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Definiert man Insolvenz dahingehend, dass die Schulden höher sind als das Aktivvermögen, so ist dieser Insolvenzbegriff im französischen Recht unbekannt. In Frankreich wird der engere Begriff der Zahlungseinstellung herangezogen: die Unmöglichkeit für den Schuldner, die fälligen Schulden mit seinen verfügbaren Aktiva zu decken.
Für Insolvenzen gelten im französischen Recht je nach Art des Schuldners zwei unterschiedliche Regelungen:
Die Person wendet sich an eine Schlichtungskommission, die nach Befragung der Gläubiger eine Bestandsaufnahme der Schulden erstellt und bei Gericht die Aussetzung etwaiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen kann. Die Kommission schlichtet zwischen den Parteien und legt einen Schuldenbereinigungsplan vor, der eine Stundung der Schulden, Ratenzahlung oder einen teilweisen Schuldenerlass vorsieht. Scheitert der Schlichtungsversuch, empfiehlt die Kommission einige dieser Maßnahmen für eine Dauer von 10 Jahren oder mehr, wenn sie die Rückzahlung von Krediten betreffen, die für den Erwerb der Hauptwohnung aufgenommen wurden. Stellt sie fest, dass kein pfändbares Einkommen oder keine pfändbaren Vermögensgegenstände vorhanden sind, mit denen ein Teil der Schulden getilgt werden könnte, empfiehlt die Kommission, die Fälligkeit der Schulden auszusetzen. Über Rechtsmittel gegen diese Empfehlungen entscheidet das Gericht.
Wenn die Person neben ihrer Redlichkeit belegt, dass ihre Lage ausweglos ist, d. h. dass es unmöglich ist, die vorgenannten Maßnahmen durchzuführen, kann sie bei Gericht die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zur Restschuldbefreiung („procédure de rétablissement personnel“) erwirken: Die Gläubiger werden erfasst und die Vermögensgüter bewertet. Der Richter verkündet die gerichtliche Liquidation des persönlichen Vermögens des Schuldners. Er ernennt einen Liquidator, der den Erlös der Aktiva unter den Gläubigern gemäß ihrem Rang aufteilt. Wenn nicht alle Gläubiger befriedigt werden können, wird das Verfahren mangels Masse beendet. Die Beendigung des Verfahrens führt zum Erlöschen aller nicht gewerblichen Schulden mit Ausnahme der Schulden, die auf der Zahlung eines Mitschuldners oder eines Bürgen beruhen.
Handelsrechtliche Insolvenzverfahren können auf Antrag des Schuldners, eines Gläubigers oder der Staatsanwaltschaft eröffnet werden. Das Handelsgericht kann das Verfahren zudem von Amts wegen einleiten.
Das Urteil zur Eröffnung des Verfahrens wird im Handelsregister oder ggf. in der Handwerksrolle vermerkt. Es wird ferner in zwei gesetzlichen Anzeigenblättern veröffentlicht.
Für Angehörige der Freien Berufe und Handelsgesellschaften ist das Handelsgericht zuständig, das sich aus gewählten Kaufleuten zusammensetzt. In einigen französischen Departements, in denen es kein Handelsgericht gibt, ist ausnahmsweise das Tribunal de Grande Instance zuständig, das sich aus drei Berufsrichtern zusammensetzt. Im Departement Alsace-Moselle ist die die für Handelssachen zuständige Kammer beim Tribunal de Grande Instance mit einem Berufsrichter besetzt, der den Vorsitz führt, und zwei Kaufleuten als Schöffen. Das Tribunal de Grande Instance ist auch für Landwirte zuständig. Verbraucherinsolvenzen werden vor dem Einzelrichter (Berufsrichter) verhandelt.
Das Gericht prüft, ob das Unternehmen saniert werden kann. Ist dies der Fall, wird ein Sanierungsplan aufgestellt, der entweder die Fortführung des Unternehmens (in diesem Fall werden Zahlungsfristen zur Befriedigung der Gläubiger festgesetzt und das Unternehmen führt seine Geschäftstätigkeit fort) oder seine Veräußerung vorsieht. Ist das Unternehmen nicht sanierungsfähig, ordnet das Gericht die Liquidation an. In diesem Fall werden die Aktiva des Unternehmens global oder einzeln veräußert.
Das Gericht, bei dem das Verfahren eröffnet wird, benennt einen juge-commissaire, der für die zügige Abwicklung des Verfahrens und den Schutz der unterschiedlichen Interessen zu sorgen hat. Er ist insbesondere zuständig für:
- die in der Folge von Eigentumsklagen geltend gemachten Anfechtungen Dritter, die sich als Eigentümer der im Besitz des Schuldners befindlichen Vermögensgegenstände ausgeben
- Beanstandungen, die gegen die Rechtshandlungen der vom Gericht bestellten Bevollmächtigten geltend gemacht werden
- Anfechtungen von Forderungen
- die Anträge des Schuldners oder Verwalters („administrateur“) auf Genehmigung bestimmter Rechtshandlungen während des Verfahrens
- die Bedingungen, zu denen die Vermögenswerte im Fall der Liquidation veräußert werden.
Gegen diese Beschlüsse können Rechtsmittel eingelegt werden.
1) Der Verwalter („administrateur“) (seine Ernennung durch das Gericht ist mit Ausnahme von Unternehmen, die mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und einen Umsatz über 3 100 000 Euro erzielen, fakultativ) wird vom Gericht aus einer entsprechenden Liste bestellt. Er erstellt einen Bericht über die Sanierungsmöglichkeiten des Unternehmens, übernimmt die Verwaltung des Unternehmens oder unterstützt die Geschäftsführung in der Zeit zwischen der Eröffnung des Verfahrens und dem Sanierungs- oder Liquidationsbeschluss. Wird die Veräußerung des Unternehmens angeordnet, nimmt der administrateur die Veräußerung vor.
2) Der Gläubigervertreter („représentant des créanciers“) , der vom Gericht aus einer entsprechenden Liste ausgewählt wird, unterrichtet die Gläubiger von der Eröffnung des Verfahrens, nimmt ihre Forderungsanmeldungen entgegen und schlägt dem juge-commissaire die Zulassung oder Ablehnung dieser Anmeldungen vor. Er allein ist befugt, im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger im Verfahren tätig zu werden.
3) Der Sanierungsprüfer („commissaire à l’exécution du plan“) hat nach der Freigabe des Sanierungsplans die Aufgabe, seine ordnungsgemäße Einhaltung zu überwachen, die Gläubiger zu befriedigen und sich im Fall der Nichteinhaltung an das Gericht zu wenden, um die Aufhebung des Plans zu erwirken.
Im Fall der gerichtlichen Sanierung: Der aus einer entsprechenden Liste ausgewählte Liquidator nimmt die Verwertung der Aktiva vor und zahlt die Gläubiger aus.
Im Fall des Verbraucherinsolvenzverfahrens erstellt der Insolvenzverwalter eine Liste aller Gläubiger, stellt die wirtschaftliche Lage des Schuldners fest, veräußert die Vermögenswerte des Schuldners und bezahlt die Gläubiger.
Im Fall der gerichtlichen Sanierung kann das Gericht einen Verwalter („administrateur“) bestellen. Es legt seine Aufgaben fest, die in der Unterstützung des Schuldners oder in der alleinigen Verwaltung des Unternehmens bestehen können. Der Schuldner kann über sein Vermögen verfügen, soweit er nicht in Befugnisse des administrateur eingreift. Rechtsgeschäfte, die er im Rahmen der laufenden Geschäfte tätigt, sind gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam. Er ist jedoch nicht berechtigt, vor der Verfahrenseröffnung entstandene Forderungen zu begleichen (außer durch Aufrechung konnexer Forderungen).
Wird kein Verwalter bestellt, verwaltet der Schuldner allein sein Unternehmen und bereitet den Entwurf eines Sanierungsplans vor.
Im Fall der gerichtlichen Liquidation wird dem Schuldner bis zur Beendigung des Verfahrens die Verfügungsgewalt über sein Vermögen entzogen. Die Rechte des Schuldners werden vom Liquidator wahrgenommen. Der Schuldner kann lediglich die ihm eigenen Rechte ausüben einschließlich der Rechte, die nicht zur Insolvenzmasse gehören.
Im Fall des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen entzogen, solange das Verfahren nicht beendet ist. Der Liquidator nimmt die Rechte des Schuldners an dessen Stelle wahr.
Die Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Gläubigervertreter anmelden. Vor der Eröffnung des Verfahrens eingeleitete individuelle Rechtsverfolgungsmaßnahmen werden von Amts wegen eingestellt.
Jeder Gläubiger ist berechtigt, Berufung gegen den Beschluss einzulegen, mit dem die Forderung abgelehnt wird. Einzig Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, sind berechtigt, Berufung gegen ein Urteil einzulegen, mit dem ein Verfahren eröffnet oder seine Eröffnung abgelehnt wird.
Zwischen der gerichtlich festgestellten Zahlungseinstellung und der Verfahrenseröffnung („période suspecte“) sind bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners nichtig. Dieser Zeitraum darf vom Gericht nicht über achtzehn Monate vor der Verfahrenseröffnung hinaus verlängert werden.
Alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte, die während dieses Zeitraums getätigt werden, können für nichtig erklärt werden, wenn der Vertragspartner Kenntnis von der Zahlungseinstellung hatte. Das Gericht kann über die Zweckmäßigkeit dieser Nichtigkeitserklärung nach eigenem Ermessen entscheiden.
Bestimmte Rechtshandlungen, die im Gesetz erschöpfend aufgeführt sind, müssen für nichtig erklärt werden, wenn sie während der „période suspecte“ getätigt worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Vertragspartner die Zahlungseinstellung bekannt war oder nicht. Dabei handelt es sich insbesondere um Verträge, die den Gläubiger deutlich übervorteilen, die Befriedigung von Forderungen durch unübliche Leistungsmittel, die Bestellung einer Hypothek zur Absicherung bestehender Forderungen sowie unentgeltliche Verfügungen.
Der Gläubigervertreter informiert die bekannten Gläubiger, dass sie ihre Forderungen anzumelden haben. Der Schuldner ist verpflichtet, ihm die Liste der Gläubiger auszuhändigen.
Alle Gläubiger – mit Ausnahme der Arbeitnehmer – müssen ihre Forderungen binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsurteils anmelden. Danach erlöschen sie, es sei denn, der Gläubiger beweist, dass er für die Nichterfüllung der Frist nicht verantwortlich ist.
Forderungen, die nicht angemeldet wurden und nicht Gegenstand eines Antrags auf Aufhebung der Rechtsverwirkung („relevé de forclusion“) waren, erlöschen.
Der Gläubigervertreter prüft die einzelnen Forderungen und übermittelt sie mit seinem Vorschlag auf Anerkennung oder Ablehnung dem juge-commissaire zur Entscheidung. Beabsichtigt er, eine Forderung abzulehnen, setzt er den betreffenden Gläubiger davon in Kenntnis. Sofern dieser nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen antwortet, ist er nicht mehr berechtigt, den Vorschlag des Gläubigervertreters anzufechten.
Jeder Beteiligte ist berechtigt, gegen den Beschluss des juge-commissaire Rechtsmittel einzulegen.
Die Gehaltsforderungen werden geprüft und vom Gläubigervertreter anhand der ihm vorliegenden Belege bestätigt. Er informiert die Arbeitnehmer über die Hinterlegung der Forderungsaufstellung, die von den Beteiligten binnen zwei Monaten vor dem Arbeitsgericht angefochten werden kann.
Bei Forderungen, die mit einem Befriedigungsvorrecht ausgestattet sind, werden Gläubiger vorrangig aus dem Vermögen des Schuldners oder aus Teilen seines Vermögens (beispielsweise aus seinem beweglichen Vermögen oder aus einem Pfandgegenstand) befriedigt.
Bei einfachen Insolvenzforderungen hingegen wird der Gläubiger erst nach den Vorzugsgläubigern befriedigt. Ein Vorrecht kann bekannt gemacht werden oder nicht (z. B. das „Superprivileg“ der Arbeitnehmer). Im Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Gleichheit aller Gläubiger, deren Forderungen nicht bevorrechtigt sind: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bilden die Gläubiger eine Gemeinschaft und können ihre Ansprüche nicht mehr individuell in Konkurrenz zu anderen Gläubigern geltend machen. Vorzugsgläubiger genießen im Insolvenzverfahren hingegen üblicherweise besonderen Schutz.
Nach Eröffnung des Verfahrens entstandene Forderungen werden im Prinzip vor den Forderungen befriedigt, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind, auch wenn diese bevorrechtigt sind.
Dazu gibt es mehrere Ausnahmen:
- Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten und die Gehälter für die letzten sechzig Tage vor der Verfahrenseröffnung vor den nach der Eröffnung des Verfahrens entstandenen Forderungen bezahlt.
- Endet das Verfahren mit einer Liquidation, werden die gesicherten Forderungen ebenfalls vor den nach der Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen beglichen.
Eine Sanierung kann in der Fortführung des Unternehmens oder seiner Veräußerung bestehen.
Der Plan zur Fortführung des Unternehmens sieht einheitliche Zahlungsfristen vor, die ggf. über 10 Jahre hinausgehen. Er wird vom Gericht auf Vorschlag des Verwalters bestätigt. Die Gläubiger werden lediglich gehört; sie können den Plan nicht anfechten. Ein Forderungsverzicht kann ihnen allerdings nicht abverlangt werden.
Jede Person, die nicht zur Unternehmensleitung gehört oder nicht mit einem Mitglied der Unternehmensleitung verwandt ist, ist berechtigt, ein Übernahmeangebot zu machen.
Das Angebot kann sich auf das gesamte Unternehmen oder auf bestimmte Geschäftsbereiche beziehen. Dritte werden hiervon nicht unterrichtet.
Das Gericht wählt das Angebot aus, das am ehesten die dauerhafte Erhaltung der Arbeitsplätze und die Zahlung an die Gläubiger gewährleistet.
Bei der Bestätigung des Veräußerungsplans verweist das Gericht auf die Pflichten, die der Erwerber im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit, die Modalitäten des Fortbestands des Unternehmens und die Bereinigung der Passiva übernommen hat.
Dem Plan ist neben den Tätigkeiten und Berufsgruppen die Anzahl der Arbeitnehmer zu entnehmen, deren Entlassung genehmigt wird.
Die für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit erforderlichen Verträge werden dem Erwerber übertragen.
Dieser ist zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Er erwirbt das Unternehmen grundsätzlich forderungsfrei mit Ausnahme der Raten zur Finanzierung eines im Plan aufgeführten pfandrechtlich abgesicherten Vermögensgegenstands.
Das Gericht kann die Durchführungsmodalitäten und Ziele des Plans zu einem späteren Zeitpunkt in wesentlichen Punkten ändern.
Wenn die Gegenstände eine Produktionseinheit („unité de production“) bilden (die von der Rechtsprechung als eine Gesamtheit materieller und personeller Mittel definiert wird, die die Weiterführung oder die Aufnahme einer Wirtschaftstätigkeit ermöglichen) , können sie als Ganzes veräußert werden. Der Liquidator holt die Angebote ein, die von allen Beteiligten eingesehen werden können. Der juge-commissaire wählt das Angebot aus, das am seriösesten erscheint und unter bestmöglichen Bedingungen die dauerhafte Erhaltung der Arbeitsplätze und die Befriedigung der Gläubiger ermöglicht.
Einzelne Vermögensgegenstände, die keine Produktionseinheit bilden, werden auf Beschluss des juge-commissaire in einem freihändigen Verkauf veräußert oder versteigert.
Der Verkaufserlös wird vom Liquidator verteilt. Dabei muss er insbesondere durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen, die generell vorrangigen Gerichtskosten und die Forderungen des Garantiefonds der Arbeitnehmer (der einen Vorschuss auf die Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer leistet und Anspruch auf Erstattung dieser Vorleistung hat) berücksichtigen. Alle anderen Gläubiger werden erst abgefunden, wenn die Vorzugsgläubiger vollständig befriedigt worden sind.
Das Verfahren wird beendet, wenn alle Forderungen befriedigt wurden oder die Fortsetzung des Liquidationsverfahrens mangels Masse unmöglich ist. Das Gericht kann jederzeit angerufen werden oder sich der Sache von Amts wegen annehmen. Der Liquidator legt seine Abschlussrechnung vor, der die Transaktionen zur Verwertung der Aktiva und Passiva sowie die Verteilung der Erlöse zu entnehmen sind. Der Schuldner kann sie anfechten.
Grundsätzlich ist der Schuldner als natürliche Person im Anschluss an das Liquidationsverfahren voll rechtsfähig und kann nach Beendigung der Liquidation jedwede neue berufliche Tätigkeit aufnehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gericht beschließt, ihm wegen fehlerhafter Geschäftsführung („faute de gestion“) oder die Gläubiger benachteiligender Handlungen, die abschließend im Gesetz aufgeführt sind (z. B. Fortführung eines defizitären Unternehmens, Unterschlagung von Aktiva, missbräuchliche Erhöhung der Verbindlichkeiten des Unternehmens, Abfindung von Gläubigern nach Zahlungseinstellung, grobe Verletzung der Buchführungspflichten) , jede weitere Geschäftsführung (für die Dauer von mindestens 5 Jahren und ohne Obergrenze) zu untersagen oder ihm eine Maßnahme im Rahmen der persönlichen Insolvenz („faillite personnelle“) aufzuerlegen.
Grundsätzlich sind die Gläubiger nicht berechtigt, gegen den Schuldner nach Abschluss der Liquidation gerichtliche Schritte zu unternehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ihm das Gericht die Geschäftsführung untersagt oder Maßnahmen im Rahmen der persönlichen Insolvenz auferlegt hat oder auch, wenn der Gläubiger Betrug nachweist (z.B. die Tatsache, dass der Schuldner den Liquidator nicht über das Bestehen der Forderung informiert hat) oder sich auf eine strafrechtliche Verurteilung aus Gründen beruft, die nicht mit der Berufstätigkeit in Verbindung stehen.
Die Gläubiger können sich jederzeit an die Bürgen des Schuldners halten.
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Zuletzt aktualisiert am 28-04-2005

