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Es könnte durchaus sinnvoll sein, auf „Alternative Formen der Streitbeilegung“ zurückzugreifen. Siehe dieses Thema.
Die Verjährungsfristen sind von Fall zu Fall verschieden. Auskunft darüber erteilen Rechtsanwälte, Rechtsberater und die Bürgerberatungsstellen.
Siehe Gerichtliche Zuständigkeit.
Siehe Gerichtliche Zuständigkeit - Ungarn.
Siehe Gerichtliche Zuständigkeit - Ungarn.
Grundsätzlich kann in der ersten Instanz direkt, also ohne Einschaltung eines Anwalts, geklagt werden. In Art. 73/A der Zivilprozessordnung (Gesetz III von 1952) sind die Fälle aufgeführt, in denen Anwaltszwang besteht. In der Regel sind dies Rechtsmittelverfahren vor höheren Gerichten. In diesen Fällen sind rechtliche Schritte ohne Rechtsvertreter wirkungslos. Um dies zu vermeiden, lassen sich die Parteien in diesen Verfahren gewöhnlich durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Natürlich besteht die Möglichkeit, Anträge durch einen anderen von der Partei oder ihrem Rechtsvertreter bevollmächtigten Vertreter (etwa einen Anwalt) stellen zu lassen. Schreibt jedoch das Gesetz etwas anderes vor, etwa die persönliche Teilnahme der Partei an einem Verfahren, kann kein bevollmächtigter Vertreter eingeschaltet werden. Die im Zivilgesetzbuch verankerten Vertretungsvorschriften legen fest, wer als bevollmächtigter Vertreter fungieren darf und wer nicht, und was im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung zu beachten ist.
Wie alle anderen für das Gericht bestimmten Dokumente ist der Antrag direkt bei dem sachlich zuständigen Gericht einzureichen, und zwar stets in einer Ausfertigung mehr, als Parteien an dem Verfahren beteiligt sind.
Laut Gesetz ist die Verfahrenssprache vor ungarischen Gerichten Ungarisch. Abgesehen von in internationalen Verträgen festgelegten amtlichen Angelegenheiten dürfen die Parteien und anderen beteiligten Personen - ausgenommen das Gericht (Berufsrichter, Beisitzer, Protokollführer) - unabhängig davon, ob sie des Ungarischen mächtig sind, während des in ungarischer Sprache geführten Verfahrens ihre Mutter-, Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen.
Mit der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ist Ungarn in Bezug auf die kroatische, deutsche, rumänische, serbische, slowakische und slowenische Sprache folgende Verpflichtungen eingegangen:
Das Gericht muss allen Parteien und anderen am Verfahren beteiligten Personen das Recht, die eigene Sprache zu gebrauchen, durch Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers gewährleisten. Daher muss das Gericht zur mündlichen Anhörung der Parteien, Sachverständigen und Zeugen (Art. 113, 167, 177 der Zivilprozessordnung) einen Dolmetscher nach Art. 184 (1) der Zivilprozessordnung laden. Das Gericht nimmt zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen von eingereichten Unterlagen (Anträgen), die in einer anderen als der ungarischen Sprache abgefasst sind, Übersetzer in Anspruch. Dabei sind die in der Zivilprozessordnung enthaltenen Vorschriften über Sachverständige sinngemäß auf den Dolmetscher bzw. Übersetzer anzuwenden.
Wird ein Antrag in einer Sprache eingereicht, die nicht den Bestimmungen internationaler Verträge unterliegt, ist ihm eine beglaubigte ungarische Übersetzung beizufügen.
Grundsätzlich ist ein Antrag bzw. eine Klage schriftlich bei dem sachlich zuständigen Gericht per Post oder durch persönliche Abgabe (während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle oder durch Einwurf in den Briefkasten am Eingang des Gerichts) einzureichen. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei kann den Antrag oder die Klage jedoch auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des sachlich zuständigen Amts- oder Komitatsgerichts geben. In diesem Fall belehrt der Richter, Rechtspfleger oder Richter in Ausbildung die Partei ordnungsgemäß und weist sie auf etwaige Rechtsmängel hin, die sofort behoben werden können. Danach gelten für den zu Protokoll gegebenen Antrag dieselben Vorschriften wie für schriftlich eingereichte Anträge.
Derzeit können Anträge oder Klagen nicht per Fax oder E-Mail eingereicht werden.
Für die Klageeinreichung gibt es keine speziellen Formblätter.
Wenn allerdings eine Geldforderung 200 000 HUF nicht übersteigt, kann sie nur durch einen Mahnbescheid geltend gemacht werden. In diesem Fall ist der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids auf einem speziellen Formblatt zu stellen.
Ein Gericht wird durch Stellung eines Antrags oder Einreichung einer Klageschrift angerufen. Dies ist der generelle Weg zur Erlangung von gerichtlichem Schutz subjektiver Rechte im Zivilverfahren. Der Kläger bzw. Antragsteller formuliert den Anspruch, den er gerichtlich geltend machen will, in einem Schriftsatz. Die Mindestanforderungen an diesen Schriftsatz sind in Art. 121 der Zivilprozessordnung festgelegt. Er muss in jedem Fall folgende Angaben enthalten:
Die Klageschrift kann mehr als die vorgeschriebenen Angaben enthalten, jedoch nicht weniger. Je nach Art des Rechtsstreits sind unter Umständen besondere Erfordernisse zu beachten (z. B. Besitzurkunden).
Im Zivilverfahren sind Gerichtsgebühren zu zahlen. Wie hoch sie im jeweiligen Verfahren ausfallen, ist in Kapitel VI des Gesetzes XCIII von 1990 über Abgaben festgelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren entsteht mit der Klageerhebung. Sie sind deshalb bei Einreichung der Klageschrift zu entrichten. Zahlt der Kläger bei Klageeinreichung keine oder weniger Gebühren als gesetzlich vorgeschrieben, fordert das Gericht ihn nach Eingang der Klage zur Nachzahlung des Restbetrags auf und weist darauf hin, dass die Klage andernfalls abgewiesen wird.
Dies gilt nicht für Fälle, in denen der Kläger von den Gerichtsgebühren oder der Vorschusspflicht befreit ist.
Die Befreiung von den Gerichtsgebühren bedeutet entweder, dass die zahlungspflichtige Person davon befreit ist, oder sie bezieht sich auf den Gegenstand der Gebühren. Die persönliche Befreiung von den Gerichtsgebühren bedeutet, dass die Partei von der Entrichtung, der Vorauszahlung und der Übernahme dieser Gebühren befreit ist. Im Gesetz über Abgaben sind diejenigen Rechtssubjekte bestimmt, denen eine vollständige Gebührenbefreiung gewährt werden kann. Dies sind unter anderem der ungarische Staat, Gemeinden, staatlich finanzierte Einrichtungen, NRO, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, Kirchen, Kirchenverbände etc.
Bei der materiellen Gebührenbefreiung sind beide Parteien - egal, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, und unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen oder ihrer Finanzlage, von ihrer Redlichkeit oder dem Ausgang des Rechtsstreits - von den Gerichtsgebühren befreit. Selbst wenn keine internationalen Verträge oder Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, haben auch ausländische Parteien Anspruch auf diese Art der Gebührenbefreiung. Nach den derzeit geltenden Regelungen wird eine materielle Gebührenbefreiung unter anderem in folgenden Fällen gewährt:
Die Befreiung von der Vorschusspflicht stellt einen geringeren Grad der Kostenvergünstigung dar. Die Partei oder der Nebenintervenient wird lediglich von der Vorauszahlung der Gebühren oder der sofortigen Zahlung von Kosten befreit. In diesem Fall muss die Partei oder die vom Gericht dazu verurteilte Person die Gerichtsgebühren nach Abschluss des Verfahrens zahlen.
Eine Kostenbefreiung beinhaltet auch die Befreiung von den Gerichtsgebühren. Anspruch darauf hat eine Partei, wenn sie die Verfahrenskosten aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse oder finanziellen Lage nicht tragen kann. Eine von den Kosten befreite Partei ist damit auch von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.
Die Höhe der Anwaltsgebühren und die entsprechenden Zahlungsfristen werden zwischen der Partei und dem Anwalt frei vereinbart.
Siehe Prozesskostenhilfe.
Die Klage gilt amtlich als erhoben, wenn die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist. Das Gericht unterrichtet die Parteien nicht über die bloße Tatsache, dass das Verfahren eröffnet worden ist. Nach Eingang der Klage prüft das Gericht, ob sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. Nimmt die Partei die Dienste eines Anwalts in Anspruch, muss das Gericht, falls die Klageschrift mangelhaft ist, die Mandatsvollmacht nicht beigefügt ist oder die Partei die Gerichtsgebühren nicht entrichtet hat, die Klage ohne Eröffnungsbeschluss zurückweisen. In anderen Fällen lädt das Gericht den Rechtsuchenden bei unvollständigem Antrag zur Behebung des Mangels vor oder trifft zur Verfahrensbeschleunigung zwischenzeitlich Maßnahmen (so kann es etwa Unterlagen von anderen Behörden anfordern, vorläufige Maßnahmen in Bezug auf Beweismittel anordnen usw.).
Im Anschluss an die Behebung etwaiger Mängel oder die zwischenzeitlich getroffenen Maßnahmen, spätestens jedoch 30 Tage nach Eingang der Klage setzt das Gericht in seinem Eröffnungsbeschluss den Termin für die mündliche Verhandlung fest und lädt die Parteien zu diesem Termin. Mit der Ladung stellt es den Parteien die eingereichte Klageschrift oder, im Falle eines mündlich zu Protokoll gegebenen Antrags, eine Ausfertigung des Protokolls zu. Die Parteien werden somit durch den Eröffnungsbeschluss von der Klage benachrichtigt.
Das Gericht setzt den Termin zur mündlichen Verhandlung spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags fest und lädt die Parteien zu diesem Termin. Mit der Ladung stellt es die eingereichte Klageschrift oder, im Falle eines mündlich zu Protokoll gegebenen Antrags, eine Ausfertigung des Protokolls zu. Gemäß der Zivilprozessordnung fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klageschrift auf, bis zum Termin der mündlichen Verhandlung, spätestens jedoch zur mündlichen Verhandlung eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Je nach den Umständen des Verfahrens können die Parteien beim Verhandlungstermin weitere Informationen erhalten.
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Zuletzt aktualisiert am 23-10-2007

