Ermittlungsbehörde Informationen zu der Straftat erhalten und Ermittlungen eingeleitet hat.
Ja. Es kann jedoch ein Vorschuss für materielle Schäden gezahlt werden, wenn das Opfer aufgrund der Straftat verstorben ist oder schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat.
Ja. Es kann jedoch ein Vorschuss für materielle Schäden gezahlt werden, wenn das Opfer aufgrund der Straftat verstorben ist oder schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat.
Ist ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Gewalttat eingeleitet worden, infolge derer eine Person verstorben ist oder schwere gesundheitliche Schäden davon getragen hat (und ist der Straftäter noch unbekannt und laufen die Ermittlungen weiter), so kann dem Gewaltopfer eine Entschädigung gewährt werden (Vorschuss). In dem Antrag sind die zuständige Ermittlungsbehörde oder das zuständige Gericht anzugeben. Ihm sind Unterlagen beizufügen, die die materiellen Schäden belegen.
Der Antrag auf eine Entschädigung für Schäden aus Straftaten ist innerhalb von drei Jahren nach Begehung der Straftat zu stellen, außer wenn diese Frist wegen besonderer Umstände verlängert wird.
Schadenersatz kann für materielle Schäden gewährt werden – Vermögenseinbußen oder -schäden, medizinische und ähnliche Kosten, Einkommensausfälle aufgrund des erlittenen Schadens – sowie wie für immaterielle Schäden – Schmerzen, seelisches Leid, Unbehagen, emotionaler Schock, Depression, Herabwürdigung, Rufschädigung, Minderung der gesellschaftlichen Teilhabe.
Entschädigungen sind für noch unbeglichene, gerichtlich festgestellte Schäden bis zu dem festgelegten Höchstbetrag zu zahlen. Das Gericht kann dem Opfer zunächst einen Vorschuss auf die Entschädigung zuerkennen (wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist); die Entschädigung für materielle Verluste werden entsprechend den zur Begründung des Antrags vorgelegten Dokumenten berechnet (Rechnungen und Quittungen über Auslagen).
Grundsätzlich gibt es für Entschädigungsleistungen, die das Gericht dem Straftäter auferlegen kann, keine Unter- oder Obergrenze.
Der Staat kommt für den erlittenen Schaden nur bis zu einer bestimmten Höhe auf:
Höchstbeträge als Ersatz für materielle Verluste:
Höchstbeträge als Ersatz für immaterielle Schäden:
Ja. Die Höhe der Entschädigung wird entsprechend reduziert, wenn der Antragssteller andere staatliche Entschädigungsleistungen, etwa von der staatlichen Sozialversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung oder von einer privaten Versicherung, erhalten hat oder Anspruch darauf hat.
Keine Entschädigung wird gezahlt:
Auch folgende Personen haben keinen Anspruch auf Entschädigung:
Eine Entschädigung kann noch vor Abschluss des Strafverfahrens im Voraus gezahlt werden, wenn es um materielle Schäden geht, die infolge einer Gewalttat entstanden sind und infolge derer eine Person verstorben ist oder schwere Schäden erlitten hat.
Information und Antragformulare sind auf der Webseite des Justizministeriums abrufbar:
http://www.tm.lt/default.aspx?item=smurt
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Tel: (+370 5) 266 2949
Fax: (+370 5) 262 5940
E-Mail: tminfo@tic.lt
In Entschädigungsverfahren, die ihren Ursprung in einer Straftat haben, auch solchen, über die im Rahmen eines Strafverfahrens entschieden wird, haben die Geschädigten unabhängig von ihrem Vermögen oder Einkommen (ihrer finanziellen Situation) Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ansonsten besteht Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn Vermögen und Einkommen der Person, die durch eine Straftat gelitten hat, eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Das Justizministerium kann bei der Beantragung einer Entschädigung für Schäden, die infolge einer Gewalttat erlitten wurden, Unterstützung leisten.
Anträge sind an das Justizministerium zu senden:
Justizministerium der Republik Litauen
Gedimino pr. 30/1
LT-01104, Vilnius
Litauen
Tel: (+370 5) 266 2980
Fax:(+370 5) 262 5940
E-Mail: tminfo@tic.lt
Es gibt Nichtregierungsorganisationen, die Opfern von Straftaten mit Unterstützung und Informationen beistehen.
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Zuletzt aktualisiert am 24-04-2009

