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Alternative Verfahren zur Streitbeilegung
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Automatische Bearbeitung
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Vielleicht ließe sich der Streit durch alternative Verfahren beilegen. Siehe Alternative Verfahren zur Streitbeilegung.
Die Fristen für die Klageerhebung hängen von der Art der Streitsache ab. Fragen dazu sowie zu Verjährungsfristen kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle klären.
Siehe Gerichtliche Zuständigkeit.
Siehe Gerichtliche Zuständigkeit - Slowenien.
Siehe Gerichtliche Zuständigkeit – Slowenien.
In Slowenien können die Parteien selbst eine Klage anstrengen, allerdings nicht in Verfahren mit außerordentlichen Rechtsbehelfen, bei denen ein Vermittler, d. h. ein Anwalt, eingeschaltet werden muss.
Der Antrag kann dem zuständigen Gericht mit der Post zugestellt oder direkt bei der Anmeldung eingereicht werden.
Die Amtssprache der Gerichte in Slowenien ist Slowenisch. In Gebieten mit einer ungarischen oder italienischen Minderheit ist aber neben Slowenisch auch Ungarisch bzw. Italienisch als Amtssprache anerkannt. Der Antrag muss in Slowenisch verfasst und vom Antragsteller unterzeichnet sein. Er bedarf also der Schriftform.
In Slowenien muss ein Antrag nicht unbedingt auf einem besonderen Formblatt eingereicht werden, aber die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten: die Bezeichnung des zuständigen Gerichts, die genaue Bezeichnung der Streitparteien und ihres ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes, die Namen der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, den Klageantrag mit Angaben zum Gegenstand und zu den Forderungen, den Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, Beweismittel zur Erhärtung dieses Sachverhalts, den Streitwert und die Unterschrift des Klägers.
Gerichtsgebühren werden für die Einreichung einer Klage, die erstinstanzliche Entscheidung, die Einlegung von Rechtsmitteln und eine zweitinstanzliche Entscheidung erhoben; sie sind zu entrichten, wenn die Gebühren anfallen. Die Gerichtskosten sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Die Frist für die Vergütung des Rechtsanwalts wird individuell zwischen Partei und Anwalt ausgehandelt.
Eine Klage gilt als erhoben, wenn sie beim zuständigen Gericht eingeht. Wird sie per Einschreiben oder Telegramm übermittelt, gilt das Datum des Poststempels als Zeitpunkt der Zustellung an das Gericht. Der Antragsteller erhält keine automatische Bestätigung, dass die Klage eingereicht wurde.
Wenn zwingende Fristen zu beachten sind, weist das Gericht die Recht suchende Partei schriftlich darauf hin und fügt einen rechtlichen Hinweis bei, in dem die Folgen der Nichtbeachtung der gerichtlichen Anweisungen erläutert werden.
Nützliche Links
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Zuletzt aktualisiert am 02-11-2006

