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Die Konkursordnung (Faillissementswet, Fw) kennt drei verschiedene Arten gerichtlicher Insolvenzverfahren: Konkurs, Vergleich und Schuldensanierung.
Alle drei Arten sind für die Niederlande aufgenommen in die Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, ABl. L 160 vom 30.06.2000 (im Januar 2005 geändert, KOM(2004) 827).
Konkurs liegt dann vor, wenn der Schuldner (Unternehmer oder Privatperson) die Zahlungen eingestellt hat (Artikel 1 Konkursordnung (Fw)).
Im Falle des Vergleichs muss es für den Schuldner absehbar sein, dass er nicht in der Lage sein wird, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen weiter zu erfüllen (Artikel 214 Fw). Das Vergleichsverfahren findet nur auf Unternehmer Anwendung.
Im Falle des Gesetzes über die Schuldensanierung bei natürlichen Personen - siehe Artikel 284 Konkursordnung (Fw) -
Das alleinige Ziel des Konkursverfahrens besteht in der Liquidation des vorhandenen Vermögens zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger.
Das Vergleichsverfahren erfolgt zu Zwecken der Sanierung und nicht der Liquidation, die damit abgewendet werden soll.
Das Verfahren der gerichtlichen Schuldensanierung verfolgt einen doppelten Zweck: Liquidation des vorhandenen Vermögens und Sanierung der vorhandenen Schuldenlast.
Nach der Konkursordnung ist sowohl beim Konkurs- als auch beim Vergleichsverfahren keinerlei (gerichtliches oder außergerichtliches) Vorverfahren erforderlich. Das Gericht verlangt jedoch einen begründeten Antrag.
Nach dem Gesetz ist vor Anwendung der gesetzlichen Schuldensanierungsregelung die Durchführung eines außergerichtlichen Güteverfahrens zwingend vorgeschrieben. Anhand einer von der Stadtverwaltung ausgestellten Mustererklärung muss nachgewiesen werden, dass Versuche für einen gütlichen Vergleich unternommen wurden, und warum diese Versuche vergeblich waren. Die auf lokaler Ebene organisierte Schuldnerberatung leistet begleitende Unterstützung bei diesem so genannten Güteversuch.
Für die Durchführung der Schuldensanierung gilt Folgendes:
Eine Reihe von wichtigen Angaben und Daten aus dem Beschluss des Gerichts, mit dem das Konkurs-, das Vergleichs- oder das Schuldensanierungsverfahren eröffnet wird, ist vom Urkundsbeamten der Gerichtskanzlei im Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Unter anderem umfasst diese öffentliche Bekanntmachung den Namen, die Anschrift und den Wohnsitz des Schuldners sowie den Namen des zuständigen Konkursrichters und des eingesetzten Konkurs- oder Vergleichsverwalters bzw. Sachwalters.
Im Konkursverfahren und bei der Regelung der Schuldensanierung trifft das Gericht die weit reichenden Entscheidungen, wie z.B. über die Zulassung oder die Abweisung des Verfahrens, über die Gewährung des Schuldenerlasses bei der Schuldensanierung, über die Aufhebung oder Einstellung des Konkurses oder über eine etwaige einstweilige Beendigung der Schuldensanierung. Auch kann das Gericht den Konkursverwalter bzw. den Sachwalter entlassen, wenn dieser seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigt.
Für die unzähligen Entscheidungen über die Verwaltung der Masse und die Aufsicht darüber setzt das Gericht für die Dauer des Verfahrens aus seinen Reihen einen beauftragten Konkursrichter ein. Dieser Einzelrichter überwacht den Konkurs- oder Vergleichsverwalter bzw. Sachwalter, genehmigt bestimmte Verfahrenshandlungen und entscheidet über etwaige Beschwerden der Beteiligten.
Sobald das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, ernennt es sowohl einen Konkursrichter als auch einen Konkursverwalter (im Konkursverfahren) oder einen Vergleichsverwalter bzw. Sachwalter (im Vergleichsverfahren oder bei der Schuldensanierung). Die Aufgaben des Konkurs- oder Vergleichsverwalters bzw. Sachwalters sind im Gesetz wie folgt festgelegt: Aufsicht darüber, dass der Schuldner seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und Verwaltung und Liquidation der Masse. Diese Aufgaben gelten unabhängig davon, ob der Schuldner eine Privatperson oder ein Unternehmen ist.
Im Vergleichsverfahren muss der Vergleichsverwalter die Verwaltung der Masse zusammen mit dem Schuldner vornehmen.
Pflicht zur Unternehmung von Anstrengungen im Falle der Schuldensanierung: Der Schuldner, der zur Schuldensanierung zugelassen wurde, hat im Interesse seiner Gläubiger während eines Zeitraums von drei Jahren äußerste Anstrengungen zu unternehmen, damit soviel Geld wie möglich zur Masse kommt. In diesen drei Jahren muss er seine Tilgungskapazitäten bis zu 95% der geltenden Unterstützungsschwelle in den Dienst der Gläubiger stellen.
Pflicht zur Unterrichtung im Falle des Konkurses und der Schuldensanierung: Der Konkursverwalter bzw. der Sachwalter ist über alles, von dem der Schuldner weiß oder wissen kann, dass es für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens von Bedeutung ist, vollständig und genau zu unterrichten.
Die Masse umfasst gemäß Artikeln 20 und 295 Fw das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Urteils, mit dem er zur jeweiligen Regelung zugelassen wird, wie auch alle Vermögenswerte, die er während des Konkurses oder der Durchführung der Schuldensanierung noch erlangt. Nicht zur Masse gehören die zum Lebensunterhalt benötigten Vermögensgegenstände und die anderen in Artikel 21 und in Artikel 295 Absatz 4 Fw aufgeführten Vermögensgüter.
Der Grundsatz des sog. Beschlags gilt sowohl für den Konkurs als auch für die Schuldensanierung. Durch die Eröffnung des Konkurses oder der Schuldensanierung unterliegen alle in die Masse fallenden Rechtsverhältnisse dem offenen Arrest.
Durch das Urteil, mit dem der Schuldner zum Konkurs- oder zum Schuldensanierungsverfahren zugelassen wird, verliert er von Rechts wegen die Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen: ab diesem Zeitpunkt gehören diese Vermögensgüter zur Masse, die durch den Konkursverwalter bzw. Sachwalter verwaltet wird. Auch verliert er das Recht, effektive Rechtshandlungen bezüglich dieser Vermögensgüter vorzunehmen und zuzulassen. Auf Verlangen des Konkursverwalters bzw. Sachwalters ist er verpflichtet, alle zur Masse gehörenden Vermögensgüter herauszugeben. Für gewisse Rechtshandlungen, wie z.B. den Abschluss eines Kreditgeschäfts, benötigt der Schuldner die Zustimmung seines Konkursverwalters bzw. Sachwalters.
Für die Gläubiger besteht keine Verpflichtung, alle Forderungen beim Konkursverwalter bzw. Sachwalter anzumelden. Wer aber bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden möchte, der nach dem sog. Verteilungsverzeichnis an die bekannten Gläubiger verteilt wird, tut gut daran, seine Forderung anzumelden.
Wird der Schuldner nach Abschluss einer Schuldensanierung so gestellt, dass er ohne Schulden von neuem beginnen kann („Schuldenerlass”), so gilt dies für alle Gläubiger, auch für diejenigen, die ihre Forderungen nicht beim Sachwalter angemeldet hatten. Jedoch besteht hier eine wichtige Einschränkung: die Schuldensanierungsregelung entfaltet ihre Wirkung nur in Bezug auf die Forderungen, die zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses bestehen, mit dem der Schuldner zur Schuldensanierungsregelung zugelassen wird (Artikel 299 Fw, Grundsatz des Beschlags). Forderungen, die nach dem Zeitpunkt des Zulassungsbeschlusses entstehen, sind neue Schulden und fallen daher nicht unter die Schuldensanierung; sie können somit nicht Gegenstand des Schuldenerlasses sein.
Im Konkurs kann der beauftragte Konkursrichter auf Antrag jeder beteiligten Partei durch gerichtliche Verfügung anordnen, dass ein besonderes Befriedigungsrecht eines Dritten für maximal einen Monat, verlängerbar um maximal einen weiteren Monat, nicht ausgeübt werden darf: sog. Abkühlungszeit. Der Konkursverwalter kann sich dann ein Bild von der Masse machen. Diese Abkühlungsanordnung kann daher auch den Hypothekengläubiger, den Pfandinhaber oder den Berechtigten mit Eigentumsvorbehalt betreffen.
Bis zum Erlass eines endgültigen Gerichtsurteils ist eine vorläufige Zulassung zur Schuldensanierung möglich. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit machen die Gerichte selten und nur in akuten Notfällen Gebrauch, wie z.B. bei einer drohenden Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen.
Sobald die Schuldensanierung vorläufig oder endgültig für anwendbar erklärt wurde, gilt gegen die Gläubiger ein uneingeschränktes Moratorium in Bezug auf die Ausübung ihrer Rechte. Bereits vollzogene Pfändungs- und Sicherungsmaßnahmen werden hinfällig und bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Gesetzliche oder vertragliche Zinsen hören ab diesem Zeitpunkt auf zu laufen. Auch bei der Schuldensanierung kann der beauftragte Richter auf Verlangen einer jeden beteiligten Partei durch gerichtliche Verfügung eine Abkühlungszeit anordnen.
Alle laufenden Insolvenzverfahren werden in das Zentrale Insolvenzregister (Centraal Insolventie Register, CIR) beim Amt für Rechtspflege (Raad voor de Rechtspraak) in Den Haag eingetragen; dieses Verzeichnis ist abrufbar unter: www.rechtspraak.nl/registers
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Im Prinzip funktioniert die Schuldensanierungsregelung nicht bei Forderungen, die durch Pfandrecht oder Hypothek gesichert sind; sogar im Konkurs kann sich der Pfandrechts- oder der Hypothekengläubiger so verhalten, als gäbe es gar keinen Konkurs (zum Konkurs siehe Artikel 57, 58 und 59 Fw, die bei der Schuldensanierung analog angewandt werden).
Hat der Schuldner vor dem Konkurs oder der Schuldensanierung gewisse freiwillige Rechtshandlungen vorgenommen, von denen er wusste oder wissen konnte, dass sie die Gläubiger benachteiligen, so kann der Konkursverwalter bzw. der Sachwalter die ‘actio pauliana’ anwenden und diese Rechtshandlungen im Interesse der Masse rückgängig machen: Artikel 42 und 43 Fw.
Ein Schuldner (aber auch ein Gläubiger oder der Sachwalter) kann die Sanierungsangelegenheit vor Gericht bringen, um eine einstweilige Beendigung der Schuldensanierung zu erreichen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 350 Fw. Am häufigsten ist die einstweilige Beendigung aus Gründen, dass über die Maßen neue Schulden entstanden sind, dass der Schuldner versucht, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder dass er seinen Sachwalter ungenau oder unvollständig unterrichtet. Die Rechtsfolge daraus ist, dass sich der Schuldner dann sofort im Rechtszustand des Konkurses befindet.
Die Konkursdauer ist im Gesetz nicht festgelegt. Die meisten Konkurse werden innerhalb von eineinhalb Jahren abgewickelt, im Allgemeinen mangels Aktiva und meistens auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens ohne Prüfungstermin. Komplizierte große Konkurse dauern oft länger. Der beauftragte Konkursrichter überwacht die Fortschritte des Konkursverwalters, damit die Abwicklung, wie vom EVRM verlangt, in einem vernünftigen Zeitraum vonstatten geht.
Die Schuldensanierung dauert in der Regel drei Jahre. In außergewöhnlichen Fällen kann dieser Zeitraum auch länger sein, niemals aber länger als fünf Jahre. In außergewöhnlichen Fällen kann der Zeitraum für die Schuldensanierung auch kürzer sein, und zwar bis zu einem Mindestzeitraum von einem Jahr, wenn das Gericht keinen Grund sah, einen Prüfungstermin abzuhalten. Letztere Verfahren werden auch als vereinfachte Schuldensanierung bezeichnet und sind auf die Fälle beschränkt, in denen feststeht, dass sich in absehbarer Zukunft für die Gläubiger nichts aus ihrer Forderung zurückerlangen lässt.
Im Rahmen des Konkursverfahrens ist es möglich, mit einem Unternehmen neu zu anzufangen. Der Konkursverwalter kündigt die Arbeitsverträge (Artikel 40 Fw), da das Entstehen von Masseschulden so weit wie möglich eingeschränkt werden muss, und weil – im Unterschied zum Vergleichsverfahren – während des Übergangs des Unternehmens in den Konkurs der übliche Kündigungsschutz nicht besteht. Der Konkursverwalter kann den Betrieb der in Konkurs gegangenen Partei unter der Bedingung weiterführen, dass dies im Interesse der Masse ist.
Mit dem Vergleichsverfahren wird der Zweck verfolgt, das Unternehmen zu sanieren. Dafür steht ein Zeitraum von maximal eineinhalb Jahren zur Verfügung, wobei eine Verlängerungsmöglichkeit besteht. Für Verwaltungshandlungen oder Verfügungsgeschäfte benötigt der Schuldner die Bevollmächtigung durch seinen Vergleichsverwalter. Während eines Vergleichsverfahrens kann ein Schuldner nicht gezwungen werden, seine Schulden zu bezahlen. Alle Pfändungs- und Sicherungsmaßnahmen auf nicht bevorrechtigte Forderungen werden hinfällig. Das Vergleichsverfahren funktioniert effektiv nicht in Bezug auf bevorrechtigte Forderungen.
Das Wesentliche an der Schuldensanierungsregelung besteht in der vollständigen Sanierung der vorhandenen Schuldenlast des Schuldners, wenn er eine natürliche Person ist. Das Gerichtsurteil über die Zulassung zur Schuldensanierung beinhaltet, dass den Gläubigern bei der Ausübung ihrer Rechte Einhalt geboten wird. Bereits vollzogene Pfändungs- und Sicherungsmaßnahmen werden hinfällig und bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt (Artikel 301 Fw). Gesetzliche oder vertragliche Zinsen hören ab diesem Zeitpunkt auf zu laufen (Artikel 303 Fw). Absolvieret ein Schuldner ordnungsgemäß die Dreijahresphase, und bezahlt er den größtmöglichen Anteil seiner Schulden ab, so können die verbleibenden Schulden durch Gerichtsurteil in Naturalobligationen umgewandelt werden (Artikel 358 Fw). Dies bedeutet, dass diese Restschulden für den Gläubiger nicht mehr einklagbar und vollstreckbar sind.
Im Konkursverfahren leitet der Konkursverwalter die Sanierung und den Neubeginn. Im Vergleichsverfahren geschieht dies durch den Schuldner und den Vergleichsverwalter gemeinsam. Die Dauer des Konkursverfahrens ist gesetzlich nicht festgelegt, während ein Vergleichsverfahren grundsätzlich eineinhalb Jahre läuft. Die Sanierung im Konkursverfahren hat im Allgemeinen größere Erfolgsaussichten, da der gesetzliche Kündigungsschutz nicht greift, während er im Vergleichsverfahren zur Anwendung kommt. In allen Fällen ist der Sanierungsplan vom Gericht zu genehmigen.
Die Schuldensanierung hat eine Laufzeit von drei Jahren, die im Sanierungsplan festgelegt ist (Artikel 343 Fw). Dieser wird vom Gericht anhand eines Modells festgelegt, in der Theorie unter Verwendung des vom Schuldner gefertigten Entwurfs, und enthält die Verpflichtungen, die der Schuldner erfüllen muss. In der Praxis erfolgen die meisten Schuldensanierungen ohne einen solchen Plan, weil das Verfahren als schwerfällig gilt. Auch ist in diesem Punkt eine Gesetzesänderung vorgesehen (Gesetzesvorlage 29 942), so dass der Sanierungsplan kein Bestandteil des Verfahrens mehr ist.
Sowohl das Konkursverfahren als auch das Schuldensanierungsverfahren sind auf die Liquidation des vorhandenen Vermögens ausgerichtet. Im Gegensatz dazu stellt das Vergleichsverfahren klar auf die Erhaltung der Aktiva ab und dient im Prinzip dazu, die zeitweiligen Zahlungsprobleme des Unternehmens zu überbrücken.
Im Konkursverfahren kann der Konkursverwalter dem Pfandrechts- oder dem Hypothekengläubiger eine angemessene Frist auferlegen, wobei dieser erst nach deren Ablauf seine Rechte ausüben kann.
Im Konkursverfahren ist die öffentliche Versteigerung immer die Regel, es sei denn der beauftragte Richter gestattet den freihändigen Verkauf (Artikel 176 Fw). Der Konkursverwalter ist befugt, zur Liquidation überzugehen (Artikel 68 Fw). Im Gegensatz dazu benötigt der Sachwalter bei der Schuldensanierung im Prinzip immer die Bevollmächtigung durch den beauftragten Richter, um zur Liquidation überzugehen, aber in der Regel ist die öffentliche Versteigerung wiederum nicht nötig. Die Liquidation des vorhandenen Aktivvermögens kann auch in Form eines Konkurs- oder eines Schuldensanierungsvergleichs erfolgen.
In der Regel nimmt der Konkursverwalter bzw. Sachwalter nur eine einmalige Erlösverteilung an die Gläubiger vor, und zwar am Ende des Verfahrens. Die Schuldensanierung und der Konkurs enden formell, wenn die das endgültige Verteilungsverzeichnis verbindlich wird. Der Konkursverwalter bzw. Sachwalter setzt die Gläubiger davon in Kenntnis. Die Gläubiger können dieses Verzeichnis mit der Beschwerde anfechten (Einwendungen erheben).
Vereinfachte Verfahren bestehen sowohl beim Konkurs als auch bei der Schuldensanierung. Dabei handelt es sich um Verfahren ohne Prüfungstermin. Beim Konkurs ist erforderlich, dass zur Befriedigung der konkurrierenden Forderungen nicht genügend Aktiva vorhanden sind.
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Konkurs- und dem Schuldensanierungsverfahren besteht darin, dass nach Abwicklung des Konkurses die unbefriedigten Forderungen wieder aufleben und daher für die Gläubiger wieder einklagbar und vollstreckbar werden (Artikel 195 Fw). Dies geschieht zu dem Zeitpunkt, wenn das endgültige Verteilungsverzeichnis verbindlich wird, wenn also ein Gläubiger keine Einwendungen mehr dagegen erheben kann. Ein Konkurs endet im Wege eines Vergleichs, einer vereinfachten Abwicklung (Einstellung mangels Aktiva) oder einer Erlösverteilung an die Gläubiger nach Prüfung ihrer Forderungen.
Ein Vergleichsverfahren endet entweder durch Rücknahme auf Antrag des Schuldners oder im Wege eines gerichtlich genehmigten Vergleichs.
Die Schuldensanierung endet mit einem positiven oder negativen Ergebnis:
Der Umstand, dass jemand von einem Konkurs, einem Vergleichsverfahren oder einer Schuldensanierung betroffen war, bleibt für einige Zeit beim Amt für Kreditregistrierung (Bureau Krediet Registratie, BKR) in Tiel und im Zentralen Insolvenzregister (Centraal Insolventie Register, CIR) beim Amt für Rechtspflege in Den Haag (www.rechtspraak.nl/registers
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) erfasst. Denn für Kreditgeber ist dies immerhin ein relevanter Risikofaktor. Dem Neubeginn einer Unternehmenstätigkeit stehen aber keine gesetzlichen Hindernisse entgegen. Nach einem erfolgreichen Sanierungsverfahren bestehen für Privatpersonen wieder Aussichten auf eine gute finanzielle Zukunft, da die Schuldenlast erlassen wurde.
Ein Unternehmer, der durch eine offensichtlich ungebührliche Unternehmensführung erheblich zum Konkurs beigetragen hat, kann vom Konkursverwalter auf der Rechtsgrundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftbar gemacht werden. Das Strafgesetzbuch enthält Strafbestimmungen in Bezug auf den betrügerischen Bankrott. Für Unternehmer/nichtjuristische Personen, die ihre Schuldensanierungsverpflichtungen nicht erfüllen, bestehen keine spezifischen Sanktionen.
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Zuletzt aktualisiert am 06-07-2007

