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Es könnte durchaus sinnvoll sein, auf 'Alternative Formen der Streitbeilegung' zurückzugreifen. Siehe dieses Thema.
Die Verjährungsfristen sind von Fall zu Fall verschieden. Diese Frage kann bei einer Rechtsberatung geklärt werden.
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit'.
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit - Deutschland'
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit - Deutschland'
Ob sich eine rechtsuchende Partei für eine Klage durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, hängt davon ab, welches Gericht für die Klage zuständig ist.
Beim Landgericht kann nur ein Rechtsanwalt eine Klage einreichen. Auch in Familiensachen, in denen das Amtsgericht zuständig ist, besteht Anwaltszwang.
In allen übrigen Verfahren vor dem Amtsgericht kann die rechtsuchende Partei selbst eine Klage einreichen.
Für das vereinfachte Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels - das Mahnverfahren - ist das Amtsgericht zuständig. Eine rechtsuchende Partei kann daher auch ohne einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht einreichen.
Auch vor den Arbeitsgerichten kann die Partei selbst die Klage einreichen.Grundsätzlich ist eine Klage bei dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen.
Sie kann aber auch, wenn für das Verfahren das Amtsgericht zuständig ist, mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts angebracht werden. Die Anbringung der Klage zu Protokoll kann bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erfolgen. Die Geschäftstelle hat dann das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übersenden, an das die Klage gerichtet ist.
Gleiches gilt für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Die an ein Arbeitsgericht gerichtete Klage kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts angebracht werden.Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Klage muss daher in deutscher Sprache eingereicht werden.
Grundsätzlich ist eine Klage schriftlich einzureichen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht oder Arbeitsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Eine Klage kann per Fax eingereicht werden. Auf dem Telefax muss die Unterschrift der Partei oder, im Falle einer anwaltlichen Vertretung, des Rechtsanwalts wiedergegeben sein. Es muss erkennbar sein, wer die Urschrift der Klage verantwortlich unterzeichnet hat.
Schließlich kann eine Klage als elektronisches Dokument (E-Mail) übermittelt werden, sofern es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist und die Einreichung als elektronisches Dokument durch die Landesregierung bzw. die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem sich das Gericht befindet, zugelassen worden ist.Für das vereinfachte Verfahren - den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids - gibt es Formblätter. Diese Vordrucke müssen benutzt werden. Anderenfalls werden die Anträge nach Fristsetzung als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Klage muss eine bestimmte Form und einen bestimmten Inhalt aufweisen.
Sie muss die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen und Anschrift enthalten. Ferner ist das für die Klage zuständige Gericht anzugeben.
Es muss klar mitgeteilt werden, worauf sich die Klage richtet, was das Gericht dem Kläger zusprechen soll (Klageantrag).
Außerdem ist vollständig und nachvollziehbar der Gegenstand des Anspruchs und der Sachverhalt darzulegen, aus dem die rechtsuchende Partei ihren Anspruch herleitet.
Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein. Wird die rechtsuchende Partei durch einen Anwalt vertreten, so ist eine Unterschrift durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder seinen Vertreter erforderlich.Für ein gerichtliches Verfahren vor den mit Zivil- und Handelssachen befassten Gerichten werden Gerichtskosten erhoben. Diese Gerichtskosten setzen sich aus den Gebühren und den Auslagen des Gerichts zusammen. Die Zustellung der Klage an den Prozessgegner erfolgt in der Regel erst, wenn die rechtsuchende Partei einen Teil der Gebühren - die Verfahrensgebühr - und die Auslagen für die Zustellung der Klage vorausgezahlt hat.
Gleiches gilt für das Mahnverfahren.
Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten besteht keine Vorauszahlungspflicht.
Ist ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt, entstehen Kosten für den Anwalt. Diese Anwaltsgebühren werden zwar grundsätzlich erst mit der Beendigung des Verfahrens oder nach einer Kostenentscheidung des Gerichts fällig, der Rechtsanwalt kann jedoch bereits vor der Einreichung der Klage für seine Tätigkeit einen Vorschuss verlangen.
Die Kosten des Verfahrens, die Gerichtskosten und die Vergütung des Rechtsanwalts, einschließlich der vorgestreckten Kosten, muss endgültig die Partei tragen, die den Prozess verliert.Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft, ob die Klage Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe, dann muss die rechtsuchende Partei für die Zustellung der Klage keine Kosten vorstrecken.
Ist die eingereichte Klageschrift ohne Mängel und sind die Verfahrensgebühr und Zustellungsauslagen an die Gerichtskasse gezahlt worden, dann wird sie unverzüglich dem Prozessgegner zugestellt. Mit der Zustellung an den Gegner gilt die Klage als erhoben.
Ist die Klageschrift fehlerhaft, so gibt das Gericht der rechtsuchenden Partei Gelegenheit zur Behebung des Mangels. Wird dieser Mangel nicht beseitigt, wird das Gericht die Klage als unzulässig abweisen.Mit der Zustellung der Klage bestimmt der Vorsitzende entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder er veranlasst ein schriftliches Vorverfahren. Den Parteien wird der Termin oder die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mitgeteilt. Zu jedem Termin kann das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Zur Vorbereitung jedes Termins kann das Gericht den Parteien aufgeben, Schriftsätze zu ergänzen oder zu erläutern, es kann den Parteien eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. Das Gericht kann die Vorlage von Urkunden und Augenscheinsobjekten durch die Parteien oder Dritte anordnen und amtliche Auskünfte einholen.
Von jeder dieser Anordnungen sind die Parteien zu benachrichtigen.« Klage vor Gericht - Allgemeines | Deutschland - Allgemeines »
Zuletzt aktualisiert am 05-06-2006

